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BGH · IX ZR 4/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Vergleich bestimmt, daß mit diesem Betrag ihre Ansprüche gegen das beklagte Land aus den gegebenen Tatbeständen endgültig abgegolten sind. Im September 1966 beantragte die Klägerin Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG, weil sie durch den Vergleich nur eine einmalige Entschädigung erhalten habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab; der Anspruch auf Rente sei nicht in vollem Umfange abgelehnt worden; in der Entschädigung von 55.000 DM seien Rentenzahlungen mit enthalten. Außerdem stützte sie die Anfechtung erstmals auch auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG. Der Klägerin kann auf Grund der Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. 1. Der Berufungsrichter verneint die Zulässigkeit der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG, weil die Rente nicht in vollem Umfange abgelehnt worden sei. Der Rest von 29.770 DM werde auch nicht durch eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob der Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zusteht, dies aber verneint. Nach Auffassung des Berufungsgerichts berechtigt auch die Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG die Klägerin nicht zur Anfechtung. Die entsprechende Anwendung des § 190a BEG (Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG) bedeute, daß der die Anfechtung rechtfertigende Sachverhalt bis 31. Bis 31* März 1967 habe die Klägerin das Anfechtungsrecht ausschließlich aus Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG hergeleitet. Ob, wie das Berufungsgericht meint, ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG im Sinne des § 190a BEG zu substantiieren ist oder ob auch bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Substan-tiierung des erneut geltend gemachten Entschädigungsanspruchs genügt, kann hier auf sich beruhen. September 1966 unter Bezeichnung des bisherigen Verfahrens und unter Hinweis auf den Vergleich von I960 die Angleichung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. IV BEG-SchlußG verlangt. Dieser Antrag auf erneute Entscheidung über den Anspruch war auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, § 150 Abs.1, 2 BEG zu prüfen (BGH RzW 1970, 28 Nr. 20). Damit waren Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet; die Klägerin war eine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1• Oktober 1953 endgültig verlassen. L.der Voraussetzungen ihrer Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs, 1 und 2 BEG bedurfte es nicht (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Die Möglichkeit war nicht ausgeschlossen, daß ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auf Grund der Änderung in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, § 150 BEG entstanden ist (BGH aaO). Wenn die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte und sie nicht bereits die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG aF erfüllte, dann kann ihr auf Grund der Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden auch für die Zeit vor dem 1.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 133 BGB § 31 BEG
RenteBEGvergleichenAnspruchBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

25C5 006
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 4/70	URTEIL	Verkündet	am
18. Januar 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Elisabeth
kB PiM s
A	,
Hospital, K(
|PA L.I.N.Y./USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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wer lX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1897 in Jugoslawien geborene jüdische Klägerin betrieb seit 1927 in	das	seit	1941	zu	Ungarn
 gehörte, eine zahnärztliche Praxis. Von April 1944 bis Kriegsende wurde sie in Lagern festgehalten, von Juni bis November 1944 im Konzentrationslager Auschwitz.
 
Mach aer Befreiung kehrte sie nach NflB zurück, floh im September 19^7 nach Deutschland und wanderte 19^9 nach den USA aus.
Die Klägerin meldete als Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigungsansprüche für Freiheits- und Gesundheitsschaden an. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts bot die Entschädigungsbehörde zur vergleichsweisen Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden Hfür Vergangenheit und Zukunft eine einmalige Kapitalabfindung von 55.000 DM" an. Die Klägerin nahm am 12. August I960 an. Der Vergleich bestimmt, daß mit diesem Betrag ihre Ansprüche gegen das beklagte Land aus den gegebenen Tatbeständen endgültig abgegolten sind.
Im September 1966 beantragte die Klägerin Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG, weil sie durch den Vergleich nur eine einmalige Entschädigung erhalten habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab; der Anspruch auf Rente sei nicht in vollem Umfange abgelehnt worden; in der Entschädigung von 55.000 DM seien Rentenzahlungen mit enthalten.
Das Landgericht wies die Klage aus dem gleic&en Grunde ab. In der am 12. Mai 1967 eingereichten Berufungsbegründungsschrift machte die Klägerin geltend, anzugleichen sei immer dann, wenn nach der früheren Anspruchsregelung keine laufende Rente gewährt werde. Außerdem stützte sie die Anfechtung erstmals auch auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG. Später be-
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rief sie sich noch auf § 150 Abs. 1 BEG nF und behauptete, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Klägerin kann auf Grund der Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen.
1. Der Berufungsrichter verneint die Zulässigkeit der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG, weil die Rente nicht in vollem Umfange abgelehnt worden sei. "Rente" sei jede für die Zeit nach dem 1. November 1953 bestimmte Zahlung. Hier betrage die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1953 nur 25.230 DM. Der Rest von 29.770 DM werde auch nicht durch eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 und Heilverfahrenskosten aufgezehrt. Die Klägerin habe sich bis zu dem Vergleich nicht auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis berufen und Rechnungen über Heilkosten
 nicht vorgelegt. Deshalb sei davon auszugehen, daß sich der überwiegende Teil der Vergleichssumme auf die seit 1. November 1953 beanspruchte Rente bezogen habe.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1972, 231 Nr. 27. Danach ist Rente im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a,
Nr. 2 BEG-SchlußG’nicht nur die in monatlichen Teilbeträgen festgesetzte Entschädigungsleistung für verfolgungsbedingten Schaden an Körper und Gesundheit ("laufende Rente"), sondern jede Entschädigungsleistung in Geld für einen solchen Schaden, der den 31. Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt hat (§§ 12, 31 ff BEG). Ein Antragsteller hat den Rentenanspruch in einem Vergleich in vollem Umfange auf gegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollten. Ob dies der Fall ist, ist bei Fehlen eindeutiger Bestimmungen in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Soweit es sich darum handelt, welche einzelnen Ansprüche auf welche Weise durch den Vergleich gere-
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gelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters.
Hier hat das Berufungsgericht ermittelt, daß mit der vereinbarten Entschädigungsleistung von 55.000 DM auch der Rentenanspruch abgegolten werden sollte. Diese Auslegung des Vergleichs kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Der-
 
artige Fehler liegen hier nicht vor. Daß das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe, macht die Revision nicht geltend.
2. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob der Klägerin ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zusteht, dies aber verneint. Er führt zunächst aus, daß die Beweisregel in § 31 Abs. 2 BEG nicht eingreife, weil es an der Voraussetzung einer mindestens einjährigen Konzentrationslagerhaft fehle. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sammellager Subotica und Baja, in denen sich die Klägerin nach ihren Angaben von April 1944 bis zur Deportation nach Auschwitz im Juni 1944 aufhielt, waren keine Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG. Die unter diese Vorschrift fallenden Haftstätten werden in der 6. DV-BEG in der Fassung der ErgVO vom 10. Januar 1970 (BGBl I S. 65) abschließend aufgezählt (BGH RzW 1971, 449 Nr. 10). Die beiden Lager sind nicht genannt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts berechtigt auch die Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG die Klägerin nicht zur Anfechtung. Die entsprechende Anwendung des § 190a BEG (Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG) bedeute, daß der die Anfechtung rechtfertigende Sachverhalt bis 31. März 1967 vorgetragen werden müsse (§ 190 Abs. 2 BEG). Diese Frist sei versäumt. Bis 31* März 1967 habe die Klägerin das Anfechtungsrecht ausschließlich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG hergeleitet. Erstmals der Schriftsatz vom 30. Juni 1967 weise auf die Ent-
schaaigungsberechtigung nach § 150 Abs, 1 BEG nF hin.
Damit sei ihr Anfechtungsrecht, soweit es sich auf die Änderung des § 150 Abs. 1 BEG gründe, wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 190a Abs. 1 BEG erloschen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG im Sinne des § 190a BEG zu substantiieren ist oder ob auch bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Substan-tiierung des erneut geltend gemachten Entschädigungsanspruchs genügt, kann hier auf sich beruhen. Die Klägerin hat am 12. September 1966 unter Bezeichnung des bisherigen Verfahrens und unter Hinweis auf den Vergleich von I960 die Angleichung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. IV BEG-SchlußG verlangt. Dieser Antrag auf erneute Entscheidung über den Anspruch war auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, § 150 Abs. 1, 2 BEG zu prüfen (BGH RzW 1970, 28 Nr. 20). Wegen der Angaben und des Ermittlungsergebnisses im früheren Verfahren war eine erneute Substantiierung nicht
 erforderlich (vgl. BGH RzW 1971, 449 Nr. 10). Die Klä-
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gerin hatte auch vorgetragen, sie sei nach der Befreiung 1945 nach Novi Sad, ihrem früheren Wohnsitz, zurückgekehrt, im September 1947 nach Deutschland geflohen und im August 1949 nach den USA ausgewandert. Damit waren Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet; die Klägerin war eine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1• Oktober 1953 endgültig verlassen. Einer vollständigen Darlegung
L.
 
der Voraussetzungen ihrer Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs, 1 und 2 BEG bedurfte es nicht (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Die Möglichkeit war nicht ausgeschlossen, daß ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auf Grund der Änderung in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, § 150 BEG entstanden ist (BGH aaO). Die spätere Angabe über die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 Abs. 1 BEG nF) vervollständigte nur die im Sinne des § 190a mit § 190 Nr. 2 BEG ausreichende Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts .
Wenn die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte und sie nicht bereits die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG aF erfüllte, dann kann ihr auf Grund der Änderung des § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden auch für die Zeit vor dem 1. Januar 19^9 (§§ 151, 29, 36 BEG) und damit ein weitergehender Anspruch als nach bisherigen Vorschriften (§§ 160, 161 S. 2 BEG) zustehen.
Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlen im Berufungsurteil. Zu deren Nachholung und zur erneuten Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (vgl.

 BGH KzW 1970, 139 Nr. 30) wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann