Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. In der Zeit von 1969 bis 1975 erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. August 1976 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben bat die Klägerin unter Hinweis auf einen Ratschlag des Deutschen Konsulats in New York um eine Erhöhung ihrer Rente. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß den vergleichsweise vereinbarten Rentenleistungen der Mittelwert des Hundertsatzes nach § 31 Abs.6 BEG zugrunde gelegt werden sollte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein über die Mindestrente hinausgehender Anspruch nicht zustehe, weil bei einem Vergleichsabschluß nach Erlaß der 7. DV-BEG nicht anwendbar seien« Es läßt die Frage offen, ob für eine Anpassung der Rente der Klägerin an die Tabellenwerte der Hundertsatzrente schon deshalb kein Raum sei, weil die Klägerin sich mit der .jeweiligen Mindestrente einverstanden erklärt und damit möglicherweise hinreichend bestimmt und ausdrücklich auf andere Leistungsverbesserungen als auf künftige Erhöhungen der Mindestrente ein für allemal verzichtet habe« und der folgenden ÄnderungsVOen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Zur Frage der Anpassung eines Mindestrentenvergleichs, der erst nach Erlaß der 7.ÄndVO zur 2« DV-BEG geschlossen wurde, steht das Berufungsurteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Die nach den bei Vergleichsabschluß im September 1968 geltenden Tabellenwerten der 2. ÄndVO mit dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente lag bei der 1928 geborenen Klägerin mit 152 DM unter der Mindestrente nach Nur darauf kommt es für die Überleitung der Rente an (BGH RzW 1978, 151; Urteil von heute - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 ist die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs.4 letzter Halbsatz der 7. DV-BEG und der gleichlautenden Vorschriften der folgenden ÄnderungsVOen wausdrücklich ausgeschlossen11, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. Das landgerichtliche Urteil, dessen Rechenwerk richtig ist und von der Revision auch nicht beanstandet wird, wird daher wiederhergestellt .
2415 024 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/79 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chawa L Ave, K«, B Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30 Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1978 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 20. September 1928 geborene Klägerin und der Beklagte schlossen am 2. September 1968 vor dem Landgericht Berlin folgenden Vergleich: w1) Der Beklagte erkennt als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung psycho-reaktive Störungen mit vegetativer Begleitsymptomatik mit einer vMdE von 25 v. H. ab 1. Januar 1945 an und gewährt der Klägerin hierfür ein Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und laufende Rente auf der Basis der jeweiligen Mindestbeträge „ 2) ... (Kostenregelung).n In der Zeit von 1969 bis 1975 erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Von den Erhöhungen der Mindestrente wurde sie selbst durch die Behörde mittels Formularschreiben benachrichtigt. Mit einem am 27. August 1976 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben bat die Klägerin unter Hinweis auf einen Ratschlag des Deutschen Konsulats in New York um eine Erhöhung ihrer Rente. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß den vergleichsweise vereinbarten Rentenleistungen der Mittelwert des Hundertsatzes nach § 31 Abs. 6 BEG zugrunde gelegt werden sollte. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Rente ab 1. April 1969 nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst. Auf die Berufung des Beklagten hob das Kammergericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein über die Mindestrente hinausgehender Anspruch nicht zustehe, weil bei einem Vergleichsabschluß nach Erlaß der 7. ÄndVO die Grundsätze von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 über die Teilnahme der Mindestrentenvergleiche an den Leistungsverbesserungen der 7. und folgenden Än-derungsVOen zur 2. DV-BEG nicht anwendbar seien« Es läßt die Frage offen, ob für eine Anpassung der Rente der Klägerin an die Tabellenwerte der Hundertsatzrente schon deshalb kein Raum sei, weil die Klägerin sich mit der .jeweiligen Mindestrente einverstanden erklärt und damit möglicherweise hinreichend bestimmt und ausdrücklich auf andere Leistungsverbesserungen als auf künftige Erhöhungen der Mindestrente ein für allemal verzichtet habe« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht« Die Klägerin hat nach Art« IV Abs« 4 der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11« Juli 1970 (BGBl I 1080) und den folgenden ÄnderungsVOen Anspruch auf die vom Landgericht ab 1. April 1969 zugesprochenen errechneten Rentenbeträge• Soweit in den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden ÄnderungsVOen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Zur Frage der Anpassung eines Mindestrentenvergleichs, der erst nach Erlaß der 7. ÄndVO zur 2« DV-BEG geschlossen wurde, steht das Berufungsurteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Die nach den bei Vergleichsabschluß im September 1968 geltenden Tabellenwerten der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO mit dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente lag bei der 1928 geborenen Klägerin mit 152 DM unter der Mindestrente nach § 21 a der 2. DV-BEG von 159 DM. Nur darauf kommt es für die Überleitung der Rente an (BGH RzW 1978, 151; Urteil von heute - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben. Es ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 ist die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs. 4 letzter Halbsatz der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der gleichlautenden Vorschriften der folgenden ÄnderungsVOen wausdrücklich ausgeschlossen11, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. So liegt der Streitfall nicht. Das kann das Revisionsgericht feststellen, weil es sich bei dem Mindestrentenvergleich um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung handelt (vgl. dazu BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Die im Vergleich vorgesehene Berechnung der Rente auf der Basis der jeweiligen Mindestbeträge ergibt ohne Auslegung nicht, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen über die Mindestbeträge hinaus ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteil von heute - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein ausdrücklicher Ausschluß würde nur vorliegen, wenn der Wortlaut des Vergleichs ausweisen würde, daß auch bei künftigen gesetzlichen Leistungsverbesserungen nur die jeweilige Mindestrente zu zahlen wäre. Der Rentenanspruch der Klägerin nimmt daher nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 gemäß Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den gleichlautenden Übergangsvorschriften der folgenden ÄnderungsVOen an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG teil. Das landgerichtliche Urteil, dessen Rechenwerk richtig ist und von der Revision auch nicht beanstandet wird, wird daher wiederhergestellt . Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner