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BGH · IX ZR 2/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde hatte der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter der Klägerinnen (Erblasserin) 9.300,— DM Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Erblasserin habe "zu demindest grobfahrlässig" zwei unrichtige Zeugenaussagen über ihren Verfolgungsweg vorgelegt; die Mitteilung des Jüdischen Geschichtlichen Instituts über den Rußlandaufenthalt der Zeugen Befll und St^^P sei zutreffend. Aber der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt stimmt in wesentlichen Punkten nicht mit dem Sachverhalt überein, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt und an dem das beklagte Land im Rechtsstreit festgehalten hat. Im Widerrufsbescheid ist vorsätzliches Handeln der Erblasserin angenommen; auf diese Schuldform hat das Land auch seine ergänzenden Ermessenserwägungen in der Berufungserwiderung gestützt. Sofern das Berufungsgericht auch auf Grund der neuen Verhandlung die Widerklage für begründet hält, wird es zu prüfen haben, ob im zu vollstreckenden Urteilsspruch der Name der Jetzigen Klägerinnen aufzuführen ist.

Zitierte Normen: § 211 BEG
KlägerinnenLandVerhandlungBehördeErblasserinBerufungsgerichtEntschädigungsbehördeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JS
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2/81	URTEIL	Verkündet	am
II. März 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KaH|-Fr^mB^s^ra^e
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde hatte der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter der Klägerinnen (Erblasserin) 9.300,— DM Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt. Am 3. Dezember 1968 ging eine Mitteilung des Jüdischen Geschichtlichen Instituts	bei	der Behörde ein,
 nach der die Zeugen BefB und S*4HR, die der Erblasserin den behaupteten Verfolgungsweg in P^HI bestätigt hatten, während des 2. Weltkrieges in der S^BIB waren. Mit der Begründung, die Erblasserin habe vorsätzlich falsche Zeugenaussagen vorgelegt, widerrief die Behörde darauf den früheren Bescheid und ordnete die Rückzahlung der empfangenen Leistung an. Der Widerrufsbescheid wurde am 21. Mai 1969 zugestellt.
 
Die dagegen erhobene Klage wies das Landgericht ab; auf Widerklage verurteilte es die Erblasserin, 9«300,— EM zu zahlen. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Erblasserin habe "zu demindest grobfahrlässig" zwei unrichtige Zeugenaussagen über ihren Verfolgungsweg vorgelegt; die Mitteilung des Jüdischen Geschichtlichen Instituts über den Rußlandaufenthalt der Zeugen Befll und St^^P sei zutreffend. Nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs habe die Entschädigungsbehörde den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ohne Ermessensfehler erlassen.
Diese Ausführungen tragen das Erkenntnis des Berufungsrichters nicht.
Zwar bemängelt die Revision zu Unrecht, die Erblasserin habe im Verwaltungsverfahren kein rechtliches Gehör gehabt. Die Entschädigungsbehörde hatte deren seit 1962 tätigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 9. Januar 1969 von dem beabsichtigten Widerruf in Kenntnis gesetzt. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 17. Januar 1969 mit, daß er das Mandat bereits zuvor niedergelegt, das Behördenschreiben aber gleichwohl nach ii^Hf weitergeleitet habe. Am 19. März 1969 bestellte er sich erneut für die Erblasserin. Diese konnte auf Grund der Übersendung des Behördenschreibens nach IfHH wie auch - nach der erneuten
 
SS
Bestellung - durch ihren deutschen Bevollmächtigten zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.
Aber der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt stimmt in wesentlichen Punkten nicht mit dem Sachverhalt überein, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt und an dem das beklagte Land im Rechtsstreit festgehalten hat. Im Widerrufsbescheid ist vorsätzliches Handeln der Erblasserin angenommen; auf diese Schuldform hat das Land auch seine ergänzenden Ermessenserwägungen in der Berufungserwiderung gestützt. Das Berufungsgericht trifft Jedoch keine damit übereinstimmende Feststellung, sondern hält das Vorgehen der Erblasserin für grobfahrlässig. Die durch das Wort "zu demindest" ausgedrückte Möglichkeit weitergehenden Verschuldens vermag die tatrichterliche Überzeugung hiervon nicht zu ersetzen. Damit hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverhalt als die Behörde gewürdigt und im Ergebnis entgegen § 211 BEG eigenes Ermessen ausgeübt. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils (BGH RzW 1975, 268; 1979, 213 Nr. 7).
Sofern das Berufungsgericht auch auf Grund der neuen Verhandlung die Widerklage für begründet hält, wird es zu prüfen haben, ob im zu vollstreckenden Urteilsspruch der Name der Jetzigen Klägerinnen aufzuführen ist.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke