AGBG § 9 Cg; BGB § 930 Die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit muß keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze enthalten, wenn der Bestand der Sachgesamtheit - vom Austausch einzelner entwerteter Stücke abgesehen - bereits bei Vertragsschluß feststeht (Abgrenzung zu BGHZ 117, 374). Der Kläger, der den Sicherungsübereignungsvertrag für unwirksam hält, verlangt mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagten Rechte am Erlös der von dem Vertrag erfaßten Gegenstände nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es irrtümlich angenommen hat, daß gegen sein Urteil keine Revision statthaft sei. Zur Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, die sich in ihrem Bestand nicht mehr verändere, sei der Sicherungsgeber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einer Globalzession oder der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wonach die Sicherungsübereignung nur wirksam ist, wenn eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze die Übersicherung des Gläubigers verhindert. Die beantragte Feststellung, daß der Beklagten keine Rechte am Erlös des verwerteten Sicherungsguts zustehen, kann nicht ausgesprochen werden. Die Siche-rungsübereignung als solche mit den unverändert gebliebenen Klauseln Ziff.9, 10 und die lediglich um die Firma der Gemeinschuldnerin ergänzte Klausel Ziff.2 ist im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart. b) Abs. 2 Nr. 1 des § 9 AGBG greift nicht ein, weil die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht geregelt ist. Die Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 sind nur gegeben, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das ist, wenn eine Bestimmung fehlt, die die Rechte des Sicherungsgebers bei Übersicherung des Sicherungsnehmers hinreichend konkretisiert, nicht ohne weiteres der Fall. a) Maßgeblich ist, ob die Klauseln des Sicherstellungsvertrages bei einer generalisierenden Betrachtung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten ergeben (BGHZ 98, 303, 308). Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Sicherungsübereignung kann die Gefahr einer Übersicherung des Sicherungsnehmers begründen. Eine derartige Übersiche-rung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheit den Betrag der zu sichernden Forderung nicht nur vorübergehend weit übersteigt und deshalb zwischen Sicherheit und Forderung kein ausgewogenes, die beiderseitigen berechtigten Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht (BGH, Urt. v. Die Berücksichtigung dieses Freigabeanspruchs läuft grundsätzlich (vgl, aber BGHZ 98, 303, 311) nicht auf eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion (auf einen zulässigen Inhalt der Übertragungsklauseln) hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen unzulässig ist (vgl. Enthält der Sicherstellungsvertrag Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen, eingeschränkt oder seine Durchsetzbarkeit in unangemessener Weise erschwert wird, sind grundsätzlich nur diese Klauseln unwirksam (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die Unwirksamkeit der einzelnen Klauseln erfaßt aber den gesamten Vertrag, wenn es eine unzu demutbare Härte darstellen würde, eine Vertragspartei daran festzuhalten (§ 6 Abs.3 AGBG). Freigabeklausel erforderlich, um besonders nachteilige Wirkungen auszugleichen, die für den Sicherungsgeber mit bestimmten Erscheinungsformen der Sicherungsübereignung verbunden sind. Insbesondere soll die Bewertung der Sicherheiten nicht mehr einseitig durch den Sicherungsnehmer und im Rahmen seines billigen Ermessens (§ 315 BGB) erfolgen. Es muß vielmehr eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze vereinbart werden, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung nicht mehr benötigte Sicherheiten freizugeben sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für die formularmäßige Vorausabtretung der Außenstände des Sicherungsgebers im Rahmen eines erweiterten und verlängerten EigenturnsVorbehalts (BGHZ 94, 105, 113 ff; 98, 303, 308? Dabei wurden regelmäßig Sachen oder Rechte einbezogen, die im Zeitpunkt der Formularvereinbarung noch nicht zu dem Vermögen des Sicherungsgebers gehörten. In einem solchen Falle ist die Belastung in ihrer Entwicklung für den Sicherungsgeber nicht überschaubar {BGHZ 109, 240, 247; OLG Hamm ZIP 1993, 1301, 1302; Bülow ZBB 1990, 29, 31; Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 9 Rdnr. Ist ein Gegenstand von der Vorausübertragung erfaßt, steht er als Sicherheit zugunsten neuer Kreditgeber selbst dann nicht zur Verfügung, wenn der bisherige Kreditgeber (Sicherungsnehmer) ihn