Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Oktober 1966 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden könne. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision bittet der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach Art. Ill Nr. 1 mit Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG, September 1966 gehabt, so daß es auf die Fragen der Fristversäumung nach § 189 Abs. 1 BEG und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ankomme. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, da über den erstmals 1964 geltend gemachten Anspruch wegen Gesundheitsschadens erst nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entschieden worden ist. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG (1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist hat ihm die Entschädigungsbehörde nicht gewährt. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers läßt weder erkennen, bei welchen Anwälten und amtlichen Stellen er sich erkundigt hat, noch von wem und wann er von der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rußlandfällen erfahren hat. Behörde keine Überprüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich seinen Antrag ohne eigenes Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt und ob er ihn nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/77 URTEIL Verkündet am 7. Februar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Ofl^Bplatzfll Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHM - Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MHI, gegen Israel, 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1975 aufgehoben , Die Berufung des Klägers gegen das am 23. und 24. Mai 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 30. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechts- * mittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 geborene Jüdische Kläger meldete am 6. April 1964 mit Formularschreiben Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig übersandte er eine eidliche Erklärung vom 16. März 1964, in der es unter II. heißt: "Zur Sache: Am 1, 1. 19^7 habe ich mich im DP Lager Neu Frejman aufgehalten. Ich war in Russland und habe bis heute gar keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Seit 1950 wurde mir von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt, dass für Aufenthalt in Russland weder Haft, noch Gesundheitsschaden, noch sonstige Ansprüche in Frage kommen. Einige Tage vor Einreichung des Antrages habe ich zufällig gehört, dass diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des Höchsten Gerichts prinzipuell geändert worden ist. Ich gehöre keiner Organisation für Naziverfolgte an und habe daher nicht gewusst, dass man im Jahre 1962 Gesundheitsschaden anmelden konnte. Daher ersuche ich nun um WIEDEREINSETZUNG Die Wahrheit obiger Aussage bestätige ich durch meine Unterschrift an Eidesstatt.M In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juni 1965 schilderte der Kläger sein Verfolgungsschicksal in Polen und Rußland. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1966 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden könne. 4> A' Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision bittet der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Der Kläger läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach Art. Ill Nr. 1 mit Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG, § 33 Abs. 2 BEG ein Neuantragsrecht bis zu dem 30. September 1966 gehabt, so daß es auf die Fragen der Fristversäumung nach § 189 Abs. 1 BEG und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ankomme. Damit weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1975, 209 ab. Durch § 33 Abs. 2 BEG in der Fassung von Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG ist kein erstmaliger Anspruch im Sinne von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, sondern nur ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG begründet worden. Innerhalb der Frist des 30. September 1966 war daher eine erneute Anmeldung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nur zulässig, wenn nach bisherigem Recht bereits ein solcher Anspruch zuerkannt worden war. Eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kam in Betracht, wenn vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der GesundheitsSchadensanspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden war oder der Antragsteller den Anspruch zurückgenommen hatte. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, da über den erstmals 1964 geltend gemachten Anspruch wegen Gesundheitsschadens erst nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entschieden worden ist. Auch im übrigen steht dem Kläger kein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG (1. April 1958) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist hat ihm die Entschädigungsbehörde nicht gewährt. Sie kann ihm auch nicht gewährt werden, weil das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt. Ein nach Ablauf der Anmeldefrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag muß eine genaue und vollständige Erklärung enthalten, warum der Entschädigungsantrag erst Jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das seiner Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (BGH RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975, 314). Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers läßt weder erkennen, bei welchen Anwälten und amtlichen Stellen er sich erkundigt hat, noch von wem und wann er von der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rußlandfällen erfahren hat. Sein Vorbringen ermöglichte daher der z/' Behörde keine Überprüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich seinen Antrag ohne eigenes Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt und ob er ihn nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Da er seinen Wiedereinsetzungsantrag erst im April 1964 gestellt hat, liegt auch ein enger zeitlicher Zusammenhang im Sinne von BGH RzW 1974, 315 nicht vor. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang