Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagdpachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 2.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagdpachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen. Kreft Zugehör Kirchhof Ganter Fischer