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BGH · IX ZR 2/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. November 1993 geleistet wurden, lösten keine Warnpflichten des Beklagten aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Konto zu diesem Zeitpunkt noch so weit im Haben war, daß die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs des Finanzamts nicht gefährdet war. Dezember 1993 davon ausgehen mußte, daß der Kläger mit weiteren Überweisungen nicht mehr einverstanden sei, folgt daraus ebenfalls keine Pflichtverletzung.

FeststellungGesellschafterPauluschÜberweisungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 2/97
BESCHLUSS
vom
2 4. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. November 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 1996 wird nicht angenommen .
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden.
Die Überweisungen, die am 29. November 1993 geleistet wurden, lösten keine Warnpflichten des Beklagten aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Konto zu diesem Zeitpunkt noch so weit im Haben war, daß die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs des Finanzamts nicht gefährdet war.
3
Vor den Überweisungen vom 13. Dezember 1993 hat der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen die Gesellschafter, auch den Kläger, deutlich auf die Risiken der Verwendung des Kontoguthabens für die Schulden einer Konzerngesellschaft aufmerksam gemacht. Falls der Beklagte nach dem 17. Dezember 1993 davon ausgehen mußte, daß der Kläger mit weiteren Überweisungen nicht mehr einverstanden sei, folgt daraus ebenfalls keine Pflichtverletzung. In die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern über die richtige Geschäftspolitik hatte er sich nicht einzu demischen.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter