Die Erinnerungen der Beklagten gegen den Kostenansatz der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision werden zurückgewiesen. der Beitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs eingefordert wurde, wenden sich die Beklagten mit ihren Erinnerungen. Da die Revision nur zur Fristwahrung eingelegt worden sei und nicht durchgeführt werden sollte, sei auch eine Verfahrensgebühr nicht entstanden. Zur Rücknahme der Revision habe Rechtsanwalt Dr. KfHBI kein Mandat gehabt. Die Erinnerungen, mit denen sich die Beklagten gegen den Kostenansatz wenden, sind zulässig (§ 5 GKG), sachlich aber nicht begründet. Die Zurücknahme des Rechtsmittels der Revision löst nach Nr. 1(131 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG - eine halbe Verfahrensgebühr (Nr. 1Ö30 Kostenverzeichnis) aus. die Beklagten ohne Erfolg darauf, Rechtsanwalt Dr. KflBH, der den Schriftsatz namens der Sozietät der Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. unterzeichnet hat, mit dem die Revisionzurücknahme mitgeteilt wurde, habe keine Vollmacht gehabt. Die Meinung, die Einlegung der Revision ohne Antragstellung löse nach § 61 GKG keine Gerichtsgebühren aus, ist zudem unzutreffend. Dieses Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 3/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Christiane St^^r Zur Schl 2. Elfriede HAM|-Hi - als Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts St^P/MMHB" “ Beklagte und Revisionsklägerinnen , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. Hans-Georg Heflp, Ma®(platz Horst Heflf, Bfl^Mstraße 5, m, t - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagte, \ 2 32 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof am 26. Juni 1986 ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluß erlassen: Die Erinnerungen der Beklagten gegen den Kostenansatz der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision werden zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1985 haben die Beklagten, vertreten durch die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte Prof. Dr. Br^m^ und Dr. K|B|, am 7. Januar 1986 Revision eingelegt. Innerhalb der zweimal verlängerten Revisionsbegründungsfrist haben die Rechtsanwälte Prof. Dr. Brf^iHI und Dr. k|^H zunächst am 29. April 1986 die Vertretung niedergelegt und sodann am 21. Mai 1986 unter Anzeige der erneuten Vertretungsübernahme die Revision zurückgenommen. Den Rücknahmeschriftsatz hat Rechtsanwalt Dr. kHHH unterzeichnet. Gegen die Kostenrechnung, mit der eine halbe Verfahrensgebühr von 3 der Beitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs eingefordert wurde, wenden sich die Beklagten mit ihren Erinnerungen. Sie meinen, ein Antrag sei im Revisionsverfahren nicht gestellt worden. Da die Revision nur zur Fristwahrung eingelegt worden sei und nicht durchgeführt werden sollte, sei auch eine Verfahrensgebühr nicht entstanden. Die Einlegung der Revision löse keine Kosten aus. Zur Rücknahme der Revision habe Rechtsanwalt Dr. KfHBI kein Mandat gehabt. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen nachdem gemäß § 35 Abs. 2 Kostenverfügung der Kostenansatz geprüft worden war. Die Erinnerungen, mit denen sich die Beklagten gegen den Kostenansatz wenden, sind zulässig (§ 5 GKG), sachlich aber nicht begründet. Die Zurücknahme des Rechtsmittels der Revision löst nach Nr. 1(131 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG - eine halbe Verfahrensgebühr (Nr. 1Ö30 Kostenverzeichnis) aus. Hier haben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die für die Beklagten die Revision eingelegt hatten, dieses Rechtsmittel später wieder zurückgenommen, nachdem sie zwischenzeitlich einmal die Vertretung niedergelegt hatten. Daß Rechtsanwalt Prof. Dr. Br|^HH von ihnen ein Mandat erhalten hatte, bestreiten auch die Beklagten nicht. Wer aber einen einer Anwaltsozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten (BGHZ 56, 355). Deshalb berufen sich 4 38 die Beklagten ohne Erfolg darauf, Rechtsanwalt Dr. KflBH, der den Schriftsatz namens der Sozietät der Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. unterzeichnet hat, mit dem die Revisionzurücknahme mitgeteilt wurde, habe keine Vollmacht gehabt. Der Gebührentatbestand des § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. Id31 des Kostenverzeichnisses ist daher erfüllt. Die Meinung, die Einlegung der Revision ohne Antragstellung löse nach § 61 GKG keine Gerichtsgebühren aus, ist zudem unzutreffend. § 61 GKG regelt nur, wann nach anderen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes geschuldete Gebühren fällig werden. Etwas anderes besagt auch die Literaturstelle bei Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 61 GKG Anm. 1, auf die sich die Beklagten berufen, nicht. Dieses Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG). Merz Graßhof