a) Der Gläubiger ist durch die nach § 3 AnfG anfechtbare unentgeltliche Verfügung Uber ein Grundstück auch dann benachteiligt, wenn es zwar wertausschöpfend mit Grund-schulden belastet ist, diese aber zu dem Teil keine Forderungen mehr sichern und der Schuldner seine Ansprüche auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundpfandrechte mitverschenkt hat. b) Hat der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück dem anderen Miteigentümer geschenkt, sc umfaßt die nach § 3 AnfG begründete Anfechtung die in der Regel auch unentgeltlich zugewendeten Anteile des Schuldners an den Ansprüchen auf Rückgewähr nicht valu-tierter Grundschulden. Fall kann der Gläubiger ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen, zugestanden hätten (Fortführung von BGHZ 90, 207). November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat, die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentums ante il an dem Grundstück KB|^-■•wegflp in MBHHHHB» Flur 3» Parzelle 378 der Gemarkung R|B, eingetragen im Grundbuch von RflBB Blatt ÜB (Grundbuchamt MflfBBimB)» wegen einer Forderung in Höhe von 119 026,53 DM nebst 15 % Zinsen seit 19. tigung eines rechtskräftigen Urteils vom 14* Januar 1982 erteilt, nach dem die Ehefrau des Beklagten 119 026,53 DM nebst 15 % Zinsen seit 19. Mit dieser Einschränkung sind, wie das Berufungsg< rieht zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG gegeben Nach dieser Vorschrift setzt eine zulässige Anfechtung voraus, daß der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtit' über eine Geldforderung erlangt hat, diese fällig ist und die Zwangsvollstreckung - wie hier unstreitig - nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Da ein solcher Kostenfestsetzungsbeschli als vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt, kann wegen der Prozeßkosten ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zuerkannt werden. Die sowohl von der Schuldnerin als auch dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen greift nicht durch. Juni 1982 die Ehefrau des Beklagten ihm ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück und auch ihre Anteile an den den Grundstückseigentümern etwa zustehenden Rückgewähransprüchen hinsichtlich nicht valutierter Grundschulden unentgeltlich zugewendet hat. 3. Rechtshandlungen des Schuldners können zu dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers (§ 1 AnfG) vom Gläubiger angefochten werden, soweit dessen Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat (§2 AnfG) und soweit die Rückgewähr zu einer Befriedigung erforderlich ist (§ 7 AnfG). Danach greift die Anfechtung nicht durch, sofern der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache oder ein so belastetes Recht veräußert hat, die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger also keinen Erfolg gehabt hätte (BGH aaO m.Nachw.). a) Es sieht auch richtig, daß § 7 AnfG den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die vom Beklagten erworbene Grundstückshälfte zuläßt, obwohl Bruchteilseigentum nach der Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer nicht mehr besteht. Hier würden aber die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden jedenfalls mit dem ganzen Betrag ihrer Valutierung - nach den Angaben des Klägers rund 306 000 DM - seinem Anspruch gemäß §§ 1-192, 1114, 1132 Abs. 1 BGB vorgehen (vgl. BGHZ 40, 113, 120); die Vollstreckung in den hälftigen Anteil, der nach dem Vortrag des Klägers einen Wert von 200 000 DM hat, bliebe erfolglos. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte auch eine Teilungsversteigerung nach Pfändung und Überweisung des auf Aufhebung der Miteigentümergeraeinschaft gerichteten Anspruchs dem Kläger selbst dann keine Befriedigung verschafft, wenn ein Verkehrswert des ganzen Grundstücks von 400 000 DM zugrunde gelegt würde. Die Frage, ob und gegebenenfall: in welchem Umfang der Schuldnerin gegen im Grundbuch eingetragene Grundschuldgläubiger Rückgewähransprüche zugestanden hätten, in die der Kläger hätte vollstrecken können, und ob diese Vollstreckungsmöglichkeit durch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an den Beklag ten beeinträchtigt worden sei, brauche nicht geprüft zu werden. die anfechtbare Verfügung auf Grund einer Versteigerung des ganzen Grundstücks nach Abzug der Verfahrenskosten un Befriedigung der Grundschuldgläubiger ein Überschuß für den Gläubiger der Miteigentümerin erzielt werden können. Der Anspruch auf Auseinandersetzung kann aber zur Ausübung dem überlassen werden (§ 857 Abs.ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den de Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungs erlöses abgetreten worden ist. Diese gesicherten persönlichen Forderungen überstiegen nach der Behauptung des Klägers, die hier mangels gegenteiliger Feststellungen zugrunde zu legen ist, vor der Valutierung der Grundschuld Nr. 11 und auch nach Befriedigung des Gläubigers der Grundschuld Nr. 10 durch die aus der Valutierung der Grundschuld Nr. 11 aufgebrachten rund 181 000 DM nicht den Betrag von rund 306 000 DM. Die Miteigentümer hatten als Besteller und Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr der nicht oder nicht mehr valutierten Grundschuld, soweit er nicht entsprechend der Behauptung des Beklagten abgetreten worden war. Den Anteil der Schuldnerin an diesem Recht hätte der Kläger ebenfalls pfänden und sich überweisen lassen können mit der Folge, daß bei einer Vollstreckung ein entsprechend höherer Erlösanteil auf ihn entfallen wäre (BGH aaO): Dem Beklagten und seiner Ehefrau als den Bestellern der Sicherungsgrundschulden stand der im Sinne der §§ 741 ff BGB gemeinschaftliche Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundschulden zu (vgl. Hätte der Kläger den der Schuldnerin zustehenden Teil dieses Anspruch pfänden und sich überweisen lassen, wäre er in der Lage gewesen, notfalls mit der Klage nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB Für den Fall des Erlöschens einer nichtvalutierten Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG hätte sich der gepfändete Anteil am Rückgewähranspruch durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anteil am Anspruch auf den Versteigerung erlös verwandelt (vgl. Denn eine solche Verurteilung würde einen Antrag des Klägers auf Anordnung der Versteigerung des ganzen Grundstücks zwecks Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 180, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht rechtfertigen. Juni 1982 hat die Übertragung des Miteigentumsanteils und der Anteile der Schuldnerin an den Ansprüchen auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden als einheitlichen Lebensvorgang umfaßt. Um gemäß § 7 AnfG die Zugriffslage wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte, ist hier die Möglichkeit eröffnet, das ganze im Alleineigentum des Beklagten stehende Grundstück nach Maßgabe der §§ 180 ff ZVG versteigern zu lassen und die Rückgewähransprüche geltend zu machen.
BGHZ nein AnfG §§ 3, 7; ZVG § 180 f a) Der Gläubiger ist durch die nach § 3 AnfG anfechtbare unentgeltliche Verfügung Uber ein Grundstück auch dann benachteiligt, wenn es zwar wertausschöpfend mit Grund-schulden belastet ist, diese aber zu dem Teil keine Forderungen mehr sichern und der Schuldner seine Ansprüche auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundpfandrechte mitverschenkt hat. b) Hat der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück dem anderen Miteigentümer geschenkt, sc umfaßt die nach § 3 AnfG begründete Anfechtung die in der Regel auch unentgeltlich zugewendeten Anteile des Schuldners an den Ansprüchen auf Rückgewähr nicht valu-tierter Grundschulden. In diesem. Fall kann der Gläubiger ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung auch seiner früheren Anteile an den Rückgewähransprüchen, zugestanden hätten (Fortführung von BGHZ 90, 207). BGH, Urt.v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/84 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1985 Pohl Justi zamtsinspekto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Gerd B Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Horst 0 fweg< Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat . auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel» Fuchs, Gärtner und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat, die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentums ante il an dem Grundstück KB|^-■•wegflp in MBHHHHB» Flur 3» Parzelle 378 der Gemarkung R|B, eingetragen im Grundbuch von RflBB Blatt ÜB (Grundbuchamt MflfBBimB)» wegen einer Forderung in Höhe von 119 026,53 DM nebst 15 % Zinsen seit 19. September 1981 zu dulden. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 7. April 1982 wurde dem Kläger als Rechtsnachfolger der Firma K1(0H^ & Co. die vollstreckbare Ausfer- 3 tigung eines rechtskräftigen Urteils vom 14* Januar 1982 erteilt, nach dem die Ehefrau des Beklagten 119 026,53 DM nebst 15 % Zinsen seit 19. September 1981 zuzüglich i3 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 2. Juni 1982 ließ die Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück KfBHHBweg in MBHHHBHB an den Beklagten auf. Dieser wurde am 7. Juli 1982 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück in Abteilung III des Grundbuchs mit folgenden brieflosen Grundschulden belastet: Nr. 5 Nr. 6 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 55 000 DM, 30 000 DM, 40 000 DM, jeweils nebst 10 % Jahreszinsen zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, eingetragen 1971 und 1972; 150 000 DM, fällig mit 16 % Jahreszinsen für die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, eingetragen am 24. März 1981; 200 000 DM nebst 10 % Zinsen für Heinz 0| (Bruder der Ehefrau des Beklagten), eingetragen am 17. September 1981. Die Grundschuld Nr. 11 über 200 000 DM wurde erst nach dei 7. Juli 1982 durch die Westdeutsche Landesbank, der die Grundeigentümer ihren Rückgewähranspruch gegen Heinz OflH MBB nach der Behauptung des Beklagten schon am 15. Oktober 1981 abgetreten hatten, valutiert und mit dem Gegen- wert die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank als Gläubigerin der Grundschuld Nr. 10 in Höhe von 150 000 DM nebst mehr als 30 000 DM Zinsen befriedigt. Am 28. Juli 1982 wurde die Westdeutsche Landesbank als Inhaberin der Grundschuld Nr. 11 eingetragen. Die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank trat die Grundschuld Nr. 10 an die Westdeutsche Landesbank ab. Das Grundstück hat einen Wert nach der Behauptung des Klägers von 400 000 DM, nach der des Beklagten von nur 330 000 DM. Der Beklagte trägt weiter vor; Die Grundschulden Nr. 5, 6, 9 und 10 seien einschließlich rückständiger Zinsen am 7. Juli 1982 mit rund 360 000 DM valutiert gewesen. Er habe das Grundstück nicht unentgeltlich erworben. Auf die im November 1982 erhobene Anfechtungsklage verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß, we gen einer Forderung in Höhe von 119 026,53 DM nebst 15 % Zinsen seit 19. September 1981 zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen sowie zuzüglich Kosten den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in an die Schuldnerin Juliane zurück- zuübertragen und insoweit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Auf die Berufung wies das Oberlandes gericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; er ver langt aber die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht mehr wegen der Mehrwertsteuer auf die Zinsen. 5 Entscheidungsgründe Erfolglos bleibt das im übrigen begründete Rechtsmit tel nur, soweit der Kläger die Duldung der Zwangsvollstre kung wegen der Kosten verlangt, die das Urteil vom 14. Ja nuar 1982 der Ehefrau der Beklagten als der Unterlegenen nach § 91 ZPO auferlegt hat. 1. Mit dieser Einschränkung sind, wie das Berufungsg< rieht zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG gegeben Nach dieser Vorschrift setzt eine zulässige Anfechtung voraus, daß der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtit' über eine Geldforderung erlangt hat, diese fällig ist und die Zwangsvollstreckung - wie hier unstreitig - nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat. a) Wegen der nach § 91 ZPO auferlegten Prozeßkosten kann nur vollstreckt werden, wenn sie gemäß §§ 103 ff ZPO festgesetzt sind. Da ein solcher Kostenfestsetzungsbeschli als vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt, kann wegen der Prozeßkosten ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zuerkannt werden. Insowe. ist die Klage unbegründet. b) Der titulierte Anspruch auf 119 026,53 DM ist fällig. Auch die bis zur künftigen Vollstreckungsmaßnahme la\ fenden Zinsen gelten im Sinne des § 2 AnfG als fällig (Sena tsurt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83 = BGHZ 90, 207 = ZIP 1984, 489 mit Anm. von Gerhardt S. 397). c) Darauf, ob der Beklagte gegen diese Ansprüche im Anfechtungsprozeß außer dem Vorwurf der Kollusion zwische] Gläubiger und Schuldner nur solche Einwendungen erheben kann, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozeß der Firma KlflflHHP & Co. gegen ihre Schuldnerin entstanden sind und die die Schuldnerin selbst noch Vorbringen könnte (vgl. BGH aaO m. Nachw.; ablehnend Gerhardt aaO), braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die sowohl von der Schuldnerin als auch dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen greift nicht durch. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revisionserwiderung nicht beanstandet, sind solche Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. 2. Mangels gegenteiliger Feststellungen hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß im "Schenkungsvertrag" vom 2. Juni 1982 die Ehefrau des Beklagten ihm ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück und auch ihre Anteile an den den Grundstückseigentümern etwa zustehenden Rückgewähransprüchen hinsichtlich nicht valutierter Grundschulden unentgeltlich zugewendet hat. Für das letztere spricht, daß die Ehefrau nach § 807 ZPO versichert hat, solche Vermögens gegenstände nicht (mehr) zu haben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG sind die unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung zugunsten seines Ehegatten vorgenommen hat. Diese Vorausset zungen sind hier gegeben. Die mit der Eintragung der Auflas sung in das Grundbuch am 7. Juli 1982 vollzogene Zuwendung wurde bereits im November 1982 mit der Klage angefochten. 3. Rechtshandlungen des Schuldners können zu dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers (§ 1 AnfG) vom Gläubiger angefochten werden, soweit dessen Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat (§2 AnfG) und soweit die Rückgewähr zu einer Befriedigung erforderlich ist (§ 7 AnfG). Rechtshandlungen und Verträge im Sinne des § 3 AnfG begründen danach einen Rückgewähranspruch nur, wenn sie den Gläubiger benachteiligt, seine Befriedigung mithin vereitelt oder erschwert haben. Die unmittelbare (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG), aber auch die mittelbare Benachteiligung müssen ihre Ursache in der angefochtenen Rechtshandlung insofern haben, als diese die Vollstreckung unmöglich gemacht oder erschwert hat. Ein ursächlicher Zusammenhang in diesem Sinne fehlt dagegen, wenn die Zwangsvollstreckung auch ohne die ange-fochtene Rechtshandlung erfolglos geblieben wäre. Danach greift die Anfechtung nicht durch, sofern der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache oder ein so belastetes Recht veräußert hat, die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger also keinen Erfolg gehabt hätte (BGH aaO m. Nachw.). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. a) Es sieht auch richtig, daß § 7 AnfG den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die vom Beklagten erworbene Grundstückshälfte zuläßt, obwohl Bruchteilseigentum nach der Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer nicht mehr besteht. Hätte der Klagantrag Erfolg, würde für die vom Beklagten zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen fingiert, daß der Miteigentumsanteil fortbesteht. Deshalb wäre entsprechend § 864 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung in diesen Bruchteil zulässig. Hier würden aber die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden jedenfalls mit dem ganzen Betrag ihrer Valutierung - nach den Angaben des Klägers rund 306 000 DM - seinem Anspruch gemäß §§ 1-192, 1114, 1132 Abs. 1 BGB vorgehen (vgl. BGHZ 40, 113, 120); die Vollstreckung in den hälftigen Anteil, der nach dem Vortrag des Klägers einen Wert von 200 000 DM hat, bliebe erfolglos. - 8>- b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte auch eine Teilungsversteigerung nach Pfändung und Überweisung des auf Aufhebung der Miteigentümergeraeinschaft gerichteten Anspruchs dem Kläger selbst dann keine Befriedigung verschafft, wenn ein Verkehrswert des ganzen Grundstücks von 400 000 DM zugrunde gelegt würde. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG wären dem Kläger die in Abteilung III Nr. 5 bis 11 eingetragenen Grundschulden vorgegangen. Dabei sei unerheblich, ob und in welchem Umfang die Grund-schulden valutiert gewesen seien. Wenn über die Grundschuld und den Erlös nicht wirksam verfügt Sei, bleibe der Gläubiger der Grundschuldberechtigte. Nur soweit nach Berücksichtigung der bestehenbleibenden vorrangigen Rechte noch auf den Hälfteanteil der Schuldnerin ein Erlös entfallen wäre, habe der Kläger eine Befriedigung seiner Forderungen erwarten können. Ein Ersteigerer hätte demnach schon die dinglichen Belastungen in Höhe von insgesamt 470 000 DM (richtig: 475 000 DM) übernehmen und über den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots hinaus noch einen weiteren Betrag bieten müssen, ehe sich ein Überschuß ergeben hätte. Das erscheine bei einem Verkehrswert von 400 000 DM ausgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfall: in welchem Umfang der Schuldnerin gegen im Grundbuch eingetragene Grundschuldgläubiger Rückgewähransprüche zugestanden hätten, in die der Kläger hätte vollstrecken können, und ob diese Vollstreckungsmöglichkeit durch die Übertragung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an den Beklag ten beeinträchtigt worden sei, brauche nicht geprüft zu werden. Denn der Kläger habe auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung nichts dargelegt. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte ohne die anfechtbare Verfügung auf Grund einer Versteigerung des ganzen Grundstücks nach Abzug der Verfahrenskosten un Befriedigung der Grundschuldgläubiger ein Überschuß für den Gläubiger der Miteigentümerin erzielt werden können. aa) Der Gläubiger der Miteigentümerin kann deren Anspruch auf Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft nicht allein pfänden, weil dieser ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar., also nach § 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Der Anspruch auf Auseinandersetzung kann aber zur Ausübung dem überlassen werden (§ 857 Abs. ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den de Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungs erlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebung anspruch zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine der Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Verstei gerungseriöses gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO überwiesen werden (Senatsurt. v. 23. Februar 1984 aaO m. Nachw.). bb) Ohne die unentgeltliche Verfügung über den Mitei gentumsanteil der Schuldnerin an dem Grundstück in hätte der Kläger mithin nach Pfändung der Ansprüche auf Auseinandersetzung sowie auf Teilung und Auskehrung des auf die Schuldnerin entfallenden Versteigerungserlöses ge mäß § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG die Anordnung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebur der Gemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) durchsetzen können. Bei einer Versteigerung des ganzen Grundstücks waren und sine nach der Behauptung des Klägers, von der mangels gegentei liger Feststellungen des Tatrichters auszugehen ist, 400 000 DM oder mehr zu erzielen. Entgegen der Meinung de Berufungsgerichts kann auf Grund seiner Feststellungen - no ~ eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks, die eine objektive Benachteiligung des Gläubigers durch die am 7. Juli 1982 vollendete unentgeltliche Verfügung der Schuldnerin ausschließen würde, nicht angenommen werden. Bei Prüfung der objektiven Benachteiligung ist nicht die Höhe der dinglichen Belastung des Grundstücks durch Grundpfandrechte - hier mindestens 475 000 DM nebst Zinsen - maßgebend, sondern die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert sind (Senatsurt.v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83 = WM 1984, 843 = ZIP ^984, 753). Diese gesicherten persönlichen Forderungen überstiegen nach der Behauptung des Klägers, die hier mangels gegenteiliger Feststellungen zugrunde zu legen