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BGH · IX ZR 4/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/68

Seit Januar 1965 befindet sie sich wegen eines psychischen Leidens ununterbrochen in stationärer Behandlung der Klinik in Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin im Vergleichswege 1.800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden gewährt. "Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch ein etwa durchgeführtes Heilverfahren wegen des nervösen und seelischen Erschöpfungszustandes in der Zeit vom 1.1.1942 - 31.12.1950 entstanden sind." Die Klägerin hat die Erstattung der Heilverfahrenskosten für dieses Leiden sowie die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu dem Zwecke der Neufestsetzung des Grades der Erwerbsminderung begehrt» 1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung der Heilverfahrenskosten für den nervösen und seelischen Erschöpfungszustand ab 1. Das würde zwar dem Wortlaut nach nicht ausschließen, daß hierunter auch wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Heilverfahrensanspruchs fallen, z.B. auf Ersatz von Pflegekosten oder auf Zahlung von Diätzulagen. Dem steht aber Satz 2 des § 206 Abs. 1 BEG entgegen, der die Anwendbarkeit von Satz 1 ausdrücklich auf die Fälle einer neuen Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente beschränkt. Der Senat schließt sich daher der bisher auch in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Celle RzW 1956, 274; OLG München RzW 1962, 89; Brunn/ Hebenstreit § 206 BEG An. 3; Blessin/Gießler § 206 BEG An. II 1; van Dam/Loos § 206 BEG An. 3) an, daß § 206 BEG nicht auf Heilverfahrensleistungen nach § 30 BEG anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1 bis 3 des § 206 BEG für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a BEG entsprechende Anwendung. a) Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das BEG-Schlußgesetz die Sonderregelung für die Krankenversorgung auch auf den Heilverfahrensanspruch erstrecken will. Auch stand zur Zeit der Beratungen zu dem BEG-Schlußgesetz bereits fest, daß Praxis und Rechtsprechung einhellig § 206 BEG auf den Heilverfahrensanspruch nicht anwenden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann nämlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit über den 31. Die Sonderregelung des Heilverfahrensanspruchs nach Satz 2 wäre daher überflüssig und sinnwidrig, wenn dieser Anspruch bereits nach § 206 BEG über den 31° Dezember 1969 hinaus geltend gemacht werden könnte. b) Daneben bestehen auch sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Ansprüche auf Heilverfahren und auf Krankenversorgung nach § 206 BEG. Dagegen befaßt sich die Krankenversorgung mit der Behandlung von Verfolgung sunabhängigen Krankheiten, die jederzeit auf-treten können« Hier war es deshalb gerechtfertigt, eine künftige Behandlung nach Maßgabe der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse (§ 206 BEG) sicherzustellen, Die Geltendmachung dieser Ansprüche konnte auch nicht deshalb auf den 31. Der Anspruch auf Heilverfahren nach § 30 BEG ist ein Rahmenanspruch, bei dem zunächst bestimmte Leiden als verfolgungsbedingt und damit als im Rahmen eines Heilverfahrens erstattungsfähig anerkannt werden (BGH RzW 1963» 364). Dagegen ist bei dem Anspruch auf Krankenversorgung eine solche Grundfeststellung nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, da über die gesetzliche Krankenversicherung eine unmittelbare Behandlung des jeweils auftretenden Leidens erfolgt. 2» Die Klägerin hat auch keine Möglichkeit, den Anspruch auf Erstattung der Heilverfahrenskosten für die Behandlung ihres psychischen Leidens nach § 189a BEG nachträglich geltend zu machen. Ebenso ist der erneut geltend gemachte Anspruch auf Heilverfahren für das psychische Leiden der Klägerin kein "weiterer Anspruch" im Sinne des § 189a Abs. 2 BEG» Auch wird dieser Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt, die erst nach dem 31= Dezember 1964 eingetreten sind; denn nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat sich bereits seit 1962 ein Rückfall des Nervenleidens bei der Klägerin bemerkbar gemacht. März 1961 ein Heilverfahrensanspruch für das Nervenleiden der Klägerin nur für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1950 zuerkannt worden ist, hat das Berufungs gericht somit zutreffend einen weitergehenden Heilverfahrensanspruch verneint,' Der Senat verkennt nicht daß darin eine Härte für die Klägerin liegen würde, sofern ihr derzeit bestehendes psychisches Leiden verfolgungsbedingt sein sollte. 3. Den erhöhten Rentenanspruch wegen höherer verfolgungsbedingter Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 18» September 1965 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs, 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht erfüllt seien. Für das psychische Leiden der Klägerin verbliebe daher höchstens eine Erwerbsminderung von 38 v. H. Selbst wenn man diese voll als verfolgungsbedingt ansehe und zugunsten der Klägerin auch für die mit Bescheid vom 2. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht gefolgt werden, wenn es für die Klägerin rechnerisch im Höchstfall eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 68 v.H. veranschlagt. richter hält nämlich die Anordnung einer neuen Begutachtung der bereits 79 Jahre alten Klägerin nicht für erforderlich, weil sich der Mangel eines Ursachenzusammenhangs zwischen ihrem jetzigen psychischen Leiden und ihrer Verfolgung hinreichend aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Arztes Dr. A^fP vom 3. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß wegen des hohen Grades ihrer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen ihrer sonstigen persönlichen Verhältnisse der höchstzulässige Hundertsatz der Rente gemäß § 31 Abs.6 BEG von 40 zugrunde zu legen wäre» Bei einem vergleichbaren Diensteinkommen im mittleren Dienst für die letzte Lebensaltersstufe von 9,371 DM würde sich nämlich bei einem Hundertsatz von 40 für die Zeit bis 31. September 1965 eine solche von 337 DM ergeben, während die der Klägerin für diese Zeiträume bereits gewährte AiStersmindestrente 3^+0 DM beträgt.

Zitierte Normen: § 206 BEG
BehandlungBEGAnspruchKrankenversorgungKlägerinLeidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 206
§ 206 BEG ist nicht auf Heilverfahrensleistungen nach § 30 BEG anwendbar.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1969 -IX ZR 4/68- OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 4/68	URTEIL	Verkündet	am
'	22.	Mai	1969
Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elsa

geb.
Straße
 Belgien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanvalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, Zorn und Dr, Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1888 geborene Klägerin wanderte 1920 aus dem Reichsgebiet nach den Niederlanden aus. 1922 nahm sie den jüdischen Glauben an und heiratete den jüdischen Kaufmann Julius I4IB, der 1939 verstarb. Im Mai 1940 flüchtete die Klägerin von Antwerpen, wo sie seit 1929 gewohnt hatte, nach Südfrankreich. Dort lebte sie bis August 1944 versteckt. Nach ihrer Rückkehr nach Antwerpen im Jahre 1945 war sie von 1946 bis 1948 zeitweise in Krankenhäusern untergebracht. Seit Januar 1965 befindet sie sich wegen eines psychischen Leidens ununterbrochen in stationärer Behandlung der
 Klinik in
 Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin im Vergleichswege 1.800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden gewährt. Auf ihren Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat die Behörde mit Bescheid vom 2. März 1961 der Klägerin Heilverfahren, Rente und Kapitalentschädigung zugebilligt. Der Anspruch auf Heilverfahren wurde zuerkannt für das Leiden
"Sklerotische Veränderungen an Herz und Kreislauf (Coronarsklerose und Hypertonie) im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung von vorwiegend anlage-, Verbrauchs- und stoffwechselbedingten Leiden ab 1.1.1942".
Außerdem wurde anerkannt ein
"Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch ein etwa durchgeführtes Heilverfahren wegen des nervösen und seelischen Erschöpfungszustandes in der Zeit vom 1.1.1942 - 31.12.1950 entstanden sind."
Neben 11.315,82 DM Kapitalentschädigung wurde der Klägerin ab 1. November 1953 die Altersmindestrente gemäß § 32 Abs, 2 BEG in Höhe von 250 DM monatlich zugesprochen, die ab 1. Oktober 1964 340 DM beträgt. Bei der Rentenberechnung ging die Behörde von einer allgemeinen Erwerbsminderung von 62 v.H., einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 v.H, und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes aus.
Am 29. Juni 1965 hat die Klägerin ein ärztliches Zeugnis des Nervenfacharztes Dr.	vom 3. Mai 1965
übersandt, in dem er bestätigt, daß er sie "seit dem 20. November 1962 für eine rückfällige endogene Depression in Behandlung" habe. Diese seelische Erkrankung finde "ihre Ursache in den Umständen, unter
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denen die Patientin während des Krieges gelebt" habe.
Die Klägerin hat die Erstattung der Heilverfahrenskosten für dieses Leiden sowie die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu dem Zwecke der Neufestsetzung des Grades der Erwerbsminderung begehrt»
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 1965 abgelehnt, weil bei dem Gefäßleiden nur eine abgrenzbare Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannt und ihr jetziges Nervenleiden als endogene Depression nicht verfolgungsbedingt sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin außer der Erstattung der Heilverfahrenskosten ab 1. Mai 1965 die Neufestsetzung ihrer Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mehr als 40 v.H. verlangt.
Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung der Heilverfahrenskosten für den nervösen und seelischen Erschöpfungszustand ab 1. Mai 1965 für nicht schlüssig erachtet. Der Änderung nach §§ 35» 206 BEG
unterlägen nicht Heilverfahrensleistungen, da diese nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 206 BEG seien und § 35 BEG ausdrücklich nur für den Rentenanspruch gelte.
Die Angriffe der Revision gegen diese Gesetzesauslegung greifen nicht durch. § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG behandelt den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen.
Das würde zwar dem Wortlaut nach nicht ausschließen, daß hierunter auch wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Heilverfahrensanspruchs fallen, z.B. auf Ersatz von Pflegekosten oder auf Zahlung von Diätzulagen. Dem steht aber Satz 2 des § 206 Abs. 1 BEG entgegen, der die Anwendbarkeit von Satz 1 ausdrücklich auf die Fälle einer neuen Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente beschränkt. Der Senat schließt sich daher der bisher auch in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Celle RzW 1956, 274; OLG München RzW 1962, 89; Brunn/ Hebenstreit § 206 BEG Anm. 3; Blessin/Gießler § 206 BEG Anm. II 1; van Dam/Loos § 206 BEG Anm. 3) an, daß § 206 BEG nicht auf Heilverfahrensleistungen nach § 30 BEG anwendbar ist.
Hieran hat auch die Einfügung des Absatzes 4 in § 206 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1 bis 3 des § 206 BEG für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a BEG entsprechende Anwendung. Zwar sind die Ansprüche auf Heilverfahren (§30 BEG) und auf Krankenversorgung (§ 141a BEG) einander ähnlich. Es sprechen jedoch gewichtige Gründe dagegen, § 206 Abs? 4 BEG im Wege einer erweiternden Auslegung auch
 
auf den Anspruch auf Heilverfahren anzuwenden.
a)	Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das BEG-Schlußgesetz die Sonderregelung für die Krankenversorgung auch auf den Heilverfahrensanspruch erstrecken will. Ein Redaktionsversehen scheidet aus, weil dem Gesetzgeber das enge Verhältnis zwischen Heilverfahren und Krankenversorgung bekannt war, wie sich aus § 141c Abs. 5 Satz 2 BEG ergibt.
Auch stand zur Zeit der Beratungen zu dem BEG-Schlußgesetz bereits fest, daß Praxis und Rechtsprechung einhellig § 206 BEG auf den Heilverfahrensanspruch nicht anwenden. Ferner ergibt sich aus Artikel VIII Abs. 1 BEG-Schlußgesetz, daß der Hellverfahrensanspruch nicht unter § 206 BEG fällt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann nämlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit über den 31. Dezember 1969 hinaus nur geltend gemacht werden, wenn das Heilverfahren erst nach dem
31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist. Artikel VIII Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz bestimmt demgegenüber, daß § 206 BEG unberührt bleibt. Die Sonderregelung des Heilverfahrensanspruchs nach Satz 2 wäre daher überflüssig und sinnwidrig, wenn dieser Anspruch bereits nach § 206 BEG über den 31° Dezember 1969 hinaus geltend gemacht werden könnte.
b)	Daneben bestehen auch sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Ansprüche auf Heilverfahren und auf Krankenversorgung nach § 206 BEG.
§ 30 BEG regelt die Behandlung von verfolgungsbedingten Leiden. Der Gesetzgeber des BEG-Schlußge-seizes konnte davon ausgehen, daß diese Leiden viele Jahre nach Abschluß der Verfolgung dem Verfolgten
 
und den ärztlichen Sachverständigen bekannt waren oder bekannt sein konnten. Dagegen befaßt sich die Krankenversorgung mit der Behandlung von Verfolgung sunabhängigen Krankheiten, die jederzeit auf-treten können« Hier war es deshalb gerechtfertigt, eine künftige Behandlung nach Maßgabe der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse (§ 206 BEG) sicherzustellen, Die Geltendmachung dieser Ansprüche konnte auch nicht deshalb auf den 31. Dezember 1969 (Artikel VIII BEG-Schlußgesetz) begrenzt werden, weil die Verfolgten sonst ab 1. Januar 1970 ohne Krankenschutz für künftige Erkrankungen geblieben wären.
Das hätte nicht den Überlegungen entsprochen, die zur Aufnahme der Neuregelung über die Krankenversorgung in das BEG geführt hatten.
c)	Auch in ihrer rechtlichen Ausgestaltung unterscheiden sich die Ansprüche auf Heilverfahren und auf Krankenversorgung grundlegend. Der Anspruch auf Heilverfahren nach § 30 BEG ist ein Rahmenanspruch, bei dem zunächst bestimmte Leiden als verfolgungsbedingt und damit als im Rahmen eines Heilverfahrens erstattungsfähig anerkannt werden (BGH RzW 1963» 364). Hieraus erwächst später der konkrete Erstattungsanspruch. Dagegen ist bei dem Anspruch auf Krankenversorgung eine solche Grundfeststellung nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, da über die gesetzliche Krankenversicherung eine unmittelbare Behandlung des jeweils auftretenden Leidens erfolgt. Somit kann bei der Krankenversorgung jji-e Unanfechtbarkeit eines Grundbescheides über die Anerkennung bestimmter Leiden der Geltendmachung weiterer Leiden rechtlich nicht entgegenstehen.
2» Die Klägerin hat auch keine Möglichkeit, den Anspruch auf Erstattung der Heilverfahrenskosten für die Behandlung ihres psychischen Leidens nach § 189a BEG nachträglich geltend zu machen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wäre Voraussetzung für eine Nachmeldung, daß ein Anspruch auf Heilverfahren bisher nicht angemeldet worden ist. Hier ist ein Anspruch nach § 30 BEG aber angemeldet und über ihn auch bereits entschieden worden. Ebenso ist der erneut geltend gemachte Anspruch auf Heilverfahren für das psychische Leiden der Klägerin kein "weiterer Anspruch" im Sinne des § 189a Abs. 2 BEG» Auch wird dieser Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt, die erst nach dem 31= Dezember 1964 eingetreten sind; denn nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat sich bereits seit 1962 ein Rückfall des Nervenleidens bei der Klägerin bemerkbar gemacht.
Da in dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 2. März 1961 ein Heilverfahrensanspruch für das Nervenleiden der Klägerin nur für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1950 zuerkannt worden ist, hat das Berufungs gericht somit zutreffend einen weitergehenden Heilverfahrensanspruch verneint,' Der Senat verkennt nicht daß darin eine Härte für die Klägerin liegen würde, sofern ihr derzeit bestehendes psychisches Leiden verfolgungsbedingt sein sollte. Er kann jedoch nach dem klaren Wortlaut und nach dem Zusammenhang des Gesetzes der Klägerin keine weiteren Heilverfahrensansprüche zuerkennen. Für derartige Fälle kann gegebenenfalls nur ein Härteausgleich nach § 171 BEG in Betracht kommen, der auch für die Durchführung eines Heilverfahrens vorgesehen ist.
