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BGH · IX ZR 5/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23® September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 1. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. Januar 1940 ergab, forderte die Behörde die Klägerin zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf.Diese teilte daraufhin am 18./21. mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden" erkläre. März 1977, sie nach ihrem Vater in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen und ihr ab 1. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Kammergericht den Beklagten, ab 1. Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin sei im Abhilfewege die ihr nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §§ 15» 15 a der 2. DV-BEG nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen. Der Hundertsatz ihrer Rente bemesse sich unter Zugrundelegung des Mittelwertes von 27,5 durch Hinzurechnung von Zuschlägen zwischen 2,5 und 5»5 für die Unterhalts Verpflichtung gegenüber ihren beiden Kindern; Abschläge seien nicht vorzunehmen. Diese setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des Ausgangsverfahrens, hier der Bescheid vom 25. Denn er hat der Klägerin zuerkannt, was diese beantragt hatte, nämlich die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merk malen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1981, 91 und ständig). Auf eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde lagen, beruft sich die Klägerin selbst nicht. Januar 1956 zu Recht nur die jeweilige Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MindestrenteBehördeRenteKlägerinZRBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/82	URTEIL	Verkündet am
23* September 1962 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
„ .	,	.	,.	der Geschäftsstelle
 in dem Entschadigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, B(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Helen
13-21,
USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
2
/X
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23® September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 1981 aufgehoben®
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am 28. November 1924 geborene Klägerin meldete rechtswirksam Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. ab 1. Januar 1940 ergab, forderte die Behörde die Klägerin zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Diese teilte daraufhin am 18./21. August 1969 durch ihren Bevollmächtigten mit, daß sie sich "zwecks Vereinfachung
 
und Abkürzung des Verfahrens ... mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden" erkläre. Mit Bescheid vom 25. November 1969 bewilligte ihr die Behörde Kapitalentschädigung und laufende Rente ab 1. Januar 1940 auf der Grundlage der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. sowie ein Heilverfahren. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an. Die Mindestrente wurde fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 9. und*die folgenden Änderungsverordnungen erhöht.
Den Antrag der Klägerin vom 9. März 1977, sie nach ihrem Vater in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen und ihr ab 1. September 1965 die errechnete Hundertsatzrente zu gewähren, ausgehend vom mittleren Hundertsatz von 27,5 unter Hinzurechnung von Zuschlägen für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren 1953 und 1956 geborenen Kindern, lehnte die Behörde durch Bescheide vom 16. und 24. März 1977 ab.
Die Klage auf Zahlung einer höheren Rente wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Kammergericht den Beklagten, ab 1. Januar 1956 eine Rente mit wechselnden Hundertsätzen von 27,5 bis 33 v. H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zu zahlen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen
 das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin
*
bittet um Zurückweisung der Revision.
ff
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin sei im Abhilfewege die ihr nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §§ 15» 15 a der 2. DV-BEG zu bemessende Rente zu zahlen. Der Rentenumstellung stehe ihr früheres Einverständnis mit der Mindestrente nicht entgegen. Da sich die damalige Entscheidung aus heutiger Sicht als unrichtig erweise, erfordere es die materielle Gerechtigkeit, die damals bewilligte Mindestrente im Wege des Zweitverfahrens auf die errech-nete Hundertsatzrente umzustellen. Dabei sei die Klägerin gemäß § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen. Der Hundertsatz ihrer Rente bemesse sich unter Zugrundelegung des Mittelwertes von 27,5 durch Hinzurechnung von Zuschlägen zwischen 2,5 und 5»5 für die Unterhalts Verpflichtung gegenüber ihren beiden Kindern; Abschläge seien nicht vorzunehmen.
Damit verkennt das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Abhilfe. Diese setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des Ausgangsverfahrens, hier der Bescheid vom 25. November 1969, einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig). Hier steht fest, daß der Bescheid nichts abgelehnt hat. Denn er hat der Klägerin zuerkannt, was diese beantragt hatte, nämlich die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H.
 
Darauf hatte die Klägerin ihren Antrag durch die am 21. August 1969 eingegangene Erklärung begrenzt. Mehr durfte die Behörde gar nicht gewähren; ihre Entscheidung ist richtig (ständige Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 18. Februar 1982 - IX ZR 16/81).
Auch gegenüber den später ergangenen Änderungsbescheiden auf Grund der 9. und den nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG scheidet Abhilfe aus.
Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 25* November 1969 ist erst nach Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangen. Die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente nicht geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie in der Anlage zu § 13 und in § 21 a der 2. DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merk malen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1981, 91 und ständig).
Schließlich bieten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 für den Mindestrentenvergleich entwickelt hat, für die Umstellung der durch Bescheid festgesetzten Mindestrente auf die er-rechnete Hundertsatzrente keine Handhabe, selbst wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; ständig).
Auf eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde lagen, beruft sich die Klägerin selbst nicht. Einer Berücksichtigung stünde außerdem die Rechtsprechung des Senats zu
 
§ 206 Abs. 1 BEG entgegen (vgl. Urteil vom 15. April 1982 - IX ZR 29/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
Nach alledem hat der Beklagte auch ab 1. Januar 1956 zu Recht nur die jeweilige Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. gezahlt. Die Klage ist unbegründet. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Winter
 Henkel