Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren ganz und die des ersten Rechtszuges, soweit sie das Berufungsurteil nicht der Beklagten zu 2 auferlegt hat, zu tragen. (der Beklagten zu 2 des ersten und zweiten Rechtszugs, künftig: GmbH) sowie eine vollstreckbare Eigentümergesamtgrundschuld über 100.000 DM nebst 16 % Zinsen und 5 % Nebenleistung auf seinem Grundbe-bMHBBV Höhe 0, und auf seinem Grundstück L^mmP?\:raße Oktober 1981 heiratete der Schuldner die Beklagte (im ersten und zweiten Rechtszug Beklagte zu 1). November 1981 mit der Ersteherin, der Beklagten, daß die Gesamtgrundschuld über 300.000 DM gemäß § 91 Abs. 2 ZVG an dem zugeschlagenen Grundstück bestehen bleibe, und stellte darauf die für das Meistgebot samt Zinsen erforderlichen Mittel, nämlich zur Verfügung. Die Klägerin betreibt wegen ihrer persönlichen vollstreckbaren Forderung über 168.000 DM nebst Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung des Grundstücks E| L^HHBHBstraße %.Diesem Verfahren trat die r( aQHBH wegen ihrer Ansprüche aus der ihr abgetretenen, in Abt. Vtl Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 100.000 DM nebst Zinsen bei. Die a|HIH|IHBB betreibt nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes bBB~ Höhe 9 aus der Grundschuld über 300.000 DM nebst Zinsen Den auf § 3 AnfG gestützten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, wegen der Forderung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von Februar 1981 und 1.417,61 DM Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz Höhe'wflHHIV-B(HHHHr zu dulden, wies das Landgericht ab; das Oberlandesgericht gab ihm auf die Berufung der Klägerin statt. Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin nach §§ 2, 3 Abs.I Nr. 1, 7 Abs. 1 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke der Beklagten B«HH»Höhe für begründet. In tatsächlicher Hinsicht habe jedoch der Schuldner am Erwerb seiner zweiten Ehefrau in einer Weise mitgewirkt, daß ihm die Ersteigerung auch als eigene Rechtshandlung zugerechnet werden müsse. grundschuld über 300.000 DM an die Bank abgetreten und diese mit der Beklagten das Bestehenbleiben jener Grundschuld nach § 91 Abs. 2 ZVG vereinbart habe. Nach alledem sei es gerechtfertigt, das Höchstgebot der Beklagten, das zu dem Zuschlag geführt habe, auch als Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des Anfechtungsgesetzes zu werten. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei zu bejahen, weil sich der Klägerin im Falle einer außergerichtlichen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin oder einer Ersteigerung des Grundstücks durch den Schuldner selbst mit den Kreditmitteln der A MIHHHiHP angesichts eines festgesetzten Verkehrswertes von 580,000 DM noch wirtschaftlich ausreichende Zugriffsmöglichkeiten geboten hätten. Da diese als Vertreterin der Beklagten das Grundstück ersteigert habe, müsse sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen. Weder der Zuschlag noch das Meistgebot der Beklagten noch das vorausgehende Verhalten des Schuldners können diesem als benachteiligende Rechtshandlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AnfG zugerechnet werden. November 1981 wurde die Beklagte gemäß § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümerin der dem Schuldner bis dahin gehörenden Grundstücke. Wie sich aus § 7 Abs. 1 AnfG ergibt, setzt jede Anfechtung voraus, daß durch die angefochtene Rechtshandlung etwas aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Der Verlust des Grundbesitzes des Schuldners und der Erwerb des Eigentums durch die Ersteherin beruhen aber gerade nicht auf einer der in §§ 3, 7 Abs. 1 AnfG umschriebenen Rechtshandlungen des Schuldners, sondern allein auf dem einem rechtsgestaltenden Urteil vergleichbaren Zuschlagsbeschluß jedenfalls dann, wenn wie hier eine unbeteiligte Gläubigerin, die vflHHHI e.G., In diesem Fall kann ein Vollstreckungszugriff derart, daß der Zuschlag gegenüber einem oder allen Gläubigern des Schuldners als nicht erfolgt gilt, wie bei einem rechtskräftigem Urteil allenfalls aus § 826 BGB hergeleitet werden. Für den Zuschlag gilt dasselbe wie bei der Ausnutzung eines als sachlich unrichtig erkannten Urteils, die nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH, Urt. v. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe eine seine Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung durch die Beauftragung der GmbH und die Veranlassung des Gebots der Beklagten vorgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG), begegnet durchgreifenden Bedenken. Nicht diese Maßnahmen des Schuldners haben die angefochtene, auf den Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte gegründete Benachteiligung bewirkt, sondern der Antrag auf Zwangsversteigerung und der Zuschlag. Die Abgabe des Meistgebots durch die Beklagte kann daher ebenfalls nicht als benachteiligende Rechtshandlung dem Schuldner zugerechnet werden. 3. Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Nach diesen Entscheidungen kommt eine Anfechtung in und außerhalb des Konkurses in Betracht, wenn der Schuldner und einer seiner Gläubiger, der spätere Anfechtungsgegner, durch Kollusion Vollstreckungstitel geschaffen haben oder der Schuldner die Vollstreckung aus diesen Titeln gefördert, etwa den Gläubiger vor dem drohenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, ihnen zuvorzukommen, gewarnt oder anderen Gläubigern Vermögensstücke verheimlicht hat, um dem späteren Anfechtungsgegner Vollstreckungsmöglichkeiten offen zu halten. Nur wenn sie ihre Grundschuld und ihren Vollstreckungstitel durch Kollusion mit dem Schuldner erlangt hätte, wäre ihr gegenüber eine Anfechtung gerechtfertigt; ihr würde nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 AnfG untersagt werden können, von ihrer Grundschuld Gebrauch zu machen. Sie könnte dann die Zwangsversteigerung nicht mehr betreiben; nach einem dennoch erfolgten Zuschlag müßte der auf ihr Grundpfandrecht entfallende Erlös dem anfechtenden Gläubiger zugeteilt werden. Ein Zugriff der Klägerin auf das der Beklagten zugeschlagene Grundstück selbst ist dagegen nicht gerechtfertigt. Die Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, ob ohne den der Beklagten erteilten Zuschlag einem Dritten das Grundstück unanfechtbar zugeschlagen worden wäre (vgl. BGHZ 90, 207, 212), brauchen ebensowenig erörtert zu werden wie die Zweifel, ob die Voraussetzungen einer fruchtlosen Vollstreckung (§ 2 AnfG) angesichts der von der Klägerin betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks Wiesbaden-Erbenheim, Lilienthalstraße 4, ausreichend festgestellt sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AnfG §§ 3, 7 Abs. 1; ZVG §§ 81, 90 Abs. 1 Zur Anfechtung eines Erwerbs in der Zwangsversteigerung. BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. Ruza S geh. B| Höhe Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - 2. Firma , vertreten durch ihre Geschäftsführerin Karin Stf/B, PM§straße Beklagte im ersten und zweiten Rechtszug, 3 • ... 4. ... Heide M t-von-Ga gegen gesch. geb. h| •Straße Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII \ 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1984 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. August 1983 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren ganz und die des ersten Rechtszuges, soweit sie das Berufungsurteil nicht der Beklagten zu 2 auferlegt hat, zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann Wolfgang (der Beklagte zu 4 im ersten und zweiten Rechtszug) hoben den gesetzlichen Güterstand im notariell beurkundeten Vertrag vom®. 1980 auf. Darin verpflichtete sich der 3 Ehemann (künftig: Schuldner), zu dem Ausgleich des Zugewinns 168.000 DM bis 30. Januar 1981 zu zahlen, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nachdem er in einem am 2. April 1981 vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich die Verzinsung der Ausgleichsforderung mit 10 % ab 1. Februar 1981 zugesagt und wegen des Haupt- und Nebenanspruchs die Eintragung einer Sicherungshypothek auf seinen Grundstücken B0H00P Höhe 0 (Nr. und 2 des Bestandsverzeichnisses in Band 04, Bl. &83, jetzt Band 03, Bl. 068 des Grundbuchs des Amtsgerichts W00|0| von B0100B) bewilligt hatte, wurde die Ehe am selben Tage geschieden. Die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes ordnete das Amtsgericht W00 am 15. April 1981 wegen der vollstreckbaren Grundschuld der W0i^000 V^0i e.G. über 54.000 DM nebst 15 % Zinsen seit 10. April 1975 (eingetragen in Abt. III Nr. 4) an. Außer diesem Grundpfandrecht waren zur Zeit der Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch am .23. April 1981 in Abt. 01 verlautbart und später auch angemeldet: Nr. 1 Grundschuld über 94.100 DM nebst 12 % Zinsen für die Bai^^^0B0 Wül für die W| Grundschulden, nämlich e.G. zwei weitere Nr. 5 über 50.000 DM nebst 15 % Zinsen und Nr. 6 über 30.000 DM nebst 15 % Zinsen. 4 2d Am 2. September 1981 bestellte der Schuldner eine sofort vollstreckbare Gesamtbriefgrundschuld über 300.000 DM nebst 16 % Jahreszinsen und 5 % Nebenleistung zugunsten der (der Beklagten zu 2 des ersten und zweiten Rechtszugs, künftig: GmbH) sowie eine vollstreckbare Eigentümergesamtgrundschuld über 100.000 DM nebst 16 % Zinsen und 5 % Nebenleistung auf seinem Grundbe-bMHBBV Höhe 0, und auf seinem Grundstück L^mmP?\:raße fP, Am 9. September 1981 wurden die Gesamtgrundschuld und die Eigentümergesamtgrundschuld im Grundbuch von b(BHHV (Abt. Nr. 7 und 8) sowie im Grundbuch von (Band Bl. ®92 Abt. Nr. 4 und 5) eingetragen. Am 15. Oktober 1981 heiratete der Schuldner die Beklagte (im ersten und zweiten Rechtszug Beklagte zu 1). Den am 15. Oktober 1981 beantragten Beitritt der Klägerin zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer immer noch nicht gesicherten persönlichen Forderung ließ das Amtsgericht am 29. Oktober 1981 zu. Im Versteigerungstermin vom 3. November 1981 wurden die in Abt. B1 Nr. 7 und 8 eingetragenen Grundschulden ohne Widerspruch angemeldet. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb nur die in Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld der BaBHHBB WüBHHi (94.100 DM einschließlich Zinsen) bestehen. Die Beklagte, vertreten durch die GmbH, blieb mit 200.000 DM Meistbietende. Auf entsprechenden Antrag der V®Hf- als betreibender Gläubigerin wurde der Zuschlag noch am selben Tage der Beklagten erteilt. Am 5. November 1981 \ 5 trat die GmbH die auf den Grundstücken Höhe 9 und L^Hi^IHNtraße ® eingetragene Gesamtgrundschuld über 300.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung an die W AflBBBe.G. ab. Diese vereinbarte am 17. November 1981 mit der Ersteherin, der Beklagten, daß die Gesamtgrundschuld über 300.000 DM gemäß § 91 Abs. 2 ZVG an dem zugeschlagenen Grundstück bestehen bleibe, und stellte darauf die für das Meistgebot samt Zinsen erforderlichen Mittel, nämlich zur Verfügung. Aus dieser Teilungsmasse wurden entsprechend dem im Verteilungstermin am 17. November 1981 verkündeten Plan für Kosten und Steuern in bar entrichtet und für Kapital und Zinsen der erloschenen Grundschulden (Abt. III Nr. 4, 5 und 6) der V^^HB zugeteilt, die sich noch im Termin "außergerichtlich" für befriedigt erklärte. 200.311,11 DM 4.416,19 DM 195.894,92 DM Die Klägerin betreibt wegen ihrer persönlichen vollstreckbaren Forderung über 168.000 DM nebst Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung des Grundstücks E| L^HHBHBstraße %. Diesem Verfahren trat die r( aQHBH wegen ihrer Ansprüche aus der ihr abgetretenen, in Abt. Vtl Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 100.000 DM nebst Zinsen bei. Die a|HIH|IHBB betreibt nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes bBB~ Höhe 9 aus der Grundschuld über 300.000 DM nebst Zinsen 6 Die im Februar 1982 gegen vier Beklagte eingereichte Klage ist nur noch rechtshängig, soweit sie sich gegen die jetzige Ehefrau des Schuldners, die Beklagte, richtet. Den auf § 3 AnfG gestützten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, wegen der Forderung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 168.000 DM nebst 10 % Zinsen seit 1. Februar 1981 und 1.417,61 DM Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz Höhe'wflHHIV-B(HHHHr zu dulden, wies das Landgericht ab; das Oberlandesgericht gab ihm auf die Berufung der Klägerin statt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, insoweit die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin nach §§ 2, 3 Abs. I Nr. 1, 7 Abs. 1 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke der Beklagten B«HH»Höhe für begründet. Zwar liege in dem Erwerb des Grundbesitzes durch den Zuschlagsbeschluß vom 3. November 1981 in erste Linie eine Rechtshandlung der Beklagten. In tatsächlicher Hinsicht habe jedoch der Schuldner am Erwerb seiner zweiten Ehefrau in einer Weise mitgewirkt, daß ihm die Ersteigerung auch als eigene Rechtshandlung zugerechnet werden müsse. Das ergebe sich aus folgendem: Der 7 Schuldner habe spätestens Ende August 1981 die GmbH, einen "Versteigerungsprofi", zugezogen. Diese habe erreicht, daß gerungsverfahren einen Kredit bewilligt habe. Dann habe die GmbH nicht für den Schuldner, sondern für die Beklagte geboten. Das Meistgebot der Beklagten sei im Verteilungstermin oder kurz zuvor voll mit Darlehensmitteln der R grundschuld über 300.000 DM an die Bank abgetreten und diese mit der Beklagten das Bestehenbleiben jener Grundschuld nach § 91 Abs. 2 ZVG vereinbart habe. Angesichts dieses Sachverhalts sei das Berufungsgericht überzeugt, daß es dem Schuldner nicht eigentlich darum zu tun gewesen sei, das Anwesen Höhe 0 vor der Zwangsversteigerung zu retten, sondern unter Ausnutzung des von der vflHHIH eingeleiteten Versteigerungsverfahrens den Grundbesitz auf seine zweite Ehefrau, die Beklagte, zu verlagern und dadurch die Klägerin mit ihrer titulierten Forderung ausfallen zu lassen. Die Einlassung der Beklagten, ihr Ehemann sei nicht mehr kreditwürdig gewesen, wohl aber sie, sei unwahr. Nach alledem sei es gerechtfertigt, das Höchstgebot der Beklagten, das zu dem Zuschlag geführt habe, auch als Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des Anfechtungsgesetzes zu werten. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin selbst hätte mitsteigern und die Beklagte überbieten können. Auch die Erwägung, daß der Grundbesitz ohne das Gebot der Beklagten von einem Dritten oder der vSH möglicher- weise zu denselben Bedingungen oder billiger ersteigert worden wäre, besage nichts zugunsten der Beklagten. Es komme nicht darauf an, wie die Versteigerung dann ausgegangen wäre. die zur Verwendung im Verstei- beglichen worden, nachdem die GmbH die Gesamt- 8 3Z> Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei zu bejahen, weil sich der Klägerin im Falle einer außergerichtlichen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin oder einer Ersteigerung des Grundstücks durch den Schuldner selbst mit den Kreditmitteln der A MIHHHiHP angesichts eines festgesetzten Verkehrswertes von 580,000 DM noch wirtschaftlich ausreichende Zugriffsmöglichkeiten geboten hätten. Die Absicht des Schuldners, die Klägerin zu benachteiligen, habe die GmbH gekannt. Da diese als Vertreterin der Beklagten das Grundstück ersteigert habe, müsse sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen. Es sei unstreitig, daß die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen gänzlich erfolglos gewesen seien. Ob der Klägerin im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das Grundstück ein Voll- Istraße p, W] streckungserfolg gelingen werde, sei angesichts der auf diesem Grundbesitz lastenden Grundpfandrechte und des festgesetzten Verkehrswertes mehr als fraglich. II. Gegen die Zuerkennung eines Anspruchs auf Rückgewähr, nämlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz der Beklagten Höhe ^ wendet sich die Re- vision im Ergebnis zu Recht. Weder der Zuschlag noch das Meistgebot der Beklagten noch das vorausgehende Verhalten des Schuldners können diesem als benachteiligende Rechtshandlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AnfG zugerechnet werden. 9 1. Durch den Zuschlag vom 3. November 1981 wurde die Beklagte gemäß § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümerin der dem Schuldner bis dahin gehörenden Grundstücke. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein konstitutiv wirkender Staatshoheitsakt, der Eigentum nicht überträgt, sondern frei von nicht ausdrücklich bestehenbleibenden Rechten begründet (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58, BB 1960, 65 = WM 1960, 25, 26). Durch diese der materiellen Rechtskraft fähige, einem Urteil vergleichbare Entscheidung erwirbt der Ersteher Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners (Zeller ZVG 11. Aufl. § 81 Rdnr. 1 und 5, § 90 Rdnr. 2 jeweils m.w.N.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt ZVG 11. Aufl. § 82 Anm. 1). Der Schuldner veräußert nichts, gibt nichts auf und gibt nichts weg. Der rechtsgestaltende Hoheitsakt nach § 81 ZVG schafft Eigentum in der Person des Erstehers, das nicht vom Schuldner abgeleitet ist. Mit dieser Rechtslage, der der Ersteher aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung vertrauen darf, ist ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Zugriff eines Gläubigers des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Regel nicht vereinbar: Wie sich aus § 7 Abs. 1 AnfG ergibt, setzt jede Anfechtung voraus, daß durch die angefochtene Rechtshandlung etwas aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Für die Anfechtung genügt mithin nicht jede mittelbare Benachteiligung der Gläubiger, sondern nur eine solche, die sich aus der Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe eines Gegenstandes des Schuldnervermögens ergibt. Dieser für die Konkursanfechtung maßgebende Grundsatz (Senatsurteil v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 10 23 452) gilt auch für die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Konkurses. Der Verlust des Grundbesitzes des Schuldners und der Erwerb des Eigentums durch die Ersteherin beruhen aber gerade nicht auf einer der in §§ 3, 7 Abs. 1 AnfG umschriebenen Rechtshandlungen des Schuldners, sondern allein auf dem einem rechtsgestaltenden Urteil vergleichbaren Zuschlagsbeschluß jedenfalls dann, wenn wie hier eine unbeteiligte Gläubigerin, die vflHHHI e.G., die Zwangsversteigerung betrieben hat. In diesem Fall kann ein Vollstreckungszugriff derart, daß der Zuschlag gegenüber einem oder allen Gläubigern des Schuldners als nicht erfolgt gilt, wie bei einem rechtskräftigem Urteil allenfalls aus § 826 BGB hergeleitet werden. Für den Zuschlag gilt dasselbe wie bei der Ausnutzung eines als sachlich unrichtig erkannten Urteils, die nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH, Urt. v. 19. März 1971 - V ZR 153/68, NJW 1971, 1751, 1752; v. 