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BGH

Gericht: BGH

Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dro Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr, Woes-ner für Recht erkannt % Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Für Freiheitsschaden ist der Kläger als Flüchtling entschädigt worden. Auf seinen Gesundheitsschadensantrag hat die Behörde Anspruch auf Heilverfahren wegen Psychasthenie im Sinne der wesentlichen Mitver ursachung zugehilligt, die Gewährung von Kapitalentschä digung und Rente jedoch abgelehnt, da die verfolgungs- be Pie Klage auf weitergehende Entschädigung hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die Voraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien« Ent s che idungsgründe Pie Revision ist begründet« Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein Pas Berufungsgericht hat den Kläger nicht als Flücht- ling im Sinne der Genfer Konvention (GK) angesehen, weil er nicht aus Polen geflohen sei, kein 1R0- oder JTansen-Flüchtling gewesen sei und bis zu seiner Einbürgerung in Frankreich nicht aus begründeter Furcht vor Ver- gemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem Zeitpunkt der französischen Einbürgerung des Klägers im Jahre 1946 zu demutbar gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 4 BEG
sinnenFrankreichFlüchtlingBEGGrundRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
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gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
*
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die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dro Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr, Woes-ner
 für Recht erkannt %
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Düsseldorf vom 7. Dezember 1967 aufgehoben«
*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außer-, gerichtlichen Kosten der Revision, an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei o
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1912 in	geborene	jüdische	Klä-
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ger wanderte im Jahre 1939 nach Frankreich aus« Von
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Mai 1941 bis August 1944 lebte er dort versteckt, um
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nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen« Rach
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den Feststellungen des Berufungsurteils erwarb er
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1946 die französische Staatsangehörigkeit; bis dahin war er Pole«
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Für Freiheitsschaden ist der Kläger als Flüchtling entschädigt worden. Auf seinen Gesundheitsschadensantrag hat die Behörde Anspruch auf Heilverfahren
 wegen Psychasthenie im Sinne der wesentlichen Mitver
 ursachung zugehilligt, die Gewährung von Kapitalentschä digung und Rente jedoch abgelehnt, da die verfolgungs-
bedingte Minderung trage•
Erwerbsfähigkeit nur 15
be
 Pie Klage auf weitergehende Entschädigung hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die
 Voraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien«
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Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Ent s che idungsgründe
 Pie Revision ist begründet« Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Er kann aber nach § 160 Abs. 2
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BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein
 Pas Berufungsgericht hat den Kläger nicht als Flücht-
ling im Sinne der Genfer Konvention (GK) angesehen, weil
 er nicht aus Polen geflohen sei, kein 1R0- oder JTansen-Flüchtling gewesen sei und bis zu seiner Einbürgerung
 in Frankreich nicht aus begründeter Furcht vor Ver-
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folgung wegen seiner Rassezugehörigkeit oder religiösen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes gelebt habe.
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Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungs
 gericht zu seinem Ergebnis geführt haben, entsprechen
 im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundes-
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gerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Kr. 34 ab. Danach ist gemäß § 160 BEG auch derjenige
 anspruchsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimm
 ten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutsch
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land maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewe
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sen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechts
 güter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchs
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berechtigung des Klägers zu überprüfen sein. Dabei
 kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen
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nur an, wenn eine Rückkehr im Hinblick auf die all-
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gemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem Zeitpunkt der französischen Einbürgerung des Klägers
 im Jahre 1946 zu demutbar gewesen wäre.
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Bemerkt sei noch, daß die Bescheinigung des französischen Außenministeriums vom 8. August 1961 ihrem Inhalt nach weder eine Anerkennung als Plücht ling im Sinne der Genfer Konvention enthält noch
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einen Anhalt dafür gibt, der Kläger sei seinerzeit
 in Frankreich als Flüchtling in diesem Sinne förmlich anerkannt oder behandelt worden.
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Mai	Graf	TOn	der	Mühlen
 Zorn
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