Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Vinter und Dr. Graßhof am 27. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die hier allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen ist, wenn die Bestellung der Auflassungsvormerkung Teil eines Bargeschäftes war, bei dem gleichwertige Leistungen ausgetauscht wurden. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 9. Die Auffassung der Revision, auch Bargeschäfte seien nach § 30 KO anfechtbar, wenn - wie hier - der Anfechtungsgegner seine Leistung vor Offenbarwerden der Krise (Zahlungseinstellung oder Konkursantrag) erbracht habe, die Gegenleistung des späteren Gemeinschuldners aber erst danach erfolge, trifft nicht zu. Mai 1980 ergibt sich, daß auch bei einer derartigen Fallgestaltung die Anfechtung nach § 30 KO ausgeschlossen ist. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, dem späteren Gemeinschuldner in der kritischen Zeit auch solche Geschäfte unmöglich zu machen, die auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet sind und daher sein Vermögen nicht vermindern (vgl. Die Ansicht der Revision widerspricht dem Grundsatz, daß ein Bargeschäft nach dem Parteiwillen, der Verkehrsanschauung und der tatsächlichen Abwicklung ein einheitliches Ganzes darstellt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX z» i/at BESCHLOSS in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Gunther HHPüLlee^B» als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Adolf DflHBGmbH & Co« KG in - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. und gegen Gesellschaft mbH 1981, :tr* vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard die DAL Bereich - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr« IBB und 20 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Vinter und Dr. Graßhof am 27. September 1984 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1983 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 700 000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die hier allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen ist, wenn die Bestellung der Auflassungsvormerkung Teil eines Bargeschäftes war, bei dem gleichwertige Leistungen ausgetauscht wurden. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 * WM 1955, 404; vom 26. Januar 1977 - VIII ZR 122/75 * WM 1977, 254; vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79 * WM 1980, 7795 vgl. ferner BGHZ 28, 344, 346/347; 70, 177, 184 ff). Durch die angeführten Entscheidungen sind die Grundsätze, nach denen das Vorliegen eines Bargeschäfts zu beurteilen ist, bereits hinreichend geklärt. Von ihnen geht das Berufungsgericht aus und bejaht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet das Vorliegen eines Bargeschäfts. Die Auffassung der Revision, auch Bargeschäfte seien nach § 30 KO anfechtbar, wenn - wie hier - der Anfechtungsgegner seine Leistung vor Offenbarwerden der Krise (Zahlungseinstellung oder Konkursantrag) erbracht habe, die Gegenleistung des späteren Gemeinschuldners aber erst danach erfolge, trifft nicht zu. Bereits aus den Urteilen vom 26. Januar 1977 und vom 21. Mai 1980 ergibt sich, daß auch bei einer derartigen Fallgestaltung die Anfechtung nach § 30 KO ausgeschlossen ist. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, dem späteren Gemeinschuldner in der kritischen Zeit auch solche Geschäfte unmöglich zu machen, die auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet sind und daher sein Vermögen nicht vermindern (vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 30 Rdnr. 23). Die Ansicht der Revision widerspricht dem Grundsatz, daß ein Bargeschäft nach dem Parteiwillen, der Verkehrsanschauung und der tatsächlichen Abwicklung ein einheitliches Ganzes darstellt (vgl. dazu das Urteil vom 9. Februar 1955), bei dem einer geringen zeitlichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung gerade keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof