Das Berufungsgericht hat ein Anfechtungsrecht der Klägerin gemäß Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG verneint* Nach diesen Bestimmungen könne ein Vergleich nur angefochten werden, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper od,n Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abge-lehnt worden sei. März 1961 gebe keinen Aufschluß darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei« Der Vergleich sei jedoch auszulegen« Dahei seien das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck ihrer Willenserklärungen zu berücksichtigen« Der Zweck des Vergleichsabschlusses sei die Regelung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente im Wege gegenseitigen Nachgebens gewesen« Ss bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die von der Beklagten vorgeschlagene Vergleichssumme allein auf den Anspruch auf Kapitalentsohädigung und allenfalls auf den Anspruch auf Heilverfahren habe geleistet werden sollen« Zudem ergebe sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten und aus der Berechnungsvorlage vom 5« Januar 1961 eindeutig, daß die Beklagte der Klägerin für eine begrenzte Zeit Rentenleistungen habe gewähren wollen« Bei der Prüfung der Frage, ob durch einen Vergleich für eine begrenzte Zeit Rentenleistungen gewährt worden seien, sei der Inhalt der Akten der Entsohädigungsbehörde heranzuziehen« Allerdings habe die Beklagte weder die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes noch die Berechnung vom 5« Januar 1961, die Grundlagen ihres Vergleichsvor8chlags, der Klägerin eröffnet« Dies könne zu keiner anderen Beurteilung führen« Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei, komme es allein auf den Geschäftswillen der Bntschä-digungsbehörde an« Nur sie könne den Anspruch auf Rente ablehnen« Hier stehe fest, daß sie mit der Vergleichssumme Rentenbeträge habe gewähren wollen« Im übrigen habe die Klägerin die Zweifel der deutschen Sachverständigen an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und ihrem Augenleiden gekannt« Sie habe deswegen davon ausgehen müssen, daß diese Zweifel die Höhe der angebotenen 3:^; 1971, 186 Nr. 28, 449; 1972, 231), können nach Art* XV Nr. 2 BBG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Inwendung von Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußC angefechten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. November 1933 zu zah-, lende Entschädigungsleistung in Geld für Verfolgung^bedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der der 31« Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 # beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231). 'Xir Antragsteller hat seinen Anspruch auf diese Rente in Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs, BEG-SohlußG in vollem Umfang aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erflü oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten word sollen (BGH aaO). Ergibt die Auslegung des Vergleichs nichts daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Ren-tenanSpruch entfällt, dann ist die vollständige Aufgabe Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt somit die Beantwortung der Frage, oh ein Teil der in dem Vergleich vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch der Klägerin entfällt, nicht allein von dem Geschäftswillen der Entschädigungsbehörde ab. Aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde kann er sich nur ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen sonst für ihn erkennbar geworden und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrags hingenommen hat (BGH aaO). Ob diese Berechnung für die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten sonst erkennbar war und anzunehmen ist, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrags hingenommen haben, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht muß nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 231 näher dargelegten Grundsätzen erneut prüfen, ob die Auslegung des Vergleichs ergibt, ds,ß ein Teil der Vergleichssumme auf den Rentenanspruch der Klägerin entfällt, oder ob zu unterstellen i3t, daß die Klägerin Hirer Rentenanspruch in dem Vergleich vollständig aufgegeben hat.
2514 048 fa BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 3/70 URTEIL Verkündet am ^jy^Oktober 1972 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geachiff teile ln dem Bntsch&digungsrechtsstreit Lilian Safli 1 Casila Bolivien, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisioneklägerin, Rechtsanwalt gegen Freie und Hansestadt H $ vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, »SchlBBfc-Straße^, Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen9 Puchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1930 in Hamburg-Altona geborene jüdische Klägerin wanderte 1939 mit ihren Eltern nach Bolivien aus. 1957 beantragte sie für ein Augenleiden Entschädigung "in Gestalt einer Rente gemäß §§ 28 ff BBG". Nach ihrer Darstellung hatte das Leiden erstmals 1947 zu Beschwerden geführt, hatte sich i949 verschlimmert und minderte ihre Erwerbsfähigkeit nunmehr um 50 £• Die Behörde holte ärztliche Gutachten ein. Am 21. März 1961 verglichen sich die Parteien einem Angebot des Beklagten entsprechend wie folgt: ” 1. Die Antragstellern erhält als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit den Betrag von 10,000 IM (in Worten: zehntausend 00/100 Deutsche Mark), 2. Es besteht Einigkeit, daß damit sämtliche Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten sind. Die Antragstellerin erklärt hiermit entsprechenden Anspruchsverzicht.” Die Klägerin focht diesen Vergleich im Dezember 1965 an und beantragte weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil in dem Vergleich der Rentenanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang abgelehnt worden sei. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg, Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungs-urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte ist nicht vertreten. Ent s ch e i dungsgründ e Das Berufungsgericht hat ein Anfechtungsrecht der Klägerin gemäß Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG verneint* Nach diesen Bestimmungen könne ein Vergleich nur angefochten werden, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper od,n Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abge-lehnt worden sei. Der Wortlaut des Vergleichs der Parteien vom 21. März 1961 gebe keinen Aufschluß darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei« Der Vergleich sei jedoch auszulegen« Dahei seien das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck ihrer Willenserklärungen zu berücksichtigen« Der Zweck des Vergleichsabschlusses sei die Regelung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente im Wege gegenseitigen Nachgebens gewesen« Ss bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die von der Beklagten vorgeschlagene Vergleichssumme allein auf den Anspruch auf Kapitalentsohädigung und allenfalls auf den Anspruch auf Heilverfahren habe geleistet werden sollen« Zudem ergebe sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten und aus der Berechnungsvorlage vom 5« Januar 1961 eindeutig, daß die Beklagte der Klägerin für eine begrenzte Zeit Rentenleistungen habe gewähren wollen« Bei der Prüfung der Frage, ob durch einen Vergleich für eine begrenzte Zeit Rentenleistungen gewährt worden seien, sei der Inhalt der Akten der Entsohädigungsbehörde heranzuziehen« Allerdings habe die Beklagte weder die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes noch die Berechnung vom 5« Januar 1961, die Grundlagen ihres Vergleichsvor8chlags, der Klägerin eröffnet« Dies könne zu keiner anderen Beurteilung führen« Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei, komme es allein auf den Geschäftswillen der Bntschä-digungsbehörde an« Nur sie könne den Anspruch auf Rente ablehnen« Hier stehe fest, daß sie mit der Vergleichssumme Rentenbeträge habe gewähren wollen« Im übrigen habe die Klägerin die Zweifel der deutschen Sachverständigen an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und ihrem Augenleiden gekannt« Sie habe deswegen davon ausgehen müssen, daß diese Zweifel die Höhe der angebotenen Vergleichssumme beeinflußt hätten« Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden ^cveh;.. U. . Bedenken« Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des angafoch* tenen Urteils wiederholt ausgesprochen hat (RzW 1969? 3:^; 1971, 186 Nr. 28, 449; 1972, 231), können nach Art* XV Nr. 2 BBG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Inwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußC angefechten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. Rente ist dabei gemäß §§ 12, 31 ff, 36 BEG die in monatlichen Teiloeirägen zu berechnende und frühestens ab 1. November 1933 zu zah-, lende Entschädigungsleistung in Geld für Verfolgung^bedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der der 31« Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 # beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231). 'Xir Antragsteller hat seinen Anspruch auf diese Rente in Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs, BEG-SohlußG in vollem Umfang aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erflü oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten word sollen (BGH aaO). Ob dies der Rail ist, ist bei Fehlen eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dies ist Sache des Tatrichters. Ergibt die Auslegung des Vergleichs nichts daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Ren-tenanSpruch entfällt, dann ist die vollständige Aufgabe Rentenanspruchs zu unterstellen (BGH aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt somit die Beantwortung der Frage, oh ein Teil der in dem Vergleich vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch der Klägerin entfällt, nicht allein von dem Geschäftswillen der Entschädigungsbehörde ab. Maßgebend ist der in dem Vergleich zu dem Ausdruck gekommene Geschäftswille beider Parteien. Aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde kann er sich nur ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen sonst für ihn erkennbar geworden und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrags hingenommen hat (BGH aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Entschädigungsbehörde ihre Berechnung der Vergleichssumme der Klägerin vor Abschluß des Vergleichs nicht mitgeteilt. Ob diese Berechnung für die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten sonst erkennbar war und anzunehmen ist, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrags hingenommen haben, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zweifel der deutschen Sachverständigen an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und ihrem Augenleiden gekannt und habe deswegen davon ausgehen müssen, daß diese Zweifel die Höhe der angebotenen Vergleichssumme beeinflußt hätten. Das Berufungsgericht muß nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 231 näher dargelegten Grundsätzen erneut prüfen, ob die Auslegung des Vergleichs ergibt, ds,ß ein Teil der Vergleichssumme auf den Rentenanspruch der Klägerin entfällt, oder ob zu unterstellen i3t, daß die Klägerin Hirer Rentenanspruch in dem Vergleich vollständig aufgegeben hat. Hat die Klägerin ihren Rentenanspruch vollständig aufgegeben, dann kommt es darauf an, ob sie dies aus medizinischen Gründen getan hat. Da sie bestimmte, über den 31. Oktober 1953 hinaus bestehende, erhebliche Gesundheit sschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte, ist dies zu unterstellen, es sei denn, daß andere Gründe für ihren Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28; 1972, 231). Mai Wttstenberg von der Mühlen Fuchs Br* Thutms