Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Juli 1971 aufgehoben, soweit Uber den Anspruch auf Kapitalentschädigung und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im August 1966 focht der Erblasser den Vergleich an und verlangte eine höhere Kapital ent Schädigung, gegebenenfalls eine Rente mit der Begründung, bei Anwendung richtiger Kaufkraftwerte habe er bis 30. Mit der Revision verfolgt die Klägerin als Erbin den Anspruch auf KapitalentSchädigung weiter. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus, wie der Senat in der RzW 1971, 407 Nr. 23 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Anspruch auf Kapital ent Schädigung; nur insoweit ist die Revision zugelassen und eingelegt worden. Die Anfechtung sei nur zulässig, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der Rechtslage aufgrund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG mit der früheren Rechtslage ergebe, daß dem Anfechtenden ein weitergehender Anspruch als bisher zustehe. Ausgehend von der Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gelangt der Berufungsriehter zu dem Ergebnis, daß auch nach dem früher angewandten Kaufkraftwert des US-Dollars zu demindest bis Ende 1955 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt gewesen sei und deshalb der Höchstbetrag der Kapital ent Schädigung bereits beim Vergleichsabschluß zugestanden habe. Die Anfechtung eines Vergleichs, der die Kapitalentschädigung für Berufsschäden regelte, ist nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 BEG-SchlußG zulässig, wenn die Vereinbarung auf einer fehlerhaften Bewertung der Kaufkraft beruht. auf Kapital ent Schädigung für Berufsschäden kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach bisherigem Recht begründet oder höher festzusetzen gewesen wäre. Der Berufungsrichter durfte mithin nicht ungeprüft lassen, ob der im April I960 zustande gekommene Vergleich, soweit er die Entschädigung für Berufsschäden regelte, auf einer fehlerhaften Bewertung der Kaufkraft beruht. Deshalb wird das angefochtene Urteil, soweit Über den Anspruch auf Kapital ent Schädigung entschieden ist, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
24E6 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3/75 URTEIL Verkündet am 16. Mai 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ent Schädigung s rechts streit G o Avenue , Apt , Klägerin und Revisionsklägerin, als Erbin nach Herbert Go 9 - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Partmann für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Juli 1971 aufgehoben, soweit Uber den Anspruch auf Kapitalentschädigung und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagen frei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres im Januar 1973 verstorbenen Ehemannes Herbert eine weitergehende Kapital ent Schädigung für dessen Schaden im Beruf als Großhändler in Frankfurt. Der jüdische Erblasser, der seit 1935 in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt war, wanderte Ende 1938 nach den USA aus. Die dort seit 1939 erzielten Erwerbseinkünfte betrugen in den Jahren 19^9 bis 1955 - mit Ausnahme des Jahres 1952 - zwischen 2.040 und 2.180 $ und stiegen bis 1962 auf 4.285 S. Die Entschädigungsbehörde bot im Februar I960 einen Vergleich über 20.000 DM Abfindung für Berufs-, Eigentums- und Vermögens schaden an. Nach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters entfielen 15.552 DM auf den Berufsschäden durch Beschränkung seit 1. April 1933 und Verdrängung in der Zeit vom 1. November 1938 bis 31. Dezember 1948. Der Erblasser nahm mit einer am 11. April I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Erklärung seines Bevollmächtigten das Angebot an. Im August 1966 focht der Erblasser den Vergleich an und verlangte eine höhere Kapital ent Schädigung, gegebenenfalls eine Rente mit der Begründung, bei Anwendung richtiger Kaufkraftwerte habe er bis 30. Septem ber 1957 die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG nicht erreicht. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf weitere 24.448 DM Kapitalentschädigung und auf "Einräumung des Rentenwahlrechts” hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin als Erbin den Anspruch auf KapitalentSchädigung weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Entscheidung über die Begründetheit des Klageantrages steht der Tod des Erblassers nach Verkündung des Berufungsurteils nicht entgegen. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus, wie der Senat in der RzW 1971, 407 Nr. 23 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Anspruch auf Kapital ent Schädigung; nur insoweit ist die Revision zugelassen und eingelegt worden. Der Berufungsrichter verneint ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 BEG-SchlußG. Er unterstellt, daß die Entschädigungsbehörde bei der für den Vergleich maßgebend gewesenen Berechnung der Entschädigung für Berufsschäden von einem für den Erblasser ungünstigen Kaufkraftwert des US-Dollars aus gegangen ist, meint aber, ein "neues Antragsrecht" bestehe nur, wenn die günstigere Umrechnung erstmals einen Anspruch auf eine weitere Kap it al ent Schädigung begründe. Die Anfechtung sei nur zulässig, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der Rechtslage aufgrund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG mit der früheren Rechtslage ergebe, daß dem Anfechtenden ein weitergehender Anspruch als bisher zustehe. Dabei dürften etwaige Fehler der früheren Entscheidung nicht berücksichtigt werden (BGH RzW 1971 , 237). Ausgehend von der Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gelangt der Berufungsriehter zu dem Ergebnis, daß auch nach dem früher angewandten Kaufkraftwert des US-Dollars zu demindest bis Ende 1955 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt gewesen sei und deshalb der Höchstbetrag der Kapital ent Schädigung bereits beim Vergleichsabschluß zugestanden habe. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Die Anfechtung eines Vergleichs, der die Kapitalentschädigung für Berufsschäden regelte, ist nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 BEG-SchlußG zulässig, wenn die Vereinbarung auf einer fehlerhaften Bewertung der Kaufkraft beruht. Dieser Angleichungsgrund muß die Festsetzung des Anspruchs oder dessen Aufgabe bestimmt oder mitbestimmt haben. Daß er sich ausgewirkt hat, ist nicht erforderlich (BGH RzW 1972, 311 Nr. 28). Aufgrund der Unterstellung im Berufungsurteil, die Entschädigung sbehörde habe bei der Berechnung ihres Vergleichs-angebotes fehlerhafte Kaufkraftwerte angewandt, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Vergleich hierauf beruht. Dann greift die Anfechtung durch. Ein konkreter Rechtslagenvergleich im Sinne der Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 331 Nr. 28, 70, 139 Nr. 30 und 562 Nr. 28; 1971, 237 ist bei Art. IV BEG nicht anzustellen (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32 und 1972, 311 Nr. 28). Bei der Angleichung des Anspruchs auf Kapital ent Schädigung für Berufsschäden kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach bisherigem Recht begründet oder höher festzusetzen gewesen wäre. Der Berufungsrichter durfte mithin nicht ungeprüft lassen, ob der im April I960 zustande gekommene Vergleich, soweit er die Entschädigung für Berufsschäden regelte, auf einer fehlerhaften Bewertung der Kaufkraft beruht. Soweit es sich darum handelt, welche Einzel Ansprüche auf welche Weise durch den Vergleich geregelt worden sind, ist dessen Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1972 , 231 Nr. 27). Deshalb wird das angefochtene Urteil, soweit Über den Anspruch auf Kapital ent Schädigung entschieden ist, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt diese Prüfung, daß die frühere Vereinbarung auf einer fehlerhaften Bewertung der Kaufkraft beruht, dann ist der Anspruch neu festzusetzen. Hierbei ist das Berufungsgericht nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Ergebnisse des früheren Verfahrens gebunden; das gilt insbesondere für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe. Mai Der Richter am Bundes- Zorn gerichtshof Wlistenberg kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Henkel Portmann