* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 4/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/14

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 133 InsO § 116 ZPO
BundesgerichtshofsMünchenZPOBeurteilungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 4/14
vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 15. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	bietet	keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Beklagte habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) und auch sonst den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist das Ergebnis einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung
 
der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte.
2	Danach kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die bisherigen Darlegungen des Klägers erlauben keine sichere Beurteilung, ob es Insolvenzgläubiger gibt, denen es zuzu demuten ist, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aufzubringen.
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2013 - 10 O 4154/11 -OLG München, Entscheidung vom 17.12.2013 - 5 U 2068/13 -