 
3.	Den erhöhten Rentenanspruch wegen höherer verfolgungsbedingter Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 18» September 1965 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs, 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht erfüllt seien. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 3. Juni I960 sei eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 62 v. H. festgestellt worden. Für das psychische Leiden der Klägerin verbliebe daher höchstens eine Erwerbsminderung von 38 v. H. Selbst wenn man diese voll als verfolgungsbedingt ansehe und zugunsten der Klägerin auch für die mit Bescheid vom 2. März 1961 festgestellten Leiden eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 v.H. anerkenne, ergäbe sich höchstens ein verfolgungsbedingter Erwerbsminderungsgrad von 68 v.H., der unter Zugrundelegung der übrigen Berechnungselemente zu keiner um 30 v.H. erhöhten Rente führen würde.
Dem Berufungsgericht kann zwar nicht gefolgt werden, wenn es für die Klägerin rechnerisch im Höchstfall eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 68 v.H. veranschlagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung eine gesamte Würdigung aller Gesundheitsschäden des Verfolgten voraus. Insbesondere kann der Hundertsatz der Gesaatminderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch bloße Zusammenrechnung einzelner Minderungssätze gewonnen werden, sondern stets nur aus dem Gesamtleidenszustand (BGH RzV 1961, 211 Nr. 9h
Diese rechtsirrtümliche Auffassung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts. jedoch.nicht. UeirBerqtfsmgs
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richter hält nämlich die Anordnung einer neuen Begutachtung der bereits 79 Jahre alten Klägerin nicht für erforderlich, weil sich der Mangel eines Ursachenzusammenhangs zwischen ihrem jetzigen psychischen Leiden und ihrer Verfolgung hinreichend aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Arztes Dr. A^fP vom 3. Mai 1965 ergebe; denn dort sei das Leiden als "endogene Depression" bezeichnet worden. Damit verneint das Berufungsgericht eine Erhöhung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung durch das psychische Leiden der Klägerin aus medizinischen Gründen. Es kann dahinstehen, ob der Berufungsrichter dabei seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 176 AbSo 1 BEG verkannt hat. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift hat nämlich die Revision eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben. Ohne eine solche Rüge könnte das Revisionsgericht die Zugrundelegung der Bescheinigung des Dr. Afl^A aber nur nachprüfen, wenn der Berufungsrichter damit gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte. Ein allgemeiner Erfaftrungssatz, daß ein endogenes Leiden nicht auf Umstände zurückgeführt werden kann, unter denen ein Patient während der Kriegszeit leben mußte, besteht jedoch nicht. Der Senat ist daher an die insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsrichters gebunden.
4.	Danach beträgt die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin weiterhin 25	%.	Des-
halb steht ihr sowohl für die Zeit vor als auch nach dem 1. September 1965 keine höhere Rente zu, atfs sie ihr für diesen Zeitraum gezahlt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß wegen des hohen Grades ihrer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen ihrer sonstigen persönlichen Verhältnisse der höchstzulässige Hundertsatz der Rente gemäß § 31 Abs. 6 BEG von 40 zugrunde zu legen
 wäre» Bei einem vergleichbaren Diensteinkommen im mittleren Dienst für die letzte Lebensaltersstufe von 9,371 DM würde sich nämlich bei einem Hundertsatz von 40 für die Zeit bis 31. August 1965 eine Monatsrente von 313 DM und für die Zeit ab 1. September 1965 eine solche von 337 DM ergeben, während die der Klägerin für diese Zeiträume bereits gewährte AiStersmindestrente 3^+0 DM beträgt. Somit kommt es auch nicht mehr auf die von der Revision gestellte Frage an, ob § 35 Abs» 2 BEG in der Neufassung auch zu Ungunsten der Rentenberechtigten anzuwenden ist»
Die Revision der Klägerin muß daher in vollem Umfang zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs» 1,
209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
Mai	Maaß	Graf
 Dr. Voesner
 Zorn