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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Berufungsurteil wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.Die Revision der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Bürgschaftserklärung (BGHZ 76, 187) und legt danach die individuell von der Klägerin erteilte Bürgschaft in einer möglichen, vertretbaren und sogar naheliegenden Weise aus. Es legt rechtlich einwandfrei das Verhalten der Parteien dahin aus, daß sie auf die an sich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben und daß die Beklagte das Werk abgenommen hat (vgl.

BerufungsurteilBundesgerichtshofsRechtsprechungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
IX 2R 2/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Freie Hansestadt B	,
vertreten durch den Senator für das Bauwesen, Bl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kreis- und Stadtsparkasse	^_f
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Direktoren	und	HABÜHK,	Str.	1,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Dres. und	-
SS
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 am 21. Oktober 1982 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. November 1981 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
G r ü n d e :
Das Berufungsurteil wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Die Revision der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer Bürgschaftserklärung (BGHZ 76, 187) und legt danach die individuell von der Klägerin erteilte Bürgschaft in einer möglichen, vertretbaren und sogar naheliegenden Weise aus. Die Verfahrensrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß Gewährleistungs-ansprüche verjährt sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Es legt rechtlich einwandfrei das Verhalten der Parteien dahin aus, daß sie auf die an sich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben und daß die Beklagte das Werk abgenommen hat (vgl. BGH Schäfer/Finnem, Rechtsprechung der Bauausführung Z 2.50 Bl. 9; Z 2.414 Bl. 153; Z 2.501 Bl. 2). Da die Bauleistung auch nach der Darstellung der Beklagten im wesentlichen
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erbracht war und das Werk von der Beklagten in Gebrauch genommen wurde, konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsverstoß eine Abnahme des Werkes annehmen (vgl. MünchKomm/Soergel § 640 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
Fuchs	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner