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BGH · IX ZR 3/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/72

Januar 1964 meldete sie Entschädigungsansprüche an und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nach. Diesen Vergleich hatte der Beklagte unter Hinweis auf die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG vorgeschlagen. Wegen der aus Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG zu entnehmenden Auslegungsregel wirke sich die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG auch auf die Ansprüche auf Entschädigung für Lebensund Gesundheitsschaden aus. September 1966 befristete Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG setzt voraus, daß auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben worden ist (BGH RzW 1971, 41). Danach konnte die Klägerin wegen der Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG zwar den Anspruch auf Entschädigung für die in Rumänien seit August 19^1 erlittene Haft noch bis 30. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch die rumänische Haft entstanden ist, trifft dies jedoch nicht zu* Insoweit hat Art. I BEG-SchluBG die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert* Der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG ist allerdings zu entnehmen (BGH RzW 1968, 121; 1970, 542), daß Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Soweit ein solcher Antrag vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, so ist auf den bis 30. September 1966 zu stellenden Antrag des Berechtigten über diesen Anspruch erneut zu entscheiden (Art. IV Nr. 1 Abs.3 und 4 BEG-SchlußG). Diese Angleichungsvorschrift kann auch trotz ihrer vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 121 und 1970, 542 dargelegten Bedeutung für wirksam angemeldete Ansprüche, über die erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden wird, im Rahmen des Art. III Nr« 1 dieses Gesetzes nicht wie eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG behandelt werden (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25). Abs* 3 BEG-SchlußG zu erkennen gegeben, daß für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlagte ausländische Freiheitsentziehungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, Entschädigung gemäß §§ 28 ff BEG zu leisten ist. Dies läßt nur den Schluß zu, daß er nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlaßte Freiheitsentziehungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, bis 30. Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist der Klägerin nicht gewährt worden und kann ihr auch nicht mehr gewährt werden. Von einer stillschweigenden Wiedereinsetzung für einen streitig gebliebenen Einzelanspruch kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Entschädigungsbehörde, wie hier, das Vergleichsangebot für einen anderen Einzelanspruch ausdrücklich damit begründet hat, daß insoweit ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG bestehe.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 97 ZPO
BEG-SchlußGEntschädigungBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2475 014
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 3/72
URTEIL
Verkündet am
24. Januar 1974
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Pola
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 straße

- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 1968 geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 28. April 1967 wird zurückgewiesen.
Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am flIHI 1924 in Polen geborene jüdische Klägerin lebt seit 1948 in Israel. Nach ihrer Darstellung flüchtete sie im September 1939 vor den deutschen Truppen aus ihrer polnischen Heimat und gelangte nach Bacau in Rumänien. Dort mußte sie seit August 1941 den
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Judenstern tragen und Zwangsarbeit verrichten. Im Dezember 194-1 wurde sie in ein Zwangsarbeitslager in Transnistrien gebracht. Im März 194-4 kam sie nach Bacau zurück, wo sie im August 1944 befreit wurde. Am 1. Januar 1947 hielt sie sich im DP-Lager Feldafing auf.
Am 20. Januar 1964 meldete sie Entschädigungsansprüche an und suchte um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nach. Sie verlangte zunächst Entschädigung für Schaden an Freiheit. Im März 1964 meldete sie einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1964 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Frei-heits- und Gesundheitsschaden als verspätet ab. Im ersten Rechtszug verglichen sich die Parteien über den Freiheitsschadensanspruch. Die Klägerin erhielt 5*200 DM Entschädigung. Diesen Vergleich hatte der Beklagte unter Hinweis auf die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG vorgeschlagen. Die auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden ab 1. Mai 1945 sowie auf Heilverfahren gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Im Berufungsrechtszug nahm die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Das Berufungsgericht hob das klagabweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, wegen der Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht nur wegen des Freiheits-, sondern auch wegen des Ge-sundheitsSchadens ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG zu. Wegen der aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu entnehmenden Auslegungsregel wirke sich die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG auch auf die Ansprüche auf Entschädigung für Lebensund Gesundheitsschaden aus.
Diese Auffassung ist unzutreffend, wie der Bundesgerichtshof inzwischen dargelegt hat (RzW 1971, 184 Nr. 25).
Das bis 30. September 1966 befristete Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG setzt voraus, daß auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben worden ist (BGH RzW 1971, 41).
Danach konnte die Klägerin wegen der Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG zwar den Anspruch auf Entschädigung für die in Rumänien seit August 19^1 erlittene Haft noch bis 30. September 1966 anmelden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Abs. 1 BEG-SchlußG) . Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch die rumänische
 Haft entstanden ist, trifft dies jedoch nicht zu* Insoweit hat Art. I BEG-SchluBG die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert*
Der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG ist allerdings zu entnehmen (BGH RzW 1968, 121; 1970, 542), daß Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Dies setzt jedoch einen nach § 189 oder § 189 a BEG wirksamen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden voraus. Soweit ein solcher Antrag vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, so ist auf den bis 30. September 1966 zu stellenden Antrag des Berechtigten über diesen Anspruch erneut zu entscheiden (Art. IV Nr. 1 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG). Die erstmalige, bis 30. September 1966 befristete Anmeldung eines solchen Anspruchs läßt Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG aber nicht zu. Diese Angleichungsvorschrift kann auch trotz ihrer vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 121 und 1970, 542 dargelegten Bedeutung für wirksam angemeldete Ansprüche, über die erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden wird, im Rahmen des Art. III Nr« 1 dieses Gesetzes nicht wie eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG behandelt werden (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25). Der Gesetzgeber hat nur in der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1
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Abs* 3 BEG-SchlußG zu erkennen gegeben, daß für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlagte ausländische Freiheitsentziehungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, Entschädigung gemäß §§ 28 ff BEG zu leisten ist. In Art. I BEG-SchlußG hat er keine das Bundesentschädigungsgesetz in diesem Sinne ändernde Vorschrift aufgenommen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß er nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlaßte Freiheitsentziehungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, bis 30. September 1966 erstmals anzu demelden.
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist der Klägerin nicht gewährt worden und kann ihr auch nicht mehr gewährt werden.
Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG vorliegt, wenn durch einen Vergleich einem verspäteten Entschädigungsantrag zu dem Teil entsprochen wird. Von einer stillschweigenden Wiedereinsetzung für einen streitig gebliebenen Einzelanspruch kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Entschädigungsbehörde, wie hier, das Vergleichsangebot für einen anderen Einzelanspruch ausdrücklich damit begründet hat, daß insoweit ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG bestehe.
Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG durch das Gericht kommt schon deswegen nicht mehr in Betracht, weil der dafür erforderliche Antrag fehlt. Die Klägerin
 bat ihren W;l edereinsetzungsnntrag in Berufungsrechtszug zuriickgenomraen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann