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BGH · IX ZR 3/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/74

November 1973, durch den die Revision gegen das Urteil des 2. Die Befugnis zur Vertretung des Klägers im Revisionsverfahren leitet er daraus her, daß er den Kläger vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat (§ 224 Abs. 2 BEG). In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können(§ 224 Abs.4 BEG). Die Vertretung des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht ersetzt nicht die geforderte förmliche Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht. Sie gibt dem nicht zugelassenen Anwalt nur die Befugnis, den Kläger auch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu vertreten (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Die Revision ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und deshalb unzulässig.

Zitierte Normen: § 224 BEG
RechtsanwaltKostenBundesgerichtshofsOberlandesgerichtBEGMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 3/74 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Erich Josef Sch
H^^-Str, ■,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
;
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1970 wird verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe v	'
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1973, durch den die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom b. März 1970 zugelassen worden ist, wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Beitzen II, am 4. Dezember 1973 zugestellt. Dieser hat am 4. Januar 1974 Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Er ist nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassen. Die Befugnis zur Vertretung des Klägers im Revisionsverfahren leitet er daraus her, daß er den Kläger vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat (§ 224 Abs. 2 BEG).
 
In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können(§ 224 Abs. 4 BEG). Die Vertretung des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht ersetzt nicht die geforderte förmliche Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht. Sie gibt dem nicht zugelassenen Anwalt nur die Befugnis, den Kläger auch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu vertreten (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG).
Die Revision ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und deshalb unzulässig. Sie wird auf Kosten des Klägers verworfen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554a ZPO).
Mai Henkel	Fuchs	Dr. Thumm Portmann