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BGH · IX ZR 3/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 3/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. 3 Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schrei- Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders gewichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 545 ZPO Art. 103 GG
ausdrücklichStuttgartZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 3/05
vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 29. Mai 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§ 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	geltend	gemachte	Verfahrensgrundrechtsverstoß	liegt	nicht	vor.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-
 
den der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
3	Das	Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schrei-
ben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht übersehen. Dies ergibt sich bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide Schreiben ausdrücklich anführt. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders gewichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin liegt kein Verfahrensgrundrechtsverstoß.
 
4	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.02.2004 -70 288/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2004 - 12 U 54/04 -