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BGH · IX ZR 3/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen, dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwendung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). gen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf dessen Tätigkeit als Auslieferungs-Kraftfahrer bezogen und sie für dieses Berufsbild als von evidenter zentraler Bedeutung angesehen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er habe die Bedeutung der Gesundheitsfragen für den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der angeführten Umstände diese Einlassung des Klägers für widerlegt angesehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 3 GG
BedeutungBerufungsgerichtKoblenzZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 3/06
13. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 13. November 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333,27 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung BGH, Urt. v. 10. Oktober 2001 -IVZR 6/01, VersR 2001, 1541 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen, dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des
 
Klägers für die Beurteilung des zu versichernden Risikos von evidenter zentraler Bedeutung waren und dies sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Weitergabe an den Versicherer auch für den Kläger erkennbar waren. Diese besonderen Gesichtspunkte rechtfertigen die einzelfallbezogene Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens.
3	2.	Entgegen	der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das
 Willkürverbot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwendung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f).
4	Das	Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Krankheitserscheinun-
gen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf dessen Tätigkeit als Auslieferungs-Kraftfahrer bezogen und sie für dieses Berufsbild als von evidenter zentraler Bedeutung angesehen. Dies ist eine vertretbare Würdigung, die keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt.
5	3.	Hinsichtlich	des	Vorbringens	des	Klägers, er habe die Bedeutung der
 Gesundheitsfragen für den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der angeführten Umstände diese Einlassung des Klägers für widerlegt angesehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
 
6	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 15 0 392/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 U 975/04 -