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BGH · IX ZR 3/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23• Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Februar 1959 gewährte die Behörde der Klägerin wegen Verdrängung aus selbständiger Berufstätigkeit 40.000 DM Kapitalentschädigung, entschied aber weiter, daß ein Anspruch auf Rente nicht besteht, "da die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht gegeben sind”. Im September 1966 verlangte die Klägerin erstmals die Rente des höheren Dienstes und den einjährigen Rentenbetrag, weil sie 1959 bei Anwendung des damals üblichen Umrechnungskurses des IL die ausreichende Lebensgrundlage erreicht, nach der nunmehr maßgebenden Parität aber nicht erlangt habe. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin kein erneutes Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zusteht. Februar 1959 hat ausdrücklich entschieden, daß ein Anspruch der Klägerin auf Rente nicht bestehe, da die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht gegeben seien. Nach Auffassung des Berufungsrichters greifen aber auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 und Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG nicht zugunsten der Klägerin ein. Er sei bei der Prüfung des Wahlrechts nach diesen Vorschriften nicht an die Zuordnung der Klägerin zu den selbständigen Berufstätigen im Bescheid vom 24. Mit dieser Begründung kann ein aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3, Abs. 1 b BEG-SchlußG hergeleitetes Wahlrecht der Klägerin nicht verneint werden. Während die Zuordnung eines Geschädigten zu den selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen in einem Vergleich die Entschädigungsorgane im nachfolgenden Uberleitungs- oder Angleichungsverfahren zu dem Zwecke der Rentenwahl nicht bindet (BGH RzW 1971, 351), liegen die Dinge anders, wenn das Ausgangsverfahren wie hier durch eine unanfechtbare Entscheidung beendet worden ist. Die bei der Zuerkennung der Kapitalentschädigung getroffene Entscheidung, daß der Verfolgte in selbständiger oder unselbständiger Berufstätigkeit geschädigt worden war, ist für das Rentenverfahren bindend, gleichgültig, ob es sich auf Grund einer Rentenwahl innerhalb der Fristen der §§ 84 und 96 BEG oder auf Grund eines Überleitungsoder Angleichungsantrags (Art. III Nr. 4, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 mit-Abs.1 b BEG-SchlußG) anschließt (BGH RzW 1975, 217 m. a) Obwohl demnach im anhängigen Rentenverfahren von der Schädigung der Klägerin in selbständiger Berufstätigkeit auszugehen ist und deshalb ein Wahlrecht auf Grund einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 mit Abs. 1 b BEG-SchlußG in Betracht kommt, sind ihre Voraussetzungen hier nicht gegeben. Im Angreichungsver-fähren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ist dem in selbständiger Berufstätigkeit Geschädigten die Wahl der Rente nur eröffnet, wenn diese in einer vor dem 18. Die Einfügung des § 82 Abs. 2 BEG und die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG haben die Voraussetzungen des Wahlrechts der aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten insofern geändert, als nunmehr die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne dieser geänderten Vorschriften nur als wiedererlangt anzusehen ist, wenn das nach Anlage 1 zu §§ 12 und 21 der

Zitierte Normen: § 82 BEG § 561 ZPO § 82 BEG
selbständigRechtBEG-SchlußGGrundBEGRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

2378 094
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 3/75
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
23. Juni 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dr. Hanna L WflM^Str. 9,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23• Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Öberlan-Äesgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1909 in Schlesien geborene Jüdische Klägerin erhielt im November 1931 die zahnärztliche Approbation. Sie war als angestellte Zahnärztin in Berlin tätig, um sich, wie sie angibt, auf die Eröffnung einer eigenen Praxis vorzubereiten. Ende 1933 wurde sie entlassen. Danach konnte sie ihren Beruf nicht mehr ausüben. 1939 wanderte sie nach Palästina aus. Dort heiratete sie. Solange ihr Ehemann arbeitslos war, arbeitete sie als Haushaltshilfe, später in der Praxis eines Zahntechnikers.
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Durch Bescheid vom 24. Februar 1959 gewährte die Behörde der Klägerin wegen Verdrängung aus selbständiger Berufstätigkeit 40.000 DM Kapitalentschädigung, entschied aber weiter, daß ein Anspruch auf Rente nicht besteht, "da die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht gegeben sind”. Im September 1966 verlangte die Klägerin erstmals die Rente des höheren Dienstes und den einjährigen Rentenbetrag, weil sie 1959 bei Anwendung des damals üblichen Umrechnungskurses des IL die ausreichende Lebensgrundlage erreicht, nach der nunmehr maßgebenden Parität aber nicht erlangt habe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Entschädigungszeitraum im Bescheid vom 24. Februar 1959 sei zu dem 31. Dezember 1952 ohne Berücksichtigung des in Israel erzielten Einkommens wegen Er-reichens der Höchstsumme nach § 123 BEG beendet worden. Die Klage auf die Rente und den Jahresbetrag blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin kein erneutes Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zusteht. Auf diese Vorschrift kann ein Wahlrecht nur dann gestützt werden, wenn es der Berechtigte bereits nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht gehabt, aber nicht ausgeübt hat. Daran fehlt es, wenn eine nach Inkrafttreten des BEG ergangene, vor dem
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18, September 1965 unanfechtbar gewordene Entscheidung den Rentenanspruch nicht lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen, etwa wegen Versäumung der Wahlfrist (§§ 84, 96 BEG), sondern aus sachlichen Gründen, also weil die Voraussetzungen des § 82 oder des § 94 BEG nicht erfüllt sind, abgelehnt hat. Ob das zu Recht oder zu Unrecht geschehen war, ist unerheblich (BGH RzW 1969,
 515 Nr. 64; 1975, 217), So liegen die Dinge hier. Der nicht angefochtene Bescheid vom 24. Februar 1959 hat ausdrücklich entschieden, daß ein Anspruch der Klägerin auf Rente nicht bestehe, da die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht gegeben seien.
2.	Nach Auffassung des Berufungsrichters greifen aber auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 und Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG nicht zugunsten der Klägerin ein. Er sei bei der Prüfung des Wahlrechts nach diesen Vorschriften nicht an die Zuordnung der Klägerin zu den selbständigen Berufstätigen im Bescheid vom 24. Februar 1959 gebunden, müsse vielmehr den wirklichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die Klägerin sei in unselbständiger Berufstätigkeit geschädigt worden; denn sie sei immer nur als angestellte Zahnärztin tätig gewesen. Für die im privaten Dienst Geschädigten habe aber Art. I BEG-SchlußG kein erstmaliges Rentenwahlrecht eröffnet, das die Klägerin begünstigen könnte. Insbesondere komme ihr nicht die auf BGH RzW 1961, 121 fußende Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung in der Bewertung ausländischer Währungen zugute. Nur bei einem in selbständiger Berufstätigkeit Geschädigten habe die Bewertung ausländischer Währungen entscheidungserheblich sein können.
Mit dieser Begründung kann ein aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3, Abs. 1 b BEG-SchlußG hergeleitetes Wahlrecht der Klägerin nicht verneint werden.
Während die Zuordnung eines Geschädigten zu den selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen in einem Vergleich die Entschädigungsorgane im nachfolgenden Uberleitungs- oder Angleichungsverfahren zu dem Zwecke der Rentenwahl nicht bindet (BGH RzW 1971, 351), liegen die Dinge anders, wenn das Ausgangsverfahren wie hier durch eine unanfechtbare Entscheidung beendet worden ist. Die bei der Zuerkennung der Kapitalentschädigung getroffene Entscheidung, daß der Verfolgte in selbständiger oder unselbständiger Berufstätigkeit geschädigt worden war, ist für das Rentenverfahren bindend, gleichgültig, ob es sich auf Grund einer Rentenwahl innerhalb der Fristen der §§ 84 und 96 BEG oder auf Grund eines Überleitungsoder Angleichungsantrags (Art. III Nr. 4, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 mit-Abs. 1 b BEG-SchlußG) anschließt (BGH RzW 1975, 217 m. N.).
a) Obwohl demnach im anhängigen Rentenverfahren von der Schädigung der Klägerin in selbständiger Berufstätigkeit auszugehen ist und deshalb ein Wahlrecht auf Grund einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 mit Abs. 1 b BEG-SchlußG in Betracht kommt, sind ihre Voraussetzungen hier nicht gegeben. Im Angreichungsver-fähren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ist dem in selbständiger Berufstätigkeit Geschädigten die Wahl der Rente nur eröffnet, wenn diese in einer vor dem 18. September 1965 unanfechtbar gewordenen Entscheidung
 
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abgelehnt worden ist, weil bei der Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen. Die Begründung des Bescheides vom 24. Februar 1959 gibt aber keinen Anhalt dafür, daß die Bewertung einer ausländischen Währung bei der Ablehnung der Rente eine Rolle gespielt hat.
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b) Der Klägerin kann Jedoch ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 47 BEG-SchlußG zustehen.
Die Einfügung des § 82 Abs. 2 BEG und die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG haben die Voraussetzungen des Wahlrechts der aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten insofern geändert, als nunmehr die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne dieser geänderten Vorschriften nur als wiedererlangt anzusehen ist, wenn das nach Anlage 1 zu §§ 12 und 21 der
3.	DV-BEG maßgebende Vergleichseinkommen der gemäß § 76 Abs. 1 BEG eingestuften Verfolgten nachhaltig erreicht oder überschritten worden ist. Solche Einkünfte kann eine Verfolgte nicht nur durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb ihrer Familie, sondern auch durch Arbeit im ehelichen Haushalt erzielen. Sie sind erzielt, wenn die Eheleute 150 % des für die berufsgeschädigte Ehefrau maßgebenden Vergleichseinkommens erlangt haben (BGH RzW 1967, 407; 1970, 219; 1973, 192).
Dagegen war nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht ein Wahlrecht der Ehefrau schon dann nicht gegeben, wenn sie aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland nachhaltig unter den Tabellensätzen liegende Einkünfte bezog, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland regelmäßig hatten, oder wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, in denen nach den Gebräuchen des Aufnahmelandes eine Ehefrau nicht mehr erwerbstätig zu sein pflegte, oder wenn eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes üblich und möglich war und das landesübliche Entgelt hätte erzielt werden können. In diesen Fällen galt die berufsgeschädigte Ehefrau als eingegliedert (BGH RzW 1972, 63 m. N.).
Das Berufungsgericht erörtert in anderem Zusammenhang die Angaben der Klägerin, daß im April 1958 sie nichts, ihr Ehemann monatlich 263 IL netto verdient, sie aber in der Zeit vom 1. April 1958 bis zu dem 31. März 1959 Bruttoeinkünfte von 1.138 IL gehabt und ihr Ehemann im selben Zeitraum ein Einkommen von 5.221 IL brutto erzielt habe. Sonstige Feststellungen zu dem Verdienst der Klägerin und ihres Mannes sind nicht getroffen. Diese tatsächliche Grundlage (§ 561 ZPO) genügt nicht, für den maßgebenden Zeitpunkt der Anspruchsregelung im Bescheid vom 24. Februar 1959 die ausreichende Lebensgrundlage nach § 82 Abs. 1 und 2 mit § 75 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu bejahen oder eine Eingliederung nach den dargelegten Grundsätzen des alten Rechts zu verneinen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit
 zur Ermittlung der Umstände, die für den Vergleich der Rechtslage nach dem neuen und dem alten Recht und damit für die Rentenwahl nach Art. III Nr. k Abs. 1 BEG-SchlußG erheblich sind, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr, Thumm
 Dr. Lang