Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Im Juni 1963 reichte die verschiedene Unterlagen nach, darunter eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 11. Dezember 1965 meldete die Klägerin die ihr nach dem BEG in der Fassung vom 14. Sie griff die vorbehaltenen Ansprüche im November 1971 wieder auf und legte eine eidesstattliche Versicherung vor, die den Gesundheitsschaden erläuterte. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nach Verrechnung der Beihilfe ihre Ansprüche wegen Gesundheitsschadens weiter, soweit sie über einen Betrag von 9 230 DM hinaus abgewiesen worden sind. Wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit kann die Klägerin nur entschädigungsberechtigt sein, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)* Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus und verneint den Anspruch: Die Klägerin habe wegen des Gesundheitsschadens bis zu dem 26. Voraussetzung eines Antrages oder einer Anmeldung sei, daß der Wille des Antragstellers, einen bestimmten Anspruch anzu demelden, objektiv zu dem Ausdruck komme. Die Klägerin habe in dem Mantelantrag vom November I960 nur Entschädigung wegen Freiheitsschadens begehrt und die Frage nach einem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Die eidesstattliche Versicherung sei zusammen mit weiteren Unterlagen zur Begründung des Entschädigungsanspruchs wegen Freiheitsschadens eingereicht worden. Es trifft zu, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Die Klägerin hat im Mantelbogen und im Einlagebogen nur den Anspruch auf Entschädigung wegen des Freiheitsschadens geltend gemacht. Damit hat sie das allgemeine Entschädigungs-verlangen gestellt und den Einzelanspruch wegen Freiheitsschadens angemeldet. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in RzW 1965, 138 Nr. 36 die zur Begründung eines Freiheitsschadens abgegebene eidesstattliche Erklärung einer Antragstellerin, noch heute machten sich die Folgen der durch die Verfolgung verursachten Leiden und Entbehrungen bemerkbar, als Ausdruck des Willens gewertet, auch den zunächst nicht geltend gemachten Gesundheitsschaden anzu demelden. Dort lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin hatte im Anmeldebogen bei den für jede Schadensart vorgedruckten Fragen "ja/nein" diese sämtlich durchgestrichen und nur bei dem Freiheitsschaden das "ja” nicht gestrichen. Hier dagegen hat die Klägerin in dem Ausgangsantrag vom November I960 die Frage nach der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Auch die eidesstattliche Erklärung der Klägerin bringt einen solchen Willen nicht zu dem Ausdruck. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat die Klägerin in dem Abschnitt "zur Person" der eidesstattlichen Erklärung ausdrücklich auf diese bereits angemeldeten Ansprüche Bezug genommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/81 URTEIL Verkündet am 13. Januar 1983 Pohl, Justizamts inspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstell e in dem Entschädigungsrechtsstreit Rosa Str. 1330/15, K Israel, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. 0, flHIB und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in fstraße 4-8, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Die aus Rumänien stammende jüdische Klägerin war nach ihrer Darstellung nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Sie wanderte im Oktober 1958 aus ihrem Heimatland nach Israel aus. Im November I960 beantragte sie durch die U0 Entschädigung gemäß § 150 BEG und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. In dem Mantelbogen bejahte sie die Frage nach den einzelnen Entschädigungsansprüchen lediglich bei dem Schaden an Freiheit und verneinte sie bei allen anderen Schadensarten; in gleicher Weise füllte sie einen vorgedruckten Einlagebogen aus. Im Juni 1963 reichte die verschiedene Unterlagen nach, darunter eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 11. April 1963. Darin schilderte die Klägerin ihren Lebenslauf und ihr Verfolgungsschicksal. Die Beschreibung eines Ghetto-Aufenthalts enthielt folgende Darstellung: 3 "Mein Mann und ich erkrankten auch an Typhus und bekamen auch Dysentherie. Ich leide noch heute an den Folgen der im Ghetto durchgemachten Krankheiten* " Der Schluß der eidesstattlichen Versicherung lautete: "Ich befinde mich in Beweisnot und bitte, meinen Angaben, die vollständig der Wahrheit entsprechen, Glauben zu schenken und meine Entschädigungsansprüche zu bewilligen. Aus Gründen, die außerhalb meines Willens liegen, habe ich die Anmeldefrist versäumt. Ich bitte deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anerkennung meiner Entschädigungsansprüche." Am 22. Dezember 1965 meldete die Klägerin die ihr nach dem BEG in der Fassung vom 14. September 1965 zustehenden Ansprüche an, darunter solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Im Januar 1966 beantragte sie eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Behörde sprach insgesamt 13 880 DM Beihilfe zu. Im August 1966 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 bis 4 BEG-SchlußG erneut Entschädigung wegen Freiheits- und Gesund-heitsSchadens und bat, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 BEG nF ruhen zu lassen. Sie griff die vorbehaltenen Ansprüche im November 1971 wieder auf und legte eine eidesstattliche Versicherung vor, die den Gesundheitsschaden erläuterte. Im Mai 1974 reichte sie ärztliche Zeugnisse und im Jahre 1976 mehrere eidesstattliche Versicherungen über die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und den Nötigungszusammenhang ein. 2 Durch Bescheid vom 6. April 1978 lehnte die Behörde die Ansprüche aus Sachgründen ab. Die Klage auf 4 650 DM Kapitalentschädigung wegen Freiheitsschadens und auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nach Verrechnung der Beihilfe ihre Ansprüche wegen Gesundheitsschadens weiter, soweit sie über einen Betrag von 9 230 DM hinaus abgewiesen worden sind. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit kann die Klägerin nur entschädigungsberechtigt sein, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)* Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9; Beschluß des Bundesver- fassungsgerichts vom 7. September 1982 - 2 BvR 847/80 -) gestellt war. Pie Ausführungen der Revision geben dem Senat nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus und verneint den Anspruch: Die Klägerin habe wegen des Gesundheitsschadens bis zu dem 26. Mai 1965 keinen Entschädigungsantrag gestellt. Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 11. Mai 1963 enthalte keine Anmeldung dieses Schadens. Voraussetzung eines Antrages oder einer Anmeldung sei, daß der Wille des Antragstellers, einen bestimmten Anspruch anzu demelden, objektiv zu dem Ausdruck komme. Das treffe auf die eidesstattliche Versicherung vom 11. April 1963 nicht zu. Die Klägerin habe in dem Mantelantrag vom November I960 nur Entschädigung wegen Freiheitsschadens begehrt und die Frage nach einem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Sie hätte deshalb den Willen, nachträglich weitere Entschädigungsansprüche geltend zu machen, eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Die Erwähnung während der Verfolgung durchgemachter und nicht folgenlos gebliebener Erkrankungen bei der Schilderung des Verfolgungsschicksals stelle eine solche eindeutige Willensäußerung nicht dar. Die eidesstattliche Versicherung sei zusammen mit weiteren Unterlagen zur Begründung des Entschädigungsanspruchs wegen Freiheitsschadens eingereicht worden. In dem Abschnitt ”zur Person” nehme sie ausdrücklich auf die bereits angemeldeten Ansprüche Bezug. Dem objektiven Erklärungswert nach liege darin keine Anmeldung eines GesundheitsSchadens. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es trifft zu, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Mai 1965 nicht angemeldet hat. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346; 1976, 189). Die Klägerin hat im Mantelbogen und im Einlagebogen nur den Anspruch auf Entschädigung wegen des Freiheitsschadens geltend gemacht. Damit hat sie das allgemeine Entschädigungs-verlangen gestellt und den Einzelanspruch wegen Freiheitsschadens angemeldet. Die Anmeldung weiterer Einzelansprüche hat sie ausdrücklich verneint. Der Antrag, von dessen Rechtswirksamkeit der Senat ausgeht, setzte die Klägerin in die Lage, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten zu ergänzen, selbst wenn diese im Mantelbogen zunächst gestrichen waren (BGH RzW 1981, 52 Nr. 9)* Den Gesundheitsschaden hat die Klägerin bis zu dem 26. Mai 1965 nicht nachgemeldet. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die eidesstattliche Versicherung vom 11. April 1963 zur Begründung des bereits angemeldeten Anspruchs wegen Freiheitsschadens eingereicht worden ist. Der Senat hatte wiederholt über Fälle zu entscheiden, in denen der Vortrag zu einem vom Antragsteller bezeichneten Einzelanspruch der Begründung eines bisher nicht angemeldeten Anspruchs in einer anderen Schadensart dienen konnte. Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965, 358 Nr. 14; 1976, 189). Daran fehlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in RzW 1965, 138 Nr. 36 die zur Begründung eines Freiheitsschadens abgegebene eidesstattliche Erklärung einer Antragstellerin, noch heute machten sich die Folgen der durch die Verfolgung verursachten Leiden und Entbehrungen bemerkbar, als Ausdruck des Willens gewertet, auch den zunächst nicht geltend gemachten Gesundheitsschaden anzu demelden. Dort lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin hatte im Anmeldebogen bei den für jede Schadensart vorgedruckten Fragen "ja/nein" diese sämtlich durchgestrichen und nur bei dem Freiheitsschaden das "ja” nicht gestrichen. Damit hatte sie - infolge der Streichung auch des “nein” bei den anderen Schadensarten ■ offen gelassen, ob außer dem Freiheitsschaden weitere Schadensarten in Betracht kamen. Hier dagegen hat die Klägerin in dem Ausgangsantrag vom November I960 die Frage nach der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Das Anschreiben der Ufll vom 4. Juni 1963, mit dem die eidesstattliche Versicherung vom 11. April 1963 zusammen mit weiteren Unterlagen bei der Entschädigungsbehörde eingereicht wurde, läßt nicht erkennen, daß die frühere ausdrückliche Erklärung geändert werden sollte. Auch die eidesstattliche Erklärung der Klägerin bringt einen solchen Willen nicht zu dem Ausdruck. Die Erwähnung des Gesundheitsschadens erfolgt nur beiläufig im Zusammenhang mit der zur Begründung des FreiheitsSchadens dienenden Verfolgungsschilderung. Daß die Klägerin am Schluß ihrer Erklärung um 8 2 Bewilligung und Anerkennung ihrer "Entschädigungsansprüche” (Mehrzahl) bittet, bedeutet nicht, daß sie auch den Gesundheitsschaden anmelden wollte. Der Gebrauch des Plural erklärt sich zwanglos daraus, daß sie im Einlagebogen zu dem Mantelantrag Entschädigung sowohl wegen Freiheitsbeschränkung (§ 47 ff BEG) wie wegen Freiheitsentziehung (§ 43 ff BEG) verlangt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat die Klägerin in dem Abschnitt "zur Person" der eidesstattlichen Erklärung ausdrücklich auf diese bereits angemeldeten Ansprüche Bezug genommen. Aus diesen Umständen ergibt sich lediglich der Wille, den Freiheitsschaden näher zu begründen. Aus welchen Gründen die Klägerin vor dem 26. Mai 1965 davon abgesehen hat, den Gesundheitsschaden nachzu demelden, ist rechtlich unerheblich. Auf ihr neues Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 13. Dezember 1982 (Seiten 4 und 5) kommt es deshalb nicht an. Mai Fuchs Dr. Lang Gärtner Winter