im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sicherungsgeber als Sicherheit nicht mehr benötigt. Wenn beim verlängerten und erweiterten EigentumsVorbehalt die Forderung auf den Verkaufserlös den Wert der vom Sicherungsgeber geleisteten Arbeit, jedenfalls aber seinen Gewinnanteil mit umfaßt, wenn "global" sämtliche Außenstände oder Warenlager in ihrem je- Die Höhe des Bestandes der Sicherheiten am Ende der Vertragsbeziehung - insbesondere bei Eintritt des Sicherungsfalles - ist für den Sicherungsgeber entweder überhaupt nicht (so bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, Globalzession, Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand) oder nur unter Berücksichtigung des - dem Sicherungsgeber oft nicht bekannten - Zeitfaktors (so bei der Lohnabtretung) abzuschätzen. Die unkontrollierte Zunahme der Sicherheiten hat außerdem zur Folge, daß deren Wert im Sicherungsfall erst ermittelt werden muß. So ist es bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ungewiß, welche Waren dereinst von der Sicherungsübereignung erfaßt sein werden und wie es um ihre Beschaffenheit und Absetzbarkeit auf dem Markt bestellt sein wird. c) Die beschriebenen Erschwernisse sind bei der Siche-rungsÜbertragung einer Sachgesamtheit, deren Bestand gleichbleibt, oder eines einzelnen Gegenstandes nicht vorhanden. Hier weiß der Sicherungsgeber, welche Sicherungsgüter er dem Sicherungsnehmer anvertraut hat, und kann die Situation vollständig überblicken. Etwaige Änderungen betreffen aber nur die Individualität der sicherungsübereigneten Stücke und führen in der Regel nicht zu einer Zunahme der Anzahl oder des Wertes. Außerdem werden solche Änderungen in jedem Einzelfall vom Sicherungsgeber veranlaßt und vollziehen sich unter seiner Kontrolle, Er weiß, wenn er "Ersatz beschafft", welches Stück er ersetzt, und hat so zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Vertragsabwicklung einen vollständigen Überblick. Außerdem können die Parteien bei der Übertragung bereits bestehender Sicherheiten genauer prüfen, ob der einzelne Gegenstand als Sicherheit gebraucht wird oder ob auf ihn verzichtet werden kann. Dem Sicherungsgeber ist deshalb zuzu demuten, die Entwicklung des Verhältnisses von gesicherter Forderung und Weärt der Sicherheiten und den aus der Abnahme der gesicherten Forderung sich ergebenden Freigabeanspruch im Auge zu behalten. Bei der Sicherungsübertragung bereits vorhandener und dem Sicherungsgeber gehörender Gegenstände kommt es kaum vor, daß diese im Wert zunehmen. Eine Übersicherung kann zwar auch hier eintreten, wenn der gesicherte Kredit zurückgeführt wird und das Sicherungsgut wertbeständig ist oder aufgrund einer "Ersatzklau-sel" im Wert konstant gehalten werden muß, oder wenn der Kredit schneller zurückgezahlt wird, als der Wert des Sicherungsgutes abnimmt. Im Gegensatz zu der Übersicherung infolge Zunahme der Sicherheiten ist aber die Übersicherung infolge Abnahme der gesicherten Forderung etwas, womit jeder Sicherungsgeber rechnen muß und auch rechnet. Zwar kann auch bei der Sicherungsübereignung einer feststehenden Sachgesamtheit oder einer einzelnen Sache Streit darüber entstehen, welches Maß an Übersicherung der Sicherungsnehmer beanspruchen kann und für den Sicherungs- Die Frage nach dem hinnehmbaren Maß an Übersicherung stellt sich bei der Sicherungsübereignung unabhängig davon, ob sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvertrag vorgenommen wird. Hat der Sicherungsnehmer seine Rechte formularvertraglich nicht wesentlich erweitert, sind die Interessen des Sicherungsgebers angemessen berücksichtigt, wenn er nur in gleicher Weise wie beim Individualvertrag gegen Übersicherung geschützt ist. Bei der Übertragung bestehender, somit ohne weiteres überschaubarer Sicherheiten ist der Sicherungsgeber deshalb nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie bei einer umfassenden Sicherungsübertragung unter Einschluß auch solcher Gegenstände, die er erst später erwirbt. Soweit der Senat früher zu dem Ausdruck gebracht hat, bereits die Abnahme der gesicherten Forderungen als solche könne zu einer anstößigen Übersicherung führen, wenn es an einer Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze fehle (BGHZ 117, 374, 379), hält er daran nicht fest.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: j a
AGBG § 9 Cg; BGB § 930
Die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit muß keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze enthalten, wenn der Bestand der Sachgesamtheit - vom Austausch einzelner entwerteter Stücke abgesehen - bereits bei Vertragsschluß feststeht (Abgrenzung zu BGHZ 117, 374).
- OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
BGH, Urt. v. 13. Januar 1994 - IX ZR 2/93
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2/93
URTE XL
Verkündet am:
13. Januar 1994 Vetter
Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Werner ________
SMHBHPHHHBIstraße PjP, Bpppp^B-BI
als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der
GmbH,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
Dr.
gegen
und K^P^parkasse P{ vertreten durch den Vorstand, Pj^fetraßeÄ, PI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. **
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der GmbH (im folgen-
den: Gemeinschuldnerin). Unter Verwendung eines Vordrucks des Deutschen Sparkassenverlages übereignete die Gemeinschuldnerin am 3. Mai 1991 sicherungshalber 54 Teile ihres Betriebsinventars - vorwiegend Schreinereimaschinen - an die beklagte Sparkasse.
Unter Ziffer 1 b ("Angaben zu den übereigneten Sachen") ist der vorgedruckte Text gestrichen und maschinenschriftlich eingefügt: "Bei Wertuntergrenze ist die Wertberechnung der Sparkasse maßgebend".
3
Ziffer 2 ("Sicherungszweck”) lautet: "Die Sachen dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen (Gemeinschuldnerin) ... aus ihrer Geschäftsverbindung
ii
Unter Ziffer 8 ("Verwertungsrecht der Sparkasse") heißt es: "Die Berechtigung tritt auch ein, wenn (das folgende ist wiederum maschinenschriftlich eingesetzt) es die Sparkasse aus Bewertungsgründen für erforderlich hält".
Unter Ziffer 9 ("Änderungen am Sicherungsgut, Ersatzbeschaffung") verpflichtete sich die GerneinSchuldnerin,
"für diejenigen der übereigneten Sachen, die abhanden gekommen, zerstört, beschlagnahmt oder beschädigt sind oder deren Wert aus einem sonstigen Grund gemindert ist, Ersatz zu beschaffen". Wegen der auszutauschenden Sachen einigte sich die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten über eine vorweggenommene Sicherungsübereignung unter Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts.
Ziffer 10 ("Freigabe von Sicherheiten") hat in Absatz 1 folgenden Inhalt: "Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, das Sicherungsgut freizugeben. Sie ist hierzu schon vorher bereit, soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt".
Unter Ziffer 13 wird ergänzend auf die AGB-Sparkassen Bezug genommen.
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Das Sicherungsgut ist - zu demindest teilweise - versteigert worden. Der Kläger, der den Sicherungsübereignungsvertrag für unwirksam hält, verlangt mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagten Rechte am Erlös der von dem Vertrag erfaßten Gegenstände nicht zustehen. Landgericht und Oberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidunqsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es irrtümlich angenommen hat, daß gegen sein Urteil keine Revision statthaft sei. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, weil die Parteien nur um eine Rechtsfrage streiten und die tatsächlichen Grundlagen sich mit hinreichender Deutlichkeit den Ent-scheidungsgründen des Berufungsurteils entnehmen lassen, die sich wiederum auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils beziehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83, MDR 1985, 570, 571; v. 25. April 1991
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- I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 22. September 1992
- VI ZR 4/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 "Tatbestand, fehlender 8").
II.
Zur Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, die sich in ihrem Bestand nicht mehr verändere, sei der Sicherungsgeber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einer Globalzession oder der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wonach die Sicherungsübereignung nur wirksam ist, wenn eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze die Übersicherung des Gläubigers verhindert.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die beantragte Feststellung, daß der Beklagten keine Rechte am Erlös des verwerteten Sicherungsguts zustehen, kann nicht ausgesprochen werden. Zwar enthält der Sicherstellungsvertrag vom 3. Mai 1991 keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze. Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung zur Folge.
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1. Die Sicherungsübereignung ist an § 9 Abs. 1 AGBG zu messen.
a) Ob die maschinenschriftlichen Einfügungen in Ziff. 1 b und 8 des Vertrages unselbständige Ergänzungen des Formularvertrages darstellen (vgl. hierzu BGHZ 99, 203, 205 f m. Anm. Clemente EWiR 1987, 593; BGHZ 102, 152, 158; BGH, Urt. V. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 1 Rdnr. 39) oder individuellen Charakter haben, kann offenbleiben. Die Siche-rungsübereignung als solche mit den unverändert gebliebenen Klauseln Ziff. 9, 10 und die lediglich um die Firma der Gemeinschuldnerin ergänzte Klausel Ziff. 2 ist im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart.
b) Abs. 2 Nr. 1 des § 9 AGBG greift nicht ein, weil die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht geregelt ist. Es handelt sich um eine sogenannte kautelarische Kreditsicherheit, die ihre Ausgestaltung erst durch Rechtsprechung und Wissenschaft erfahren hat. Die Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 sind nur gegeben, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das ist, wenn eine Bestimmung fehlt, die die Rechte des Sicherungsgebers bei Übersicherung des Sicherungsnehmers hinreichend konkretisiert, nicht ohne weiteres der Fall. Auszugehen ist deshalb von der Generalklausel in Abs. 1.
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2. Die Inhaltskontrolle des Sicherstellungsvertrages ergibt keine Beanstandungen, die zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung insgesamt führen.
a) Maßgeblich ist, ob die Klauseln des Sicherstellungsvertrages bei einer generalisierenden Betrachtung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten ergeben (BGHZ 98, 303, 308). Besteht die Gefahr einer derartigen Benachteiligung, ist ihr durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen von vornherein zu begegnen (vgl. BGHZ 98, 303, 308; 108, 98, 105; 109,
240, 248 f; 117, 374, 379; BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997, 998). Fehlt es daran, ist der Sicherstellungsvertrag unwirksam.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Sicherungsübereignung kann die Gefahr einer Übersicherung des Sicherungsnehmers begründen. Eine derartige Übersiche-rung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheit den Betrag der zu sichernden Forderung nicht nur vorübergehend weit übersteigt und deshalb zwischen Sicherheit und Forderung kein ausgewogenes, die beiderseitigen berechtigten Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht (BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, aaO; Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG Bd. III 2. Auf1. Tz. 34.1 Rdnr. 59). Gegebenenfalls wird der Sicherungsgeber dadurch unangemessen benachteiligt (BGHZ 94, 105, 112; 98, 303, 308; 108, 98, 106; 109, 240, 246; 117, 374, 379; Löwe/v. Westphalen/Trinkner, aaO Tz. 12,2 Rdnr. 6; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl.
Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 658; Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 9
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Rdnr. S 117; Wolf, Festschrift Baur 1981 S. 147, 166; ders. EWiR 1988, 525; Kohte ZIP 1988, 1225, 1236), weil die Übersicherung einen vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich verhindert und damit dem das bürgerliche Recht beherrschenden Leitbild der Vertragsparität (vgl. BVerfG ZIP 1993, 1774, 1780) zuwiderläuft, ohne daß hierfür ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht.
Im allgemeinen verhindert ein dem Sicherungsgeber zustehender Freigabeanspruch die Gefahr eines Mißverhältnisses zwischen Sicherheit und Forderung. Dieser Freigabeanspruch braucht grundsätzlich nicht klauselmäßig ausgesprochen zu werden. Er ergibt sich bereits aus der Sicherungs-abrede (vgl. BGHZ 110, 241, 246; BGH, Urt. v. 30. Mai 1960 - VII ZR 257/59, WM 1960, 855, 856, insoweit in BGHZ 32,
357 n. abgedr.; v. 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63,
WM 1966, 13, 15? v. 3. November 1965 - Ib ZR 137/63,
WM 1966, 115, 118? v. 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, WM 1983, 961, 963; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424; Serick, EigentumsVorbehalt und Sicherungsübertragung 2. Auf1. III § 37 IV 2 (S. 438); MünchKomm-BGB/Eickmann,
2. Auf1. § 1191 Rdnr. 81; Erman/Räfle, BGB 9. Aufl. § 1191 Rdnr. 25; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 6. Aufl. Rdnr. 230; Huber, Die Sicherungsgrundschuld 1965 S. 180; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 5. Aufl. Rdnr. 13.62? Wolf, Festschrift Baur S. 147, 164; Derleder JuS 1971, 90, 92). Soweit die Sicherheiten die Deckungsgrenze nachhaltig übersteigen, wird ihr weiterer Verbleib beim Sicherungsnehmer durch den Sicherungszweck nicht gerechtfertigt. Dann entspricht es dem Willen ver-
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ständiger Vertragsparteien (§§ 133, 157, 242 BGB), daß die betreffenden Sicherheiten freizugeben, d. h. auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen sind. Wäre eine derartige Auslegung nicht möglich, griffe § 812 BGB ein, weil der Siche rungs zweck Rechtsgrund der Sicherungsübereignung ist (vgl. Serick, aaO II § 18 I 1 (S. 44 ff); Soergel/Mühl, BGB 12. Auf1. § 930 Rdnr. 29; Palandt/Bassenge, BGB 52. Aufl.
§ 930 Rdnr. 14; Westermann/Westermann, Sachenrecht 6. Aufl. § 44 III 2 (S. 316) u. 4 a (S. 317); Jauernig NJW 1982,
268) .
Die Berücksichtigung dieses Freigabeanspruchs läuft grundsätzlich (vgl, aber BGHZ 98, 303, 311) nicht auf eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion (auf einen zulässigen Inhalt der Übertragungsklauseln) hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen unzulässig ist (vgl. BGHZ 84, 109, 114 ff; 92, 312, 314 f; 115, 324, 326). Der Freigabeanspruch ist nicht der eben noch zulässige Inhalt der Übertragungsklauseln; er ist vielmehr von diesen unabhängig.
Dementsprechend folgt aus dem Fehlen einer Freigabeklausel nicht notwendig die Unwirksamkeit einer Sicherungs-übereignung. Enthält der Sicherstellungsvertrag Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen, eingeschränkt oder seine Durchsetzbarkeit in unangemessener Weise erschwert wird, sind grundsätzlich nur diese Klauseln unwirksam (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die Unwirksamkeit der einzelnen Klauseln erfaßt aber den gesamten Vertrag, wenn es eine unzu demutbare Härte darstellen würde, eine Vertragspartei daran festzuhalten (§ 6 Abs. 3 AGBG).
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b) Ausnahmsweise ist eine. Freigabeklausel erforderlich, um besonders nachteilige Wirkungen auszugleichen, die für den Sicherungsgeber mit bestimmten Erscheinungsformen der Sicherungsübereignung verbunden sind. Hier soll die Klausel dem Sicherungsgeber die Durchsetzung seines ohnehin gegebenen Freigabeanspruchs erleichtern, indem sie diesen vertraglich festschreibt und zugleich in bestimmter Weise ausformt. Insbesondere soll die Bewertung der Sicherheiten nicht mehr einseitig durch den Sicherungsnehmer und im Rahmen seines billigen Ermessens (§ 315 BGB) erfolgen. Es muß vielmehr eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze vereinbart werden, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung nicht mehr benötigte Sicherheiten freizugeben sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof für die formularmäßige Vorausabtretung der Außenstände des Sicherungsgebers im Rahmen eines erweiterten und verlängerten EigenturnsVorbehalts (BGHZ 94, 105, 113 ff; 98, 303, 308? BGH, Urt. v. 2. Dezember 1992 - VIII ZR 241/91, WM 1993, 139, 140, z. V. in BGHZ 120, 300 bestimmt), formularmäßige GlobalZessionen zugunsten einer kreditgewährenden Bank (BGHZ 98, 303, 316; 109, 240, 245 ff; BGH, Urt. v. 26. April 1990
- VII ZR 39/89, ZIP 1990, 852, 853; v. 6. Dezember 1990
- VII ZR 334/89, NJW-RR 1991, 625? v. 18. April 1991
- IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 811; v. 19. Juni 1991
- VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997, 998), Lohnabtretungsverträge (BGHZ 108, 98, 106 ff) und die formularmäßige Übereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand (BGHZ 117, 374, 377 ff) entschieden. Für den zuletzt genannten Fall hat er außerdem verlangt, daß der Formularvertrag eine Be-
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zugsgröße für die Berechnung der Waren enthält, die es ermöglicht, unschwer festzustellen, ob die Deckungsgrenze überschritten ist.
Allen diesen Fällen war gemeinsam, daß der Sicherungsnehmer sich Sach- oder Rechtsgesamtheiten in einem bestimmten Rahmen umfassend hatte übertragen lassen. Dabei wurden regelmäßig Sachen oder Rechte einbezogen, die im Zeitpunkt der Formularvereinbarung noch nicht zu dem Vermögen des Sicherungsgebers gehörten. In einem solchen Falle ist die Belastung in ihrer Entwicklung für den Sicherungsgeber nicht überschaubar {BGHZ 109, 240, 247; OLG Hamm ZIP 1993, 1301, 1302; Bülow ZBB 1990, 29, 31; Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 9 Rdnr. S 102).
Einer daraus folgenden Übersicherung wohnt außerdem ein Element der Knebelung inne. Ist ein Gegenstand von der Vorausübertragung erfaßt, steht er als Sicherheit zugunsten neuer Kreditgeber selbst dann nicht zur Verfügung, wenn der bisherige Kreditgeber (Sicherungsnehmer) ihn im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sicherungsgeber als Sicherheit nicht mehr benötigt. Daraus folgt für den Sicherungsgeber eine starke Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.
Dies gilt insbesondere wegen der Gefahr, daß die Sicherheiten übermäßig anwachsen. Wenn beim verlängerten und erweiterten EigentumsVorbehalt die Forderung auf den Verkaufserlös den Wert der vom Sicherungsgeber geleisteten Arbeit, jedenfalls aber seinen Gewinnanteil mit umfaßt, wenn "global" sämtliche Außenstände oder Warenlager in ihrem je-
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weiligen Bestand übertragen oder der Lohn für unselbständige Arbeit abgetreten wird, so entspricht es der "gewählten Sicherungsautomatik" (Serick, aaO III § 37 IV 1 [S. 437]), daß dem Sicherungsnehmer nachträglich Sicherheiten Zuwachsen - zu demindest Zuwachsen können -, die zahlreicher und/oder wertvoller sind, als erwartet. Dabei verläuft die Zunahme der Sicherheiten für den Sicherungsgeber weithin unkontrollierbar. Die Höhe des Bestandes der Sicherheiten am Ende der Vertragsbeziehung - insbesondere bei Eintritt des Sicherungsfalles - ist für den Sicherungsgeber entweder überhaupt nicht (so bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, Globalzession, Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand) oder nur unter Berücksichtigung des - dem Sicherungsgeber oft nicht bekannten - Zeitfaktors (so bei der Lohnabtretung) abzuschätzen.
Die unkontrollierte Zunahme der Sicherheiten hat außerdem zur Folge, daß deren Wert im Sicherungsfall erst ermittelt werden muß. Das ist oft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist völlig offen, welche Sicherheiten im Laufe der Geschäftsbeziehung dem Sicherungsnehmer zur Verfügung stehen werden. So ist es bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ungewiß, welche Waren dereinst von der Sicherungsübereignung erfaßt sein werden und wie es um ihre Beschaffenheit und Absetzbarkeit auf dem Markt bestellt sein wird. Alle diese Umstände müssen im Sicherungsfall erst aufgeklärt werden. Verbleibt dem Sicherungsnehmer darüber hinaus ein Bewertungsspielraum gemäß § 315 BGB, ist mit langwierigen Auseinandersetzungen zu rechnen.
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c) Die beschriebenen Erschwernisse sind bei der Siche-rungsÜbertragung einer Sachgesamtheit, deren Bestand gleichbleibt, oder eines einzelnen Gegenstandes nicht vorhanden. Hier weiß der Sicherungsgeber, welche Sicherungsgüter er dem Sicherungsnehmer anvertraut hat, und kann die Situation vollständig überblicken.
Dies ist auch gewährleistet, wenn entwertetes Sicherungsgut ersetzt werden muß. Zwar kann der Sicherungsgeber bei Abschluß des Sicherstellungsvertrages nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich der Bestand des Sicherungsgutes im Verlaufe der Vertragsabwicklung nicht ändern wird. Etwaige Änderungen betreffen aber nur die Individualität der sicherungsübereigneten Stücke und führen in der Regel nicht zu einer Zunahme der Anzahl oder des Wertes. Außerdem werden solche Änderungen in jedem Einzelfall vom Sicherungsgeber veranlaßt und vollziehen sich unter seiner Kontrolle, Er weiß, wenn er "Ersatz beschafft", welches Stück er ersetzt, und hat so zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Vertragsabwicklung einen vollständigen Überblick. Außerdem können die Parteien bei der Übertragung bereits bestehender Sicherheiten genauer prüfen, ob der einzelne Gegenstand als Sicherheit gebraucht wird oder ob auf ihn verzichtet werden kann. Dem Sicherungsgeber ist deshalb zuzu demuten, die Entwicklung des Verhältnisses von gesicherter Forderung und Weärt der Sicherheiten und den aus der Abnahme der gesicherten Forderung sich ergebenden Freigabeanspruch im Auge zu behalten.
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Bei der Sicherungsübertragung bereits vorhandener und dem Sicherungsgeber gehörender Gegenstände kommt es kaum vor, daß diese im Wert zunehmen. Der Sicherungsgeber muß allenfalls damit rechnen, daß der Wert gleichbleibt, sei es, weil die Gegenstände von Natur aus wertbeständig sind, sei es, daß der Sicherungsgeber - wie im vorliegenden Fall - aufgrund von "Nachschub"" oder "Ersatzklauseln" dazu angehalten ist, im Falle eines Wertverlusts Sicherheiten nachzuschieben oder für die wertgeminderten neue zu stellen.
Eine Übersicherung kann zwar auch hier eintreten, wenn der gesicherte Kredit zurückgeführt wird und das Sicherungsgut wertbeständig ist oder aufgrund einer "Ersatzklau-sel" im Wert konstant gehalten werden muß, oder wenn der Kredit schneller zurückgezahlt wird, als der Wert des Sicherungsgutes abnimmt. Im Gegensatz zu der Übersicherung infolge Zunahme der Sicherheiten ist aber die Übersicherung infolge Abnahme der gesicherten Forderung etwas, womit jeder Sicherungsgeber rechnen muß und auch rechnet.
Auch die Wertermittlung ist - selbst wenn die Sicherungs Übereignung eine größere Anzahl einzelner Stücke betrifft - in der Regel weniger schwierig, weil die Parteien sich schon bei der Übereignung Gedanken gemacht haben, ob die Sicherheiten die gesicherte Forderung decken.
Zwar kann auch bei der Sicherungsübereignung einer feststehenden Sachgesamtheit oder einer einzelnen Sache Streit darüber entstehen, welches Maß an Übersicherung der Sicherungsnehmer beanspruchen kann und für den Sicherungs-
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geber noch zu demutbar ist. Deshalb kann aber noch nicht die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze - die diesen streit allerdings vermeiden würde - verlangt werden. Denn insoweit wird der Streit nicht durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelöst. Die Frage nach dem hinnehmbaren Maß an Übersicherung stellt sich bei der Sicherungsübereignung unabhängig davon, ob sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvertrag vorgenommen wird. Hat der Sicherungsnehmer seine Rechte formularvertraglich nicht wesentlich erweitert, sind die Interessen des Sicherungsgebers angemessen berücksichtigt, wenn er nur in gleicher Weise wie beim Individualvertrag gegen Übersicherung geschützt ist.
Bei der Übertragung bestehender, somit ohne weiteres überschaubarer Sicherheiten ist der Sicherungsgeber deshalb nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie bei einer umfassenden Sicherungsübertragung unter Einschluß auch solcher Gegenstände, die er erst später erwirbt. Soweit der Senat früher zu dem Ausdruck gebracht hat, bereits die Abnahme der gesicherten Forderungen als solche könne zu einer anstößigen Übersicherung führen, wenn es an einer Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze fehle (BGHZ 117, 374, 379), hält er daran nicht fest. Die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, deren Bestand im wesentlichen gleichbleibt, ist vielmehr in einem solchen Falle auch ohne Freigabeklausel wirksam.
d) Die bereits vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen, eingeschränkt oder seine Durchsetzbarkeit in
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unangemessener Weise erschwert wird, erfaßt nicht den gesamten Vertrag (§ 6 Abs. 1 AGBG). Insofern wird von der Revision auch nichts erinnert.
Brandes
Zugehör
Schmitz
Ganter
Kreft