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BGH · IX ZR 2/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/86

DV-BEG für den Regelfall vorsehen, ist angezeigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen (vgl. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. September 1962 wurde der Klägerin Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 25 vH und einem Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuerkannt. Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente nach einer vMdE von 80 vH und einem Hundertsatz von 70 ab 1. Mit ihrer Berufung erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung der Rente mit einem Hundertsatz von 70 bereits ab 1. Januar 1972 unter Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH und eines Hundertsatzes von mindestens 60 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Bei der Berechnung des Hundertsatzes der Rente sei vom Mittelwert gemäß § 31 Abs.6 BEG von 55 auszugehen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in RzW 1971, 565 ganz allgemein zu dem Ausdruck gebracht, daß in Abweichung vom Regelsatz auch eine andere Bemessung des Hundertsatzes in Betracht kommen könne, wenn "besondere Umstände" vorlägen, doch habe er dies in späteren Entscheidungen nicht konkretisiert. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne weder das Bestehen einer vollen Erwerbsunfähigkeit noch eine im Rahmen des Heilverfahrens zu entschädigende absolute Hilfsbedürftigkeit als ein zu dem Abweichen vom Regelsatz zwingender besonderer Umstand angesehen werden. Mit diesen Erwägungen kann der Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines höheren Hundertsatzes als des Mittelwertes nach § 31 Abs.6 BEG nicht abgelehnt werden. a) Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist von § 31 Abs.4 BEG auszugehen. b) Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in RzW 1971, 565, 566 a.E. darauf hingewiesen, daß eine andere Bemessung des Hundertsatzes, als sie sich aus § 15 a Abs. 1 der 2. Wenn sich ein Verfolgter wie die Klägerin infolge der Verfolgung in einem körperlichen und geistigen Zustand der völligen Hilflosigkeit und damit Hilfsbedürftigkeit befindet, kann es trotz Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH unangemessen sein, ihr nur den Mittelwert von 55 der in § 31 Abs.6 BEG festgelegten Hundertsatzspanne zuzubilligen, der auch von Rentenberechtigten erreicht werden kann, bei denen nur eine vMdE von 60 oder 70 vorliegt. Zwar ist es richtig, daß grundsätzlich Zuschläge zu dem mittleren Hundertsatz nicht gewährt werden können, wenn die geistigen und körperlichen Gebrechen bereits in der Bemessung des Hundertsatzes der vMdE von 80 vH ihren Niederschlag gefunden haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde im Ergebnis dazu führen, daß trotz schwerster gesundheitlicher und körperlicher Schäden bei Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH der gesetzlich vorgesehene Höchsthundertsatz von 70 nur erreicht werden könnte, wenn der völlig arbeitsunfähige Rentenberechtigte gleichzeitig für den Ehegatten und mindestens vier Kinder unterhaltspflichtig wäre. c) Nach den ärztlichen Sachverständigengutachten, auf die sich das Berufungsgericht stützt, ergeben sich durchaus Anhaltspunkte dafür, daß bei der Klägerin ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, der einen Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz rechtfertigt. Auch sind es nicht nur die zusätzlichen Aufwendungen eines Schwergeschädigten und Pflegebedürftigen, die durch den Anspruch auf Heilverfahren nach § 30 BEG ausgeglichen werden sollen, sondern es ist der gesamte Leidenszustand (körperliche und geistige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Ausfälle, Hilflosigkeit, Schmerzen u.ä.) zu berücksichtigen, dem nur durch Bemessung des Hundertsatzes der Rente Rechnung getragen werden kann. Dabei ist nicht nur auf den eigentlichen Verfolgungsvorgang, z.B. eine lange Haftzeit, abzustellen, sondern auch auf die Auswirkungen der Verfolgungshandlung. 3. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin nur den mittleren Hundertsatz von 55 zuerkennt.

Zitierte Normen: § 35 BEG
vHHundertsatzschwerAnspruchRenteHundertsatzesUmstandKlägerinvMdE

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG 1956 § 31 Abs. 4, 6; 2. DV-BEG §§ 15 Abs. 1, 15 a
Eine andere Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente, als sie §§ 15 Abs. 1, 15 a der 2. DV-BEG für den Regelfall vorsehen, ist angezeigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen (vgl. BGH RzW 1971, 465). Hierfür kommen alle Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art in Betracht, die die jeweiligen Lebensverhältnisse des Rentenberechtigten nachhaltig beeinflussen.
BGH, Urt. v. 27. Mai 1986 - IX ZR 2/86 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 2/86	Verkündet	am:
27. Mai 1986 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Margarethe ^, Blvd. M
r
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Soziales, D^jHBHBstraße ^
Minister für Arbeit
 und
Beklagten und Revisionsbeklagten
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ZS
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1972 mit einem 55 vH übersteigenden Hundertsatz der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes abgelehnt hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1911 in Dr^PI geborene, mit einem jüdischen Kaufmann verheiratete Klägerin wurde im Juli 1933 im Zuge der gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung nach ausgewiesen. Dort wurde ihr Ehemann bei Kriegsausbruch als Deutscher interniert. Nach der Besetzung Frankreichs wurde die Klägerin im September 1940 von der Gestapo über den Ver-
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bleib ihres Ehemannes verhört und dabei brutal mißhandelt. Ihr inzwischen verstorbenes, damals sechs Monate altes Kind Rosemonde stürzte dabei zu Boden und trug schwerste Verletzungen, darunter eine bleibende Gehirnschädigung, davon.
