Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zu dem Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Die in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. klagten die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/09 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.482,12 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zu dem Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 127, 239, 241, BGH, Urt. v. 19. April 1994 - XI ZR 18/93, ZIP 1994, 859, 860; v. 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, ZIP 1999, 1303, 1304; v. 15. Juni 2004 -XI ZR 220/03, ZIP 2004, 1544, 1546) richtig wiedergegeben hat. Ihre näher ausgeführte Rüge, die Grundsätze seien jedoch in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche Würdigung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz ü-berwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor. 3 2. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des Be- klagten die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung geforderten persönlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Klägerin ist es unstreitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungsund Beweislast kam es deshalb nicht an. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2008 -90 124/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 172/08 -