Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie ermittelte über das Deutsche Generalkonsulat in Melbourne die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und lehnte den Antrag 1970 ab. Die Klage auf Härteausgleich nach §165 BEG, vor dem Berufungsgericht beziffert auf monatlich 503 DM und ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils beschränkt auf die Zeit seit dem 1. Obwohl das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin Härteausgleich nach § 165 BEG erst ab 1.Oktober 1971 verlange, prüft es, ob sie bis zu dem 31. Deshalb genügt es, wenn die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter besteht (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG werden dann nicht zugesprochen werden können, wenn sich ergibt, daß die Klägerin, wie sie im Jahre 1969 einmal geltend gemacht hat, zu dem Kreise der nach § 150 BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten gehört. Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt für den Fall, daß Härteausgleich nach § 165 BEG in Betracht kommt, die folgenden weiteren Hinweise: besondere Beurteilung gebieten CßGH RzW 1975, 269)* Zur Bemessung des Härteausgleichs wird auf BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und 1976, 27 verwiesen. In der Berufungsbegründung hatte sie den Antrag auf monatlich 503 DM "spätestens seit dem 1.
2411 028 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/78 URTEIL Verkündet am 26. April 1979 Adomeit, Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Theresia Israel f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte unc gegen , Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1919 in Ungarn geborene Klägerin war der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung aus Konzentrationslagerhaft ging sie mit ihrem Ehemann in die Tschechoslowakei. 1949 wanderten beide nach Australien aus. Seit 1972 leben sie in Israel. Wegen Freiheitsschadens ist die Klägerin entschädigt worden (§§ 162, 43 ff EEG). Einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat sie zurückgenommen. Am 12. September 1966 beantragte die Klägerin einen Härteausgleich. Sie trug vor, verfolgungsbedingte Leiden beeinträchtigten ihre Erwerbsfähigkeit um 50 v.H., und legte dazu zwei ärztliche Bescheinigungen vor. Am 14./28. März 1967 gingen Angaben zu den Einkommensver-hältnissen und Unterhaltsverpflichtungen bei der Entschädigungsbehörde ein. Sie ermittelte über das Deutsche Generalkonsulat in Melbourne die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und lehnte den Antrag 1970 ab. Die Klage auf Härteausgleich nach §165 BEG, vor dem Berufungsgericht beziffert auf monatlich 503 DM und ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils beschränkt auf die Zeit seit dem 1. Oktober 1971, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Obwohl das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin Härteausgleich nach § 165 BEG erst ab 1. Oktober 1971 verlange, prüft es, ob sie bis zu dem 31. Dezember 1969 außerstande war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es verneint für diese Zeit eine Bedürftigkeit an Hand der Beträge, die die Entschädigungsbehörden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG Anspruchsberechtigten zugrunde legten. Ob die Klägerin später bedürftig geworden sei, prüft das Berufungsgericht nicht. Es entnimmt dem Art. VIII BEG-SchlußG, daß ein Anspruch nur bestehe, wenn bis zu dem 31. Dezember 1969 seine Voraussetzungen Vorgelegen hätten. Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG ist unzutreffend. Die Vorschrift bestimmt nur, daß - abgesehen von den dort geregelten Ausnahmen - Ansprüche nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr angemeldet werden können. Damit wird nicht verlangt, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auch begründet sein müßten. Deshalb genügt es, wenn die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter besteht (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG werden dann nicht zugesprochen werden können, wenn sich ergibt, daß die Klägerin, wie sie im Jahre 1969 einmal geltend gemacht hat, zu dem Kreise der nach § 150 BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten gehört. Auf BGH RzW 1975, 82 und 1977, 179 wird verwiesen. Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt für den Fall, daß Härteausgleich nach § 165 BEG in Betracht kommt, die folgenden weiteren Hinweise: Lebensunterhalt im Sinne des §165 Abs. 1 BEG ist der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82; 1976, 147). Ihn muß der Tatrichter für die gesamte Anspruchszeit bestimmen. Dabei kann er von allgemeinen Naßstäben ausgehen, muß aber prüfen, ob die Übung, der er folgen möchte, der Rechtslage entspricht (BGH RzW 1975, 172; 269; 1976, 147). Die Anwendung einwandfrei ermittelter Richtsätze ist dann nicht zu beanstanden, wenn keine Umstände vorliegen, die eine besondere Beurteilung gebieten CßGH RzW 1975, 269)* Zur Bemessung des Härteausgleichs wird auf BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und 1976, 27 verwiesen. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit zur Klärung, ob die Klägerin, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt, Härteausgleichsleistungen seit dem 1. Oktober 1971 oder auch für eine (welche?) frühere Zeit verlangt. In der Berufungsbegründung hatte sie den Antrag auf monatlich 503 DM "spätestens seit dem 1. 10. 1971” angekündigt und dazu ausgeführt, ihre und ihres Ehemannes Einkünfte hätten auch vor dem 1. Oktober 1971 wesentlich unter dem "Existenzminimum" gelegen. Sie kann diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht ermäßigt haben, da sie darin nicht vertreten war. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner