Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 16. Im Oktober 1965 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf Art. IV BEG-SchlußG und die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG erneut eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadens. Uber den Antrag auf Härteausgleich verhielt sich der Bescheid nicht. Ob mit dem im Oktober 1965 gestellten Antrag auch ein Härteausgleich nach § 171 BEG geltend gemacht worden sei, brauche nicht entschieden zu werden. In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land geltend gemacht, ein Härteausgleich komme nicht in Betracht, weil die von der Klägerin behauptete schlechte wirtschaftliche Lage und ihr schlechter Gesundheitszustand nicht auf die Verfolgung, insbesondere nicht auf die Sterilisation, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht hält den im Januar 1975 gestellten Antrag auf Härteausgleich nach §171 BEG für Die Klägerin könne auch auf Grund ihres im Oktober 1965 gestellten Antrags keinen Härteausgleich verlangen. 1. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin nur nach § 171 BEG Härteausgleich verlangen kann. Nach den Umständen lag in dem Antrag daher das Verlangen nach weiteren Leistungen der in § 171 BEG bezeichneten Art, was die Klägerin auch mit den Worten "weiterer Härteausgleich" ausgedrückt hat. April 1958, durch den die Klägerin bereits einmal eine Härteausgleichsleistung erhalten hatte, stand dem nunmehr erhobenen Verlangen nicht entgegen. Das gegen Jenen Bescheid an sich gegebene Klagerecht, das mangels Rechtsmittelbelehrung nicht an eine bestimmte Frist gebunden war, hatte die Klägerin Die den Entschädigungsbehörden durch § 171 BEG gegebene Ermächtigung, Härteausgleichsleistungen zu gewähren, hat nach Satz 1 dieser Bestimmung den Zweck, die Härte zu mildern, die für den Geschädigten im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs entstanden ist (BGH RzW 1973, 141). Dieser Zweck schließt zugleich die Verpflichtung der Behörde ein, auf einen ordnungsgemäß gestellten neuen Antrag die mit ihm vorgebrachten Gründe zu prüfen und abzuwägen. Für den Fall, daß im Wege des Härteausgleichs eine laufende Beihilfe gewährt war, hat der Senat daher ausgesprochen, daß dem Verfolgten das Begehren nach einer Anpassung der Leistung an geänderte Verhältnisse nicht verschlossen ist. Der Verfolgte hat Jedoch Anspruch nur darauf, daß die Behörde ihr Ermessen in einer dem Zweck des § 171 Abs. 1 BEG entsprechenden Weise ausübt; ein Recht auf laufende Erhöhung der Beihilfe entsprechend den steigenden Lebenshaltungskosten, etwa in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG, hat der Geschädigte durch ihre Gewährung nicht erlangt (BGH RzW 1973, 141; Beschl. Das beklagte Land macht geltend, die von der Klägerin behauptete schlechte wirtschaftliche Lage und ihr schlechter Gesundheitszustand seien nicht auf die Sterilisation zurückzuf(ihren. Ein Härteausgleich wegen zwangsweiser Sterilisation darf danach nicht mit dem Hinweis verweigert werden, der Eingriff habe zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt (§ 28 Abs.3 BEG). rückgängig gemacht werden kann, wegen der Schwere und der Verwerflichkeit des Eingriffs im Regelfall dem Streben nach Wiedergutmachung, das auch dem § 171 BEG zugrunde liegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten sind bei einer Entschädigung wegen zwangsweiser Sterilisation von geringerer Bedeutung als beim Härteausgleich für materielle Schäden. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe wegen erlittener Sterilisation ein Härteausgleich zu gewähren ist, kommt es in erster Linie darauf an, einen der Eigenart des Eingriffs und seiner Folgen als Genugtuung typischerweise angemessenen Ausgleich zu finden. Rechtlich unbedenklich ist es auch zu erwägen, ob und inwieweit die bisher gewährte Leistung dem anzuerkennenden Genugtuungsinteresse der Klägerin Genüge getan hat. Die Entscheidung der Behörde hält sich demnach nicht in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens.