ist, vor der Valutierung der Grundschuld Nr. 11 und auch nach Befriedigung des Gläubigers der Grundschuld Nr. 10 durch die aus der Valutierung der Grundschuld Nr. 11 aufgebrachten rund 181 000 DM nicht den Betrag von rund 306 000 DM. Die Miteigentümer hatten als Besteller und Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr der nicht oder nicht mehr valutierten Grundschuld, soweit er nicht entsprechend der Behauptung des Beklagten abgetreten worden war. Den Anteil der Schuldnerin an diesem Recht hätte der Kläger ebenfalls pfänden und sich überweisen lassen können mit der Folge, daß bei einer Vollstreckung ein entsprechend höherer Erlösanteil auf ihn entfallen wäre (BGH aaO): Dem Beklagten und seiner Ehefrau als den Bestellern der Sicherungsgrundschulden stand der im Sinne der §§ 741 ff BGB gemeinschaftliche Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundschulden zu (vgl. BGH Urt.v. 20. November 1981 - V ZR 245/80 = NJW 1982, 928 = WM 1982, 154). Hätte der Kläger den der Schuldnerin zustehenden Teil dieses Anspruch pfänden und sich überweisen lassen, wäre er in der Lage gewesen, notfalls mit der Klage nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB 11 die Löschung der nichtvalutierten Grundschulden noch vor Feststellung des geringsten Gebots (§66 Abs. 1 ZVG) durch zusetzen. Mangels abweichender Darlegungen hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß dann allenfalls valu-tierte Grundschulden von rund 306 000 DM im geringsten Gebot festgestellt worden wären. Ein überhöhtes, die Bieter abschreckendes geringstes Gebot, wie es das Berufungsgericht als unausweichlich ansieht, hätte mithin vermieder werden können. Für den Fall des Erlöschens einer nichtvalutierten Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG hätte sich der gepfändete Anteil am Rückgewähranspruch durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anteil am Anspruch auf den Versteigerung erlös verwandelt (vgl. BGH, Urt.v. 29. März 1961 - V ZR 171/59 = LM ZVG § 91 Nr. 1; v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, ZIP 1984, 1536 = WM 1984, 1577). cc) Mithin hätte der Kläger ohne die unentgeltliche Zuwendung der Schuldnerin zu demindest eine Teilbefriedigung, nämlich die seiner Schuldnerin zustehende Hälfte des Betr? ges erlangen können, der nach Abzug der valutierten Belastungen und der Verfahrenskosten von dem zu erwartenden Ei lös von 400 000 DM oder mehr verblieben wäre. Weil danach £ eine erfolgversprechende Zwangsvollstreckung in das Vermöf der Schuldnerin vereitelt worden ist, muß das angefochtenc Urteil aufgehoben werden, soweit die Revision nicht in der eingangs dargelegten Umfang unbegründet ist. 4. Mit der bisher beantragten Verurteilung zur Duldui der Zwangsvollstreckung in einen fingierten Miteigentumsai teil kann der Kläger allerdings nicht die Rechtsstellung < langen, die er ohne die anfechtbare Rechtshandlung in der Zwangsvollstreckung gegen seine Schuldnerin hätte. Denn eine solche Verurteilung würde einen Antrag des Klägers auf Anordnung der Versteigerung des ganzen Grundstücks zwecks Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 180, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht rechtfertigen. Mit dieser Begründung kann die Klagabweisung jedoch nicht aufrechterhalten werden: Die Anfechtung des Schenkungsvertrags vom 2. Juni 1982 hat die Übertragung des Miteigentumsanteils und der Anteile der Schuldnerin an den Ansprüchen auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden als einheitlichen Lebensvorgang umfaßt. Um gemäß § 7 AnfG die Zugriffslage wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte, ist hier die Möglichkeit eröffnet, das ganze im Alleineigentum des Beklagten stehende Grundstück nach Maßgabe der §§ 180 ff ZVG versteigern zu lassen und die Rückgewähransprüche geltend zu machen. Der Kläger kann vom Beklagten als Anfechtungsgegner ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, auf Teilung und Auskehrung des Erlöses sowie auf anteilige Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung ihrer dem Beklagten geschenkten Anteile an RUckgewähransprüchen»zugestanden hätte (Senatsurteil vom 23. Februar 1984 aaO). Merz Henkel Fuchs Gärtner Graßhof