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BGH · XX ZR 3/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 3/80

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 22, Oktober 1974 wird auch insoweit zurückgewiesen. 4. Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen« Die Entschädigungsbehörde habe der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Sie habe nach ihrer Ausreise aus der CSSR innerhalb von sechs Monaten ihren ersten Wohnsitz in FiHHHBHHPI genommen und sei auch Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. Zu Unrecht seien die Behörde und das Landgericht davon ausgegangen, der Anspruch auf Lebensschaden sei erst am 2. Es komme nicht auf den Eingang des ausgefüllten Behördenformulars an, sondern es genüge ein formloser Antrag, der das Entschädigungsbegehren kenntlich mache. Dabei nicht genannte Ansprüche könnten nur dann als nicht angemeldet gelten, wenn die Aufzählung der Einzelansprüche oder sonstige Umstände den Schluß Die Klägerin habe den Anspruch durch ihre im Januar 1971 eingereichte eidesstattliche Versicherung rechtzeitig substantiiert. Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist unzulässig, weil sie ihn bis zu dem 31. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wenn ein Antragsteller statt einer Globalanmeldung auch Einzelansprüche besonders aufführe, könnten dabei nicht genannte Ansprüche nur dann als nicht angemeldet gelten, wenn anzunehmen sei, der Verfolgte wolle sie nicht geltend machen, entspricht nicht dem Gesetz. Juli 1969 gestellten Entschädigungsantrag vier bestimmte Einzelansprüche als diejenigen bezeichnet, die sie geltend machen wollte, und sich die Erweiterung des Entschädigungsverlangens auf andere, nicht bezeichnete Ansprüche Vorbehalten. Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965, 138; 358 Nr. 14; 1976, 189). Dezember 1969 an einem Sachvortrag, der der Begründung des Lebensschadensanspruchs hätte dienen können, so daß sich die Frage, ob die Klägerin diesen Anspruch durch Vortrag des ihn begründenden Sachverhalts bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet hat, nicht stellt. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH RzW 1973» 196; 1975, 315; ständig). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Klägerin den LebensSchadensanspruch, wäre er bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 1 BVFG
31AnmeldungAnspruchKlägerinEinzelansprücheSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 3/80	URTEIL	Verkündet	am
19. Mai 1981
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sezialminister, D^HHBstraßeflfc
- Pro zeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Lilli K
geh* Hi
 Istraßel
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
57
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19. April 1977 aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 22, Oktober 1974 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin kam im Juni 1969 aus der CSSR in die Bundesrepublik Deutschland und nahm im Juli in FflUHHP ■■m ihren Wohnsitz, Der durch ihre Bevollmächtigte am 12. Juli 1969 gestellte Antrag auf Entschädigung lautet:
 
"Betrifft: KflB, Lilli, geb. H0IB, geb. fllHHIV»
- Neuanneldong -
Sehr geehrte Herren!
Hiermit melde ich namens und in Vollmacht der Antragstellerin folgende Entschädigungsansprüche an:
1.	Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit,
2.	Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit,
3.	Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bzw. in der Ausbildung
4.	Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen«
Eine Erweiterung der Ansprüche bleibt Vorbehalten, bis weitere Informationen vorliegen.
Schliesslich beantrage ich die Bewilligung der Soforthilfe gern. § 141 BEG: Die Antragstellerin ist in Gablonz/Sudetenland geboren und lebte in ihrem Geburtsort bis zu ihrer Verfolgung. Sie hat deshalb Anspruch auf Bewilligung der Soforthilfe.
Unterlagen zu diesem Antrag einschliesslich des Nachweises der Vertriebeneneigenschaft werden vorgelegt werden, sobald die Reg.Nr. bekanntgegeben wurde.
Ich bitte den Antrag zu registrieren.M
Am 23- Juli 1969 bat die Klägerin um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Im Januar 1971 reichte sie eine Ablichtung des im Dezember 1970 erteilten Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge und eine eidesstattliche Versicherung ein, in der sie ihren Lebenslauf und ihr Verfolgungsschicksal schilderte und gegenüber der Entschädigungsbehörde erstmals erwähnte, sie habe 1943 im Konzentrationslager Theresienstadt Dr. Franz S0i geheiratet, der im Januar 1945 erschossen worden sei. Die Behörde gewährte Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, den Anspruch wegen Schadens an Leben lehnte sie als unzulässig ab. Die
 
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Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht gab ihr, abgesehen von einem als Zuvielforderung angesehenen Teil, statt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Anmeldung des Lebensschadensanspruchs für wirksam. Die Entschädigungsbehörde habe der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Sie habe nach ihrer Ausreise aus der CSSR innerhalb von sechs Monaten ihren ersten Wohnsitz in FiHHHBHHPI genommen und sei auch Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. Zu Unrecht seien die Behörde und das Landgericht davon ausgegangen, der Anspruch auf Lebensschaden sei erst am 2. September 1971 gestellt worden. Es komme nicht auf den Eingang des ausgefüllten Behördenformulars an, sondern es genüge ein formloser Antrag, der das Entschädigungsbegehren kenntlich mache. Dies sei mit dem am 12. Juli 1969 gestell« ten Antrag geschehen. Zwar habe die Klägerin darin neben den ausdrücklich angemeldeten Entschädigungsansprüchen den wegen Lebensschadens nicht genannt. Da aber eine Globalanmeldung genüge, könne es einen Antragsteller nicht belasten, wenn er ein Weiteres tue und auch Einzelansprüche besonders aufführe. Dabei nicht genannte Ansprüche könnten nur dann als nicht angemeldet gelten, wenn die Aufzählung der Einzelansprüche oder sonstige Umstände den Schluß
 
zuließen, der Verfolgte wolle einen bestimmten Anspruch nicht geltend machen. Aus der Anmeldung der Klägerin ergebe sich aber das Gegenteil. Denn es heiße nach der Aufzählung der Einzelansprüche ausdrücklich: Eine Erweiterung bleibt Vorbehalten. Die Klägerin habe den Anspruch durch ihre im Januar 1971 eingereichte eidesstattliche Versicherung rechtzeitig substantiiert. Ein Vertriebener könne wegen Fristversäumnis.nicht ausgeschlossen werden, wenn er seinen Anspruch ohne schuldhafte Verzögerung alsbald nach Erhalt des Vertriebenenausweises begründe.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist unzulässig, weil sie ihn bis zu dem 31. Dezember 1969 nicht gestellt hat. Welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind, stellt das Revisionsgericht selbständig fest (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346; 1976, 189; ständig). Die Auffassung des Berufungsgerichts, wenn ein Antragsteller statt einer Globalanmeldung auch Einzelansprüche besonders aufführe, könnten dabei nicht genannte Ansprüche nur dann als nicht angemeldet gelten, wenn anzunehmen sei, der Verfolgte wolle sie nicht geltend machen, entspricht nicht dem Gesetz. Die Klägerin hat in dem am 12. Juli 1969 gestellten Entschädigungsantrag vier bestimmte Einzelansprüche als diejenigen bezeichnet, die sie geltend machen wollte, und sich die Erweiterung des Entschädigungsverlangens auf andere, nicht bezeichnete Ansprüche Vorbehalten. Eine Anmeldung vorbehaltener Ansprüche liegt darin nicht. Der Senat hat wiederholt Fälle entschieden, in denen der Vortrag zu einem vom Antragsteller bezeich-neten Einzelanspruch der Begründung eines bisher nicht ange-
 
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meldeten Anspruchs in einer anderen Schadensart dienen konnte. Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965, 138; 358 Nr. 14; 1976, 189). Hier fehlt es bis zu dem 31. Dezember 1969 an einem Sachvortrag, der der Begründung des Lebensschadensanspruchs hätte dienen können, so daß sich die Frage, ob die Klägerin diesen Anspruch durch Vortrag des ihn begründenden Sachverhalts bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet hat, nicht stellt. Später konnte sie ihn nicht mehr anmelden. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG befristet jede Anmeldung von Einzelansprüchen zu dem 31. Dezember 1969 (BGH RzW 1975» 31# 315). Der LebensSchadensan-spruch der Klägerin gehört nicht zu den in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG genannten Ausnahmen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH RzW 1973» 196; 1975, 315; ständig).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Klägerin den LebensSchadensanspruch, wäre er bis zu dem 31. Dezember 1969 angemeldet, aber nicht erläutert worden, im Januar 1971 nicht mehr substantiieren können. Nach dem 31. März 1967 gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, mußten bei Vermeidung des Ausschlusses durch die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. Dezember 1969 erläutert werden (BGH RzW 1977, 222; 1979, 228).
 
Das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten entschieden hat, wird deshalb aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Mai
 Zorn
Puchs
 Gärtner	Dr.	Jähnke