BUNDESGERICHTSHOF SM IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. September 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ix zr 2/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Maria W Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. KBHHA MflBB - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Mt Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1977 aufgehoben und das an Verkündungs Statt am 31. August und 3• September 1976 zugestellte Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamtes (Az.: 4732-25) vom 16. September 1975 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde 1944 als Zigeunerin sterilisiert. Sie beantragte 1953 und 1954 eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und erhielt durch Bescheid vom 12. Oktober 1955 ein Heilverfahren "zu dem Zwecke der Refertilisa-tion". Ihre Klage auf Rente und Kapitalentschädigung wurde abgewiesen. Danach beantragte die Klägerin wegen der zwangsweisen Sterilisation eine monatliche Beihilfe von 50 DM, hilfsweise eine einmalige Entschädigung von 5.000 DM als Härteausgleich. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr durch Bescheid vom 22. April 1958 eine Beihilfe von 3.000 DM. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und wurde von der Klägerin nicht angefochten. Einen wegen des Gesundheitsschadens gestellten Verschlimmerungsantrag sowie einen weiteren Antrag auf Härteausgleich lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Im Oktober 1965 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf Art. IV BEG-SchlußG und die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG erneut eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadens. Außerdem bat sie "ganz fürsorglich" um weiteren Härteausgleich. Sie habe durch den Bescheid vom 22. April 1958 lediglich DM 3.000 erhalten, "was zu dem Lebensunterhalt nicht ausreicht (§ 165 BEG)". Die Behörde lehnte eine weitere Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ab; auch die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Uber den Antrag auf Härteausgleich verhielt sich der Bescheid nicht. Im Januar 1975 hat die Klägerin wiederum um Härteausgleich nachgesucht. Die Behörde wies den Antrag durch Bescheid vom 16. September 1975 mit der Begründung zurück, er sei nicht innerhalb der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellt worden. Ein Anspruch auf Härteausgleich s/w - h - nach § 165 BEG, der im Oktober 1965 rechtzeitig angemeldet worden sei, bestehe nicht. Die Klägerin gehöre zu den nach § h BEG anspruchsberechtigten Personen und könne deshalb keine Entschädigung nach § 165 BEG verlangen. Ob mit dem im Oktober 1965 gestellten Antrag auch ein Härteausgleich nach § 171 BEG geltend gemacht worden sei, brauche nicht entschieden zu werden. Ein Anspruch darauf wäre erloschen, weil er nicht bis 31. Dezember 1969 substantiiert worden sei. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klage. Das Landgericht hat sie abgewiesen, das Oberlandesgericht dxe Berufung zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land geltend gemacht, ein Härteausgleich komme nicht in Betracht, weil die von der Klägerin behauptete schlechte wirtschaftliche Lage und ihr schlechter Gesundheitszustand nicht auf die Verfolgung, insbesondere nicht auf die Sterilisation, zurückzuführen seien. Diese habe bei der Klägerin zu keiner psychischen Schädigung geführt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält den im Januar 1975 gestellten Antrag auf Härteausgleich nach §171 BEG für verspätet (Art. VIII BEG-SchlußG). Die Klägerin könne auch auf Grund ihres im Oktober 1965 gestellten Antrags keinen Härteausgleich verlangen. Auf § 165 BEG könne sie ihr Verlangen nicht stützen, weil sie die Voraussetzungen des § 4 BEG erfülle und damit nicht zu den nach den §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Personen gehöre. Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 171 BEG sei ein auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführender Schaden. Die Sterilisation habe jedoch bei der Klägerin zu keinem erheblichen körperlichen oder seelischen Schaden geführt. Ihre Krankheiten und ihre Bedürftigkeit stünden mit der Verfolgung nicht im Zusammenhang. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin nur nach § 171 BEG Härteausgleich verlangen kann. Ein Anspruch nach § 165 BEG besteht nicht. Die Klägerin wohnte am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie gehört damit zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG anspruchsberechtigten Personen. Für diese sieht das Gesetz (§ 149 BEG) nur einen Härteausgleich nach § 171 BEG vor. 2. Die Gewährung einer solchen Entschädigung hat die Klägerin ordnungsgemäß im Oktober 1965 beantragt. a) Zwar ist in dem Antragschreiben die Vorschrift des § 165 BEG aufgeführt. Das beruhte jedoch auf einem offenbaren Versehen des Verfahrensbevollmächtigten, das die genügende Kennzeichnung des wirklichen Begehrens nicht beeinträchtigt. Aus den Akten ergab sich kein Anhaltspunkt für die Möglichkeit, die Klägerin könne dem in § 160 BEG genannten Personenkreis zuzurechnen sein. Auch die Entschädigungsbehörde hat die Anwendbarkeit Jener Bestimmung zu keiner Zeit erwogen. Nach den Umständen lag in dem Antrag daher das Verlangen nach weiteren Leistungen der in § 171 BEG bezeichneten Art, was die Klägerin auch mit den Worten "weiterer Härteausgleich" ausgedrückt hat. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zunächst nicht erledigt. Das Schreiben der Klägerin aus dem Jahre 1975 stellte sich daher rechtlich als bloße Wiederholung ihres früheren Verlangens dar. Der angefochtene Bescheid umfaßt dieses frühere Begehren. b) Ob die Klägerin rechtlich gehalten war, auch ihren im Oktober 1965 erneut gestellten Antrag gemäß § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu begründen, bedarf keiner Entscheidung; denn sie hat dies getan. Mit dem Hinweis auf den Erstbescheid vom 22. April 1958, ihren Gesundheitszustand und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse war das Begehren so erläutert, daß die Behörde ausreichende Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen hatte. c) Der Bescheid vom 22. April 1958, durch den die Klägerin bereits einmal eine Härteausgleichsleistung erhalten hatte, stand dem nunmehr erhobenen Verlangen nicht entgegen. Das gegen Jenen Bescheid an sich gegebene Klagerecht, das mangels Rechtsmittelbelehrung nicht an eine bestimmte Frist gebunden war, hatte die Klägerin verwirkt; er war daher bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft verwehrte es ihr aber nicht, erneut Härteausgleich zu beanspruchen. Die den Entschädigungsbehörden durch § 171 BEG gegebene Ermächtigung, Härteausgleichsleistungen zu gewähren, hat nach Satz 1 dieser Bestimmung den Zweck, die Härte zu mildern, die für den Geschädigten im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs entstanden ist (BGH RzW 1973, 141). Auf die Gewährung von Härteausgleich besteht kein Rechtsanspruch; die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Gesetz ist aber keine Bestimmung zu entnehmen, die die Behörde auf eine einmalige Ausübung ihres Ermessens beschränkt. Die Möglichkeit einer wiederholten ErmessensentScheidung folgt vielmehr aus dem Zweck der in § 171 BEG getroffenen Regelung. Dieser Zweck schließt zugleich die Verpflichtung der Behörde ein, auf einen ordnungsgemäß gestellten neuen Antrag die mit ihm vorgebrachten Gründe zu prüfen und abzuwägen. Für den Fall, daß im Wege des Härteausgleichs eine laufende Beihilfe gewährt war, hat der Senat daher ausgesprochen, daß dem Verfolgten das Begehren nach einer Anpassung der Leistung an geänderte Verhältnisse nicht verschlossen ist. Der Verfolgte hat Jedoch Anspruch nur darauf, daß die Behörde ihr Ermessen in einer dem Zweck des § 171 Abs. 1 BEG entsprechenden Weise ausübt; ein Recht auf laufende Erhöhung der Beihilfe entsprechend den steigenden Lebenshaltungskosten, etwa in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG, hat der Geschädigte durch ihre Gewährung nicht erlangt (BGH RzW 1973, 141; Beschl. vom 8. November 1977 -IX ZB 606/74). Im vorliegenden Fall hatte die Entschädigungsbehörde der Klägerin zwar keine laufende Beihilfe, sondern einen einmaligen Betrag als Härteausgleich gezahlt. Das rechtfertigt Jedoch keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin kann daher verlangen, daß über ihren erneuten Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. 3. Das hat der Beklagte bisher nicht getan. Die Verweigerung weiteren Härteausgleichs mit der dafür gegebenen Begründung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Maßgebende Grundlage der nach § 211 Abs. 1 BEG nur beschränkt zulässigen gerichtlichen Nachprüfung von Ermessenserwägungen ist der ablehnende Bescheid in der Gestalt, die ihm der Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gegeben hat (BGH RzW 1970, 415; 1973, 141). Das beklagte Land macht geltend, die von der Klägerin behauptete schlechte wirtschaftliche Lage und ihr schlechter Gesundheitszustand seien nicht auf die Sterilisation zurückzuf(ihren. Diese einen Härteausