* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 40/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein (Ersatz-)Aussonde-rungsrecht jedenfalls deshalb, weil § 2 Abs. 5 des Anteilsübertragungsvertrags eine Treuhandvereinbarung enthält, mit welcher die - an dem Vertrag beteiligte - Gesellschaft der Treuhandanstalt wirtschaftliches Eigentum einräumte.

TreuhandanstaltPauluschausgestattetRevisionGanterZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 16. Dezember 1999 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 1998, berichtigt durch Beschluß vom 7. Januar 1999, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 166.896,88 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der - mit Aussonderungskraft ausgestattete (vgl. OLG Dresden VIZ 1996, 605 i.V.m. dem Nichtannahmebeschl. des Senats v. 14. Mai 1998 - IX ZR 40/96) -Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG greife auch dann noch ein, nachdem die Treuhandanstalt (nunmehr: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) sämtliche Geschäftsanteile veräußert habe, sofern nur der Wert
 
von Grund und Boden bei der Preisbildung nicht berücksichtigt worden sei, mag dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein (Ersatz-)Aussonde-rungsrecht jedenfalls deshalb, weil § 2 Abs. 5 des Anteilsübertragungsvertrags eine Treuhandvereinbarung enthält, mit welcher die - an dem Vertrag beteiligte - Gesellschaft der Treuhandanstalt wirtschaftliches Eigentum einräumte.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter