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BGH · IX ZB 3/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 3/69

November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG verneint und die Berufung des Klägers zurückgewiesen * Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreiee fällt. Der Kläger kann aber nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 54 ab. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an. Oktober 1948 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt wurde.

Zitierte Normen: § 4 BEG
RechtsanwaltFlüchtlingGrundBEGBerufungsgerichtmaßgeblichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 3/69	URTEIL	Verkündet	am
13» November 1969 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Salomon G BP, Ave.
i/Belgien,
 Kläger und Revisionskläger,
“ Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt	BBfc	als	Ab<
Wickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Land N 0 r d r h e i n - W e s t f a 1 e n ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der 1929 in B^HHK a^s Sohn aus Polen stammender jüdischer Eltern geborene Kläger war in Belgien von Juni 1942 bis zu dem September 1944 rassischer Verfolgung ausgesetzt.
Er erwarb die belgische Staatsangehörigkeit am 11. Oktober 1948. Bis dahin war er polnischer Staatsbürger.
Für Freiheitsschaden wurde er als Flüchtling entschädigt. Den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungs-
 
behörde 1961 aus medizinischen Gründen, ab, billigte jedoch Anspruch auf Heilverfahren wegen mäßiger vegetativer Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung zu.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG verneint und die Berufung des Klägers zurückgewiesen *
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe>
Die Revision ist begründet.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreiee fällt. Der Kläger kann aber nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 54 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG
 
schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dessen wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen am 11. Oktober 1948 kommt es nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre, Für die Präge der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an. Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG auch bei geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Anspruchstellern nicht auf die Verhältnisse ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten abzustellen.
Der Bescheinigung des Hohen Plüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. Februar 1957 kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
 daß der Kläger bis zu dem 11. Oktober 1948 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt wurde.
Graf	Maaß	v.d.	Mühlen
 Zorn
Henkel