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BGH · IX ZR 4/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portaann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Mit der Klage wandte sich der Verfolgte gegen die Bemessung des Entschädigungszeitraums und verlangte die Kapitalentschädigung bis 1955 im Höchstbetrag. festsetzung der Kapitalentschädigung auf den Höchstbetrag mit der Begründung, daß bei Berücksichtigung des Zuschlags (vgl. Januar 1967 weitere 1,488 DM Kapitalentschädigung fest; das sind 20 v.H. aus 7.440 DM Kapitalentschädigung als Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG. Der Einkommensvergleich im Berufungsurteil ergibt, daß die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3* DV-BEG in der jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes in den Jahren 1946 bis 1949 erreicht waren. Zur Frage der Nachhaltigkeit der ausreichenden Lebensgrundlage ist ausgeführt: Darauf könne nicht eingegangen werden, weil das BEG-Schlußgesetz keine Änderung vorsehe, die sich allein auf die Nachhaltigkeit des festgestellten Einkommens beschränke. Außerdem sei sie hier zu bejahen, weil bei dem Einkommen für 1946 von 93.216,68 chilenischen Pesos vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit habe erwartet werden können, daß das Einkommen des Erblassers auch weiterhin auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen werde. Nach Art* III Nr* 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. RzW 1973, 188 Nr. 24 und 312 Nr. 27), die der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht berücksichtigen konnte. Die Auffassung Jedoch, daß die Recht sprechung des Bundesgerichtshofs über den Abzug von Auf Wendungen, mit denen das Einkommen des vergleichbaren Bundesbeamten seiner Natur nach nicht belastet ist und die den Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen, vom Bruttoeinkommen bei der Einkommensfeststellung (vgl. DV-BEG vorgeschriebenen Einkommensvergleich und damit um Rechtsanwendung, auf die sich die Bindung in Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG nicht bezieht (BGH RzW 1970, 138 Nr, 29 und 466 Nr. 30). Januar 1946 ein Jahreseinkommen ergibt, das die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 in der Jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes nicht erreicht oder die Annahme der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage für diese Zeit noch nicht zuläßt. Änderung des § 92 Abs, 2 BEG durch Art, I Nr. 56a BEG-SchlußG erstmalig zustehenden Zuschlags ein weitergehender Anspruch begründet sein, es sei denn, die nach bisherigem Recht festzusetzende KapitalentSchädigung hätte auch ohne diesen Zuschlag schon den Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht (vgl, BGH RzW 1973, 312 Nr. 27). Die Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG läßt das jetzt nicht mehr zu. Die vom Berufungsrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Festsetzung des Anspruchs nach bisherigem und nach neuem Recht nicht aus. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 92 BEG
RechtBEGEinkommenKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

2446 035
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 4/71	URTEIL	Verkündet	am
12. Dezember 1974 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erben nach Julius Schloss
1.	Elsa S
2.	Rodolfo Alberto S
3.	Alfredo Jerm6n S
/ Chile,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt!
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
✓ I 1
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portaann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Der 1903 in Mayen im Rheinland geborene Julius S war Jude. Zum 30. September 1935 verlor er seine Stellung als Einkäufer und Abteilungsleiter bei der 
Er lebte in Chile und war seit 1938 als selbständiger Reisevertreter berufstätig.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
AG und wanderte Ende 1935 nach Südamerika aus
 
Der Verfolgte beantragte rechtzeitig Entschädigung für Schaden im Beruf als kaufmännischer Angestellter.
Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 30. Januar 1958 nach §§ 92, 76 BEG für die Zeit vom 1. September 1935 bis 31. Dezember 19^5 unter Zugrundelegung der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ohne Zuschlag 7.440 DM Kapitalentschädigung fest. Mit der Klage wandte sich der Verfolgte gegen die Bemessung des Entschädigungszeitraums und verlangte die Kapitalentschädigung bis 1955 im Höchstbetrag. Das Landgericht wies ihn damit durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Februar 1959 ab, weil das zu dem Kaufkraftwert nach dem deutschen Wägungsschema umgerechnete Einkommen der Jahre 1946 bis 1949 die um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht habe, und damit die seit 1. Januar 1946 erzielte ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig gewesen sei.
Im Dezember 1963 beantragte Julius	die	Neu-
festsetzung der Kapitalentschädigung auf den Höchstbetrag mit der Begründung, daß bei Berücksichtigung des Zuschlags (vgl. § 75 Abs. 3 BEG nF) der Entschädigungszeitraum nicht vor dem 31. März 1955 geendet habe.
Die Behörde setzte durch Bescheid vom 31. Januar 1967 weitere 1,488 DM Kapitalentschädigung fest; das sind 20 v.H. aus 7.440 DM Kapitalentschädigung als Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG.
 
Mit der Klage verlangte Julius Schloss weitere 31.072 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat ihn damit abgewiesen.
Seine Berufung ist erfolglos geblieben.
Er ist am 6. April 1970 verstorben. Seine Erben sind die Kläger (vgl. den vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1972).
Mit der Revision verfolgen diese den Klageanspruch, nunmehr mit Zinsen nach § 169 BEG, weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Der Anspruch des Erblassers auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden wurde nach bisherigem Recht geregelt. Eine erneute Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen in Art. III Nr. 2 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG zulässig.
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Anspruch unter Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Erstbescheid vom 30. Januar 1958 neu zu prüfen sei. Diesem Bescheid entnimmt er das Einkommen in den Jahren 1946 bis 1948 und rechnet es nach dem Kaufkraftwert um, den das Statistische Bundesamt unter Anwendung des deutschen Verbrauchsschemas ermittelt hat. Die Rechtsprechung des
 
Bundesgerichtshofs über den Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Mehraufwendungen bei Reisen, Repräsentationskosten und dergleichen von dem ermittelten Bruttoeinkommen ist dabei unberücksichtigt geblieben. Nach Auffassung des Berufungsrichters soll dieser Prüfung die Rechtskraft des Bescheides mit dem nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG verbindlich festgestellten Einkommen entgegenstehen; sie sei nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 und Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG nur in bezug auf die Gewährung eines Zuschlages nach § 92 Abs. 2 BEG und auf die Umrechnungsfrage durchbrochen und deshalb eine erneute Prüfung nur in diesem Rahmen möglich. Der Einkommensvergleich im Berufungsurteil ergibt, daß die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3* DV-BEG in der jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes in den Jahren 1946 bis 1949 erreicht waren. Zur Frage der Nachhaltigkeit der ausreichenden Lebensgrundlage ist ausgeführt: Darauf könne nicht eingegangen werden, weil das BEG-Schlußgesetz keine Änderung vorsehe, die sich allein auf die Nachhaltigkeit des festgestellten Einkommens beschränke. Außerdem sei sie hier zu bejahen, weil bei dem Einkommen für 1946 von 93.216,68 chilenischen Pesos vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit habe erwartet werden können, daß das Einkommen des Erblassers auch weiterhin auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen werde.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Den Klägern kann ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung als früher zuerkannt zustehen.
Nach Art* III Nr* 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden*
Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt.worden ist, jetzt im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht verlangen. Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung_und damit auch die Neufestsetzung sind deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die EntschädigungsOrgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen.
Das Berufungsurteil entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 29 entwickelten Grundsätzen (vgl. RzW 1973, 188 Nr. 24 und 312 Nr. 27), die der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht berücksichtigen konnte.
 
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Bindung an das früher festgestellte Nachverfolgungseinkommen aus. Maßgebend dafür ist allerdings nicht der Bescheid vom 30. Januar 1958, sondern das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 1959 als die letzte unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch (BGH RzW 1973, 188 Nr. 24). Die Auffassung Jedoch, daß die Recht sprechung des Bundesgerichtshofs über den Abzug von Auf Wendungen, mit denen das Einkommen des vergleichbaren Bundesbeamten seiner Natur nach nicht belastet ist und die den Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen, vom Bruttoeinkommen bei der Einkommensfeststellung (vgl. BGH RzW 1962, 459 und 510; 1967, 407 und 467) nicht berücksichtigt werden könne, ist unrichtig. Hierbei handelt es sich um die rechtlich zutreffende Bestimmung der Einkünfte für den in § 75 Abs. 1 und 2 BEG, § 12 der 3. DV-BEG vorgeschriebenen Einkommensvergleich und damit um Rechtsanwendung, auf die sich die Bindung in Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht bezieht (BGH RzW 1970, 138 Nr, 29 und 466 Nr. 30). Der Verfolgte war in Chile als selbständiger Reisevertreter berufstätig. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß er für die Berufsausübung Aufwendungen machen mußte, bei deren Berücksichtigung sich für die Zeit seit 1. Januar 1946 ein Jahreseinkommen ergibt, das die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 in der Jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes nicht erreicht oder die Annahme der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage für diese Zeit noch nicht zuläßt. Bei Erstreckung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1945 hinaus (§75 Abs. 2 BEG) könnte dann in Höhe des aufgrund der
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Änderung des § 92 Abs, 2 BEG durch Art, I Nr. 56a BEG-SchlußG erstmalig zustehenden Zuschlags ein weitergehender Anspruch begründet sein, es sei denn, die nach bisherigem Recht festzusetzende KapitalentSchädigung hätte auch ohne diesen Zuschlag schon den Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht (vgl, BGH RzW 1973, 312 Nr. 27). Hierauf käme es nicht an, wenn der Entschädigungszeitraum nach bisherigem Recht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung des Verfolgten in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes vor dem Erreichen der Tabellensätze hätte als beendet angesehen werden müssen (vgl. BGH RzW 1972,
 230 Nr. 26; 1962, 456 Nr. 20; 457 Nr. 21; 458 Nr. 22; 1963, 127 Nr. 27). Die Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG läßt das jetzt nicht mehr zu. Deshalb könnte auch sie einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung begründet haben.
Die vom Berufungsrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Festsetzung des Anspruchs nach bisherigem und nach neuem Recht nicht aus. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Die Zurückverweisung gibt den Klägern Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Feststellung des Kaufkraftwertes für den chilenischen Peso dem Tatrichter vorzutragen; auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1967 - IV ZR 166/66 wird hingewiesen.
Wüstenberg	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm Portmann