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162). Dafür fehlt hier jedoch ein Anhalt. 2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe eine seine Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung durch die Beauftragung der GmbH und die Veranlassung des Gebots der Beklagten vorgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG), begegnet durchgreifenden Bedenken. Nicht diese Maßnahmen des Schuldners haben die angefochtene, auf den Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte gegründete Benachteiligung bewirkt, sondern der Antrag auf Zwangsversteigerung und der Zuschlag. Die Abgabe des Meistgebots durch die Beklagte kann daher ebenfalls nicht als benachteiligende Rechtshandlung dem Schuldner zugerechnet werden. 11 3. Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58 (WM 1959, 891, 893) und vom 25. November 1964 - VIII ZR 289/62 (JZ 1965, 139). Nach diesen Entscheidungen kommt eine Anfechtung in und außerhalb des Konkurses in Betracht, wenn der Schuldner und einer seiner Gläubiger, der spätere Anfechtungsgegner, durch Kollusion Vollstreckungstitel geschaffen haben oder der Schuldner die Vollstreckung aus diesen Titeln gefördert, etwa den Gläubiger vor dem drohenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, ihnen zuvorzukommen, gewarnt oder anderen Gläubigern Vermögensstücke verheimlicht hat, um dem späteren Anfechtungsgegner Vollstreckungsmöglichkeiten offen zu halten. Hier liegen die Dinge völlig anders. Für ein Zusammenwirken des Schuldners mit der betreibenden Gläubigerin, der V^BHHIr fehlt jeder Anhalt. Nur wenn sie ihre Grundschuld und ihren Vollstreckungstitel durch Kollusion mit dem Schuldner erlangt hätte, wäre ihr gegenüber eine Anfechtung gerechtfertigt; ihr würde nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 AnfG untersagt werden können, von ihrer Grundschuld Gebrauch zu machen. Sie könnte dann die Zwangsversteigerung nicht mehr betreiben; nach einem dennoch erfolgten Zuschlag müßte der auf ihr Grundpfandrecht entfallende Erlös dem anfechtenden Gläubiger zugeteilt werden. Der Ersteher würde auch in diesem Fall nach bestandskräftigem Zuschlag von einer Anfechtung nicht erfaßt werden. Dementsprechend konnte die Klägerin gegenüber dem dinglichen Gläubiger, dem der Schuldner die Gesamtgrundschuld über 300.000 DM bestellt hatte, möglicherweise auch 12 JZd gegenüber dessen Zessionarin gemäß § 11 Abs. 2 AnfG, anfechten und verlangen, von dieser Grundschuld, soweit sie nicht valutiert war, keinen Gebrauch zu machen, insbesondere sich jeder Verfügung über sie zu enthalten. Gegebenenfalls hätte auch die Überlassung dem Schuldner gewährter Darlehensvaluta an die Beklagte angefochten werden können. Ein Zugriff der Klägerin auf das der Beklagten zugeschlagene Grundstück selbst ist dagegen nicht gerechtfertigt. III. Nach alledem muß das Berufungsurteil, soweit angefoch-ten, aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen werden. Die Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, ob ohne den der Beklagten erteilten Zuschlag einem Dritten das Grundstück unanfechtbar zugeschlagen worden wäre (vgl. BGHZ 90, 207, 212), brauchen ebensowenig erörtert zu werden wie die Zweifel, ob die Voraussetzungen einer fruchtlosen Vollstreckung (§ 2 AnfG) angesichts der von der Klägerin betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks Wiesbaden-Erbenheim, Lilienthalstraße 4, ausreichend festgestellt sind. Merz Henkel Fuchs Winter Graßhof