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BGH · IX ZR 3/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/76

Erfüllt der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises auch die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 BEG, ist er, ohne Vertriebener zu sein, anspruchsberechtigt im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG. Das gilt gemäß § 1 Abs.3 BVFG auch dann, wenn nur sein Ehegatte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und gleichfalls die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete vor dem 1. Darüber hinaus hat das BEG-Schlußgesetz den rechtlichen Gehalt des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (Vertriebenenbegriff), abgesehen von der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, nicht geändert (insoweit Aufgabe von BGH RzW 1976, 65 und 1977, 139). Seinen im März 1958 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begründete cfer Kläger, der nie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, im Februar 1967 durch Vorlage des ausgefüllten E-Bogens und die Bezugnahme auf seine eidesstattliche Erklärung vom 4. März 1972 ab, weil die Zugehörigkeit der Ehefrau des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht nachgewiesen sei. Entscheidungsgründe Der nach § 4 Abs. 1 Nr. lc oder Nr. 2 BEG entschädigungsberechtigte Kläger, der nie deutscher Staatsbürger oder Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises war, ist für die Verdrängung aus seinen Beruf als Zahnarzt in Kowno (§§ 65 ff BEG) nur zu entschädigen, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb erfüllt sind, weil er seine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs.3 BVFG von seiner Ehefrau herleiten kann. Auch im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, auf den sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk gründet (§ 4 Abs.4 BEG), so auszulegen, wie ihn der Bundesgerichtshof für § 150 Abs. 1 BEG im Urteil RzW 1970, 503 bestimmt hat (BGH RzW 1972, 382). Februar 1945 und einem anschließenden Aufenthalt in einem Krankenhaus in Bialystock kam sie im August 1945 zu ihrem Ehemann nach Bayern in das DP-Krankenhaus, ohne von den Sowjets vertrieben worden zu sein oder Litauen aus Furcht vor einer Vertreibung deutscher Volkszugehöriger verlassen zu haben. Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG weder ausreichend begründet noch rechtsfehlerfrei verneint. überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache für den maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichn neten Vertreibungsgebiete bejaht werden kann oder ob die Ehefrau des Klägers vor diesem Zeitpunkt, etwa nach der Niederlassung in Kowno, aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hat. Das Revisionsgericht muß allerdings bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die Ehefrau des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder der Kläger noch seine Frau Litauen aus Gründen verlassen, die mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis in irgendeinem Zusammenhang stehen. Diese Tatsache schließt aber den Klaganspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur dann aus, wenn der Kläger oder seine Ehefrau die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete erst nach dem 31. Die Vertreibung setzt voraus, daß sie den ehelichen Wohnsitz in Litauen, wenn nicht aus den in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gründen, so doch als Spätaussiedlerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; vgl. Im Urteil RzW 1968, 456 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, daß der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Verfolgte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG schon dann erfüllt, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß auch im Anwendungsbereich des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG der Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen zu unterstellen ist, wenn der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises die Vertreibungsgebiete (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) bis zu dem Stichtag des § 154 Abs. 2 BEG verlassen hat (Urteile vom 8. Juli 1945 verlassen hat, setzt ein Anspruch nach §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 65 ff BEG die Feststellung des in BGH RzW 1971, 456; 1972, 101 geforderten Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis voraus (Urteil vom 16. Diesen Zusammenhang im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG auch dann zu unterstellen, wenn der Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises zwischen den Stichtagen des § 154 Abs. 2 und des § 150 Abs. 2 BEG die dort genannten Gebiete verlassen hat, fehlt ein zureichender Grund. Die Erwägung, daß der nach § 4 BEG voll entschädigungsberechtigte Verfolgte wegen seines in den Vertreibungsgebieten erlittenen Berufsschadens nicht schlechter stehen darf als der berufsgeschädigte Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten (§ 150 ff BEG), kann eine Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nur begründen, soweit die Voraussetzungen des § 154 BEG erfüllt sind. Entsprechend ist die Hechtslage, wenn der berufsgeschädigte Verfolgte nicht selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, sondern seine Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs.3 BVFG von seinem Ehegatten ableitet. Denn die Verweisung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG auf § 1 Abs.3 BVFG hat ähnlich wie § 150 Abs.3 BEG den Sinn, daß dann, wenn ein Ehegatte als Vertriebener anspruchsberechtigt ist, es auch der andere dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht angehörende Ehegatte sein soll, sofern die Ehe beim Verlassen der Vertreibungsgebiete bestanden hat (vgl.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 1 BVFG § 64 BEG § 1 BVFG § 64 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 64 BEG § 7 BGB
BVFGKulturkreisVertreibungsgebieteBEGRzWKlägerEhefrau