Auch die Klägerin erlitt nach dem Attest des damals auf-gesuchten Arztes Dr. Fi^P erhebliche Kopfverletzungen.
Durch Teilvergleich vom 9. Januar 1962 und Urteil vom 4. September 1962 wurde der Klägerin Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 25 vH und einem Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuerkannt. Dem lag ein Gutachten des Medizinalrates Dr.	vom	1.	Sep-
tember 1961 zugrunde, der das Verfolgungsleiden als depressive Psychose oder Neurose beschrieb. Im Juni 1978 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Verfolgungsleidens geltend. Die Behörde erkannte nach Einholung fachärztlicher Gutachten durch Bescheid vom 4. Mai 1979 eine vMdE von 60 vH und eine allgemeine Erwerbsminderung von 80 vH an und gewährte der Klägerin ab 1. Juni 1978 die Rente nach einem Hundertsatz von 47,5.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente nach einer vMdE von 80 vH und einem Hundertsatz von 70 ab 1. Juni 1978 weiter. Das Landgericht wies die Klage aus medizinischen Gründen ab. Mit ihrer Berufung erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung der Rente mit einem Hundertsatz von 70 bereits ab 1. Januar 1967 sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens wegen eines traumatisch bedingten hirnorganischen Abbauprozesses mit Demenz und Spätepilepsie. Das Berufungsgericht gab diesen Anträgen
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teilweise statt: Es bewilligte der Klägerin ab 1. Januar 1972 eine Rente mit einem Hundertsatz von 55 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes sowie ein Heilverfahren wegen depressiver Neurose mit ausgeprägter Angstsymptomatik und eines traumatisch bedingten hirnorganischen Abbauprozesses mit Demenz und Spätepilepsie. Die weitergehende Klage wies es ab.
Der Senat ließ die Revision der Klägerin insoweit zu, als diese höhere Rentenleistungen für die Zeit ab 1. Januar 1972 begehrte. Mit ihr verlangt die Klägerin Zahlung einer Gesundheitsschadensrente ab 1. Januar 1972 unter Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH und eines Hundertsatzes von mindestens 60 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht erkennt an, daß sich das Verfolgungsleiden der Klägerin ab 1. Januar 1972 verschlimmert habe und ihr daher gemäß §§ 35, 206 BEG ein Anspruch auf höhere Rente zustehe. Das 1940 verursachte, Anfang der fünfziger Jahre bereits in Erscheinung getretene und dem anerkannten depressiven Leiden zugerechnete Hirnleiden habe ab diesem Zeitpunkt zu einer vMdE von mindestens 80 vH geführt. Bei der Berechnung des Hundertsatzes der Rente sei vom Mittelwert gemäß § 31 Abs. 6 BEG von 55 auszugehen. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - der Verfolgte zu 100 % in
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seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, weil es rechtlich keinen Unterschied ausmache, ob die Erwerbsminderung 80, 90 oder 100 % betrage. Der Klägerin könne auch nicht gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG ein Zuschlag von 5 vH zugebilligt werden. Dies wäre nur möglich, wenn sie über die vMdE hinaus zusätzlich durch eine über 80 vH zu veranschlagende Allgemein-MdE beeinträchtigt sei, was nicht der Fall sei. Schließlich scheide auch ein Zuschlag nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 2. DV-BEG aus, weil die bei der Klägerin inzwischen eingetretenen Lähmungen bereits bei der vMdE von 80 vH berücksichtigt worden seien.
Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in RzW 1971, 565 ganz allgemein zu dem Ausdruck gebracht, daß in Abweichung vom Regelsatz auch eine andere Bemessung des Hundertsatzes in Betracht kommen könne, wenn "besondere Umstände" vorlägen, doch habe er dies in späteren Entscheidungen nicht konkretisiert. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne weder das Bestehen einer vollen Erwerbsunfähigkeit noch eine im Rahmen des Heilverfahrens zu entschädigende absolute Hilfsbedürftigkeit als ein zu dem Abweichen vom Regelsatz zwingender besonderer Umstand angesehen werden. Ein solcher läge eventuell dann vor, wenn die Klägerin ein über das Maß vergleichbarer Fälle weit hinausgehendes, besonders hartes Verfolgungsschicksal erlitten hätte. Dies könne jedoch auch unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht bejaht werden.
2.	Mit diesen Erwägungen kann der Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines höheren Hundertsatzes als des Mittelwertes nach § 31 Abs. 6 BEG nicht abgelehnt werden.
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a)	Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist von § 31 Abs. 4 BEG auszugehen. Danach sind bei der Bemessung des Hundertsatzes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, regeln die §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG. Diese enthalten jedoch keine starren Vorschriften, sondern stellen nur auf den "Regelfall" ab (BGH RzW 1979, 138 und ständig). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG, wonach die dort vor-gesehenden Zuschläge zu dem mittleren Hundertsatz nur für den Regelfall gelten. Deshalb ist auch insofern eine Gesamtschau notwendig, um den Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können (BGH RzW aaO.; Urt. v. 4. November 1982 - IX ZR 82/81).
b)	Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in RzW 1971, 565, 566 a.E. darauf hingewiesen, daß eine andere Bemessung des Hundertsatzes, als sie sich aus § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG ergibt, angezeigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelsatz recht-fertigen. Hierfür kommen alle Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art in Betracht, die die jeweiligen Lebensverhältnisse des Rentenberechtigten nachhaltig beeinflussen. Wenn sich ein Verfolgter wie die Klägerin infolge der Verfolgung in einem körperlichen und geistigen Zustand der völligen Hilflosigkeit und damit Hilfsbedürftigkeit befindet, kann es trotz Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH unangemessen sein, ihr nur den Mittelwert von 55 der in § 31
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Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsatzspanne zuzubilligen, der auch von Rentenberechtigten erreicht werden kann, bei denen nur eine vMdE von 60 oder 70 vorliegt. Zwar ist es richtig, daß grundsätzlich Zuschläge zu dem mittleren Hundertsatz nicht gewährt werden können, wenn die geistigen und körperlichen Gebrechen bereits in der Bemessung des Hundertsatzes der vMdE von 80 vH ihren Niederschlag gefunden haben. Auch das gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn der Leidenszustand eines Verfolgten, bei dem eine vMdE von 80 vH zugrunde gelegt wird, kann in seiner Schwere durchaus unterschiedlich sein. Gerade im Zusammentreffen mehrerer schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann ein besonderer Umstand liegen, der ein Festhalten am mittleren Hundertsatz von 55 als unangemessen erscheinen läßt. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde im Ergebnis dazu führen, daß trotz schwerster gesundheitlicher und körperlicher Schäden bei Zugrundelegung einer vMdE von 80 vH der gesetzlich vorgesehene Höchsthundertsatz von 70 nur erreicht werden könnte, wenn der völlig arbeitsunfähige Rentenberechtigte gleichzeitig für den Ehegatten und mindestens vier Kinder unterhaltspflichtig wäre.
c)	Nach den ärztlichen Sachverständigengutachten, auf die sich das Berufungsgericht stützt, ergeben sich durchaus Anhaltspunkte dafür, daß bei der Klägerin ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, der einen Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz rechtfertigt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin für ihr Leiden einen Heilverfahrensanspruch hat, der auch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Pflegekosten umfassen dürfte. Denn die Ansprüche nach §§ 30 und 31 BEG schließen sich nicht gegen-
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seitig aus, sondern ergänzen sich. Auch sind es nicht nur die zusätzlichen Aufwendungen eines Schwergeschädigten und Pflegebedürftigen, die durch den Anspruch auf Heilverfahren nach § 30 BEG ausgeglichen werden sollen, sondern es ist der gesamte Leidenszustand (körperliche und geistige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Ausfälle, Hilflosigkeit, Schmerzen u.ä.) zu berücksichtigen, dem nur durch Bemessung des Hundertsatzes der Rente Rechnung getragen werden kann.
d)	Der Berufungsrichter sieht einen besonderen Umstand für die Abweichung vom Regelfall nur in einem besonders schweren Verfolgungsschicksal. Das ist, wie oben bereits dargelegt, zu eng. Ein schweres Verfolgungsschicksal ist nur einer der zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Oberlandesgericht verkennt aber auch den Begriff des schweren Verfolgungsschicksals. Dabei ist nicht nur auf den eigentlichen Verfolgungsvorgang, z.B. eine lange Haftzeit, abzustellen, sondern auch auf die Auswirkungen der Verfolgungshandlung. Die Klägerin hat durch die damalige Verfolgung nicht nur unmittelbar schwerste gesundheitliche Schäden erlitten. Sie hat darüber hinaus den Verlust ihrer damals sechs Monate alten Tochter zu beklagen, die in ihrer Gegenwart schwer zu Schaden kam und nach längerem Siechtum schließlich verstorben ist. Auch dies gehört zu dem Verfolgungsschicksal der Klägerin ebenso wie die von der Re-vison vorgetragene Zerrüttung ihrer Ehe, die in der durch die Verfolgung verursachten schweren Gesundheitsschädigung der Klägerin ihren Grund haben kann.
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3.	Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin nur den mittleren Hundertsatz von 55 zuerkennt. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil es ihm verwehrt ist, die für die Bemessung des Hundertsatzes notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und im Rahmen der Gesamtschau zu bewerten.
Merz	Zorn	Henkel
 Gärtner
Graßhof