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BGH · IX ZR 4/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.912,74 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entstehende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisions-

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdesteuerlichBerufungsgerichtZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 4/03
16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 16. Februar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.912,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entstehende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisions-
rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger ihre Behauptung, sie hätten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag nicht geschlossen, nicht bewiesen haben.
3	Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzu-
zeigen. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den begünstigten Mitarbeiter S. eröffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zulässiger Würdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO	ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2001 - 3 O 202/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2002 - 23 U 259/01 -