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGH2:
ja
 nein
BEG § 64 Abs. 1 Satz 2
Erfüllt der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises auch die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 BEG, ist er, ohne Vertriebener zu sein, anspruchsberechtigt im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG. Das gilt gemäß § 1 Abs. 3 BVFG auch dann, wenn nur sein Ehegatte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und gleichfalls die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete vor dem 1. August 1945 verlassen hat.
Darüber hinaus hat das BEG-Schlußgesetz den rechtlichen Gehalt des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (Vertriebenenbegriff), abgesehen von der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, nicht geändert (insoweit Aufgabe von BGH RzW 1976, 65 und 1977, 139).
BGH, Urt. v. 31. Januar 1980 - IX ZR 3/76 - OLG München
LG München I
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/76
URTEIL
Verkündet am
31. Januar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Moses L	>
Street ^0, Tf
'Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat B a y a r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latz®.
Beklagten und Revisionsbeklagten
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1901 geborene jüdische Kläger war litauischer Staatsbürger und als Zahnarzt in Kowno tätig. Im Juli 1941 wurde er in ein Ghetto eingewiesen und später in Konzentrationslagern festgehalten. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Dachau blieb er in Bayern als Zahnarzt eines DP-Krankenhauses, bis er 1948 mit seiner Ehefrau nach Israel auswanderte.
Seinen im März 1958 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begründete cfer Kläger, der nie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, im Februar 1967 durch Vorlage des ausgefüllten E-Bogens und die Bezugnahme auf seine eidesstattliche Erklärung vom 4. November 1963 und andere Versicherungen, die im Verfahren wegen des Gesundheitsschadens vorgelegt worden
 
waren, Anfang 1972 trug er vor, er habe seine aus Danzig stammende Frau im Ghetto Kowno am 11. September 1941 geheiratet, Wie sich aus ihren näher bezeichneten E-Akten ergebe, sei sie Vertriebene.
Die Behörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen am 29. März 1972 ab, weil die Zugehörigkeit der Ehefrau des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht nachgewiesen sei. Das Landgericht wies die Klage auf 40,000 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Der nach § 4 Abs. 1 Nr. lc oder Nr. 2 BEG entschädigungsberechtigte Kläger, der nie deutscher Staatsbürger oder Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises war, ist für die Verdrängung aus seinen Beruf als Zahnarzt in Kowno (§§ 65 ff BEG) nur zu entschädigen, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb erfüllt sind, weil er seine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 3 BVFG von seiner Ehefrau herleiten kann. Auch im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, auf den sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk gründet (§ 4 Abs. 4 BEG), so auszulegen, wie ihn der Bundesgerichtshof für § 150 Abs. 1 BEG im Urteil RzW 1970, 503 bestimmt hat (BGH RzW 1972, 382). Davon ausgehend hat das Berufungsgericht festgestellt:
 
Die in Rußland geborene Ehefrau des Klägers lebte seit 1923 in Danzig. Ihre Umgangssprache zu Hause und im Beruf war deutsch. Sie gab als Staatenlose mit Nansenpaß im April 1938 ihren Wohnsitz in Danzig auf, weil es nach der Arisierung ihres Arbeitgebers für sie als Jüdin ausgeschlossen war, einen Arbeitsplatz zu erhalten, und ließ sich in Kowno nieder. Dort heiratete sie 1941 den Kläger. In Litauen wurde sie nach dem Einmarsch der deutschen Truppen verfolgt. Nach ihrer Befreiung durch sowjetische Einheiten am 19. Februar 1945 und einem anschließenden Aufenthalt in einem Krankenhaus in Bialystock kam sie im August 1945 zu ihrem Ehemann nach Bayern in das DP-Krankenhaus, ohne von den Sowjets vertrieben worden zu sein oder Litauen aus Furcht vor einer Vertreibung deutscher Volkszugehöriger verlassen zu haben. Der Tatrichter konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger aus Furcht vor Vertreibung nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist und daß er und seine Frau von der Vertreibung der Deutschen aus Litauen betroffen worden wären (wenn sie sich dort über den August 1945 hinaus aufgehalten hätten).
Diese Feststellungen schließen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine AnspruchsDerechtigung des Klägers nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht aus:
1. Der Tatrichter hat sich bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Klägers dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, auf die Feststellung beschränkt, daß sie bis April 1938 in Danzig im Beruf und zu Hause, also auch im persönlichen Lebensbereich, zu demindest überwiegend deutsch gesprochen hat. Damit ist die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG weder ausreichend begründet noch rechtsfehlerfrei verneint. Denn entgegen den in BGH RzW 1970, 503 dargelegten Grundsätzen ist nicht erörtert, ob der
 
überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache für den maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichn neten Vertreibungsgebiete bejaht werden kann oder ob die Ehefrau des Klägers vor diesem Zeitpunkt, etwa nach der Niederlassung in Kowno, aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hat. Das Revisionsgericht muß allerdings bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die Ehefrau des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder der Kläger noch seine Frau Litauen aus Gründen verlassen, die mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis in irgendeinem Zusammenhang stehen. Diese Tatsache schließt aber den Klaganspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur dann aus, wenn der Kläger oder seine Ehefrau die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete erst nach dem 31. Juli 1945 endgültig verlassen hat:
Der Kläger kann seine Anspruchsberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG allein daraus herleiten, daß er seinen Wohnsitz in Litauen, wo er 1941 geheiratet hatte, als Ehegatte einer Vertriebenen verloren hat (§ 1 Abs. 3 BVFG). Er gilt danach als Vertriebener, wenn während bestehender Ehe er die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat und seine Frau vertrieben worden ist. Die Vertreibung setzt voraus, daß sie den ehelichen Wohnsitz in Litauen, wenn nicht aus den in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gründen, so doch als Spätaussiedlerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; vgl. auch BGH RzW 1974, 39) verloren hat.
Im Urteil RzW 1968, 456 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, daß der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Verfolgte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG schon dann erfüllt, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. August 1945 verlassen hat. Das hat der Senat mit der Erwägung begründet, daß der nach § 4 BEG voll anspruchsberechtigte Verfolgte, der außerhalb des Reichsgebiets von der Verfolgung erfaßt wurde, nicht schlechter stehen darf, als der nach § 154 BEG nF beschränkt Anspruchsberechtigte, der nicht zusätzlich noch die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs im Sinne des § 1 BVFG erfüllen muß. Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß auch im Anwendungsbereich des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG der Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen zu unterstellen ist, wenn der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigte Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises die Vertreibungsgebiete (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) bis zu dem Stichtag des § 154 Abs. 2 BEG verlassen hat (Urteile vom 8. Juli 1971
-	IX ZR 51/71; 18. Januar 1973 - IX ZR 71/71; 25. Juni 1974
-	IX ZR 194/71). Wenn aber der Verfolgte die Vertreibungsgebiete erst nach dem 31. Juli 1945 verlassen hat, setzt ein Anspruch nach §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 65 ff BEG die Feststellung des in BGH RzW 1971, 456; 1972, 101 geforderten Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis voraus (Urteil vom 16. Mai 1974 - IX ZR 18/74, in RzW 1974,
243 Nr. 8 nicht vollständig abgedruckt). Diesen Zusammenhang im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG auch dann zu unterstellen, wenn der Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises zwischen den Stichtagen des § 154 Abs. 2 und des § 150 Abs. 2 BEG die dort genannten Gebiete verlassen hat, fehlt ein zureichender Grund. Das BEG-Schlußgesetz hat § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG
so wenig wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG der Neufassung des § 150 BEG angepaßt (vgl. BGH RzW 1974, 39). Daß eine solche Anpassung erwogen worden sei, ergeben weder die Begründung zu dem Regierungsentwurf des 2. ÄndG-BEG (BT-Drucks. IV/1550) noch der schriftliche Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423). Deshalb ist neben der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis auch die Vertriebeneneigen-schaft nach § 1 BVFG in der Regel erforderlich. Die Erwägung, daß der nach § 4 BEG voll entschädigungsberechtigte Verfolgte wegen seines in den Vertreibungsgebieten erlittenen Berufsschadens nicht schlechter stehen darf als der berufsgeschädigte Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten (§ 150 ff BEG), kann eine Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nur begründen, soweit die Voraussetzungen des § 154 BEG erfüllt sind. Aus diesen Gründen hält der Senat an den Entscheidungen RzW 1976, 65 und 1977, 139, soweit sie etwas anderes besagen, nicht mehr fest.
Entsprechend ist die Hechtslage, wenn der berufsgeschädigte Verfolgte nicht selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, sondern seine Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 3 BVFG von seinem Ehegatten ableitet. In diesem Fall müssen sowohl der berufsgeschädigte Verfolgte als auch sein Ehegatte das Vertreibungsgebiet bis zu dem 1. August 1945 verlassen haben. Wenn also der Kläger und seine Ehefrau, deren Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis das Revisionsgericht unterstellen muß, vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen haben, ist es unerheblich, aus welchen Gründen das geschehen ist. Dann sind nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG die Voraussetzungen für die Entschädigung eines dort erlittenen Berufsschadens des Klägers
8

erfüllt. Denn die Verweisung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG auf § 1 Abs. 3 BVFG hat ähnlich wie § 150 Abs. 3 BEG den Sinn, daß dann, wenn ein Ehegatte als Vertriebener anspruchsberechtigt ist, es auch der andere dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht angehörende Ehegatte sein soll, sofern die Ehe beim Verlassen der Vertreibungsgebiete bestanden hat (vgl. BGH RzW 1972, 300).
Die danach zur Entscheidung über den Klaganspruch erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen:
Nach dem bisherigen Sachstand hat zwar der Kläger die Vertreibungsgebiete vor dem 1. August 1945 verlassen. Er ist seit seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Dachau außerhalb der Vertreibungsgebiete geblieben. Das begründet die tatsächliche Vermutung, daß seit der Befreiung sein Wille mit dem dauernden Verbleiben außerhalb der Vertreibungsgebiete übereingestimmt hat, der Wohnsitz in Litauen also aufgegeben war (§7 Abs. 3 BGB; vgl. BGH Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZB 16/73, Leitsatz abgedruckt bei Hoppenz, RzW 1974, 225, 228).
Dem BeruIUngsurteil kann dagegen nicht entnommen werden, wann, ob vor oder nach dem 1. August 1945, die Ehefrau des Klägers die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat. Die Feststellung, daß sie im August 1945 nach St. Ottilien kam, wo der Kläger im DP-Krankenhaus tätig war, schließt nicht aus, daß sie schon vor dem 1. August 1945 ihren Wohnsitz in Litauen aufgegeben und das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland oder der sowjetischen Besatzungszone erreicht hatte. Das
 
gilt um so mehr, als aus Akten, auf die das Berufungsurteil verweist, hervorgeht, daß der Ehefrau des Klägers schon am 4. August 1945 in Bayern ein Ausweis ausgestellt worden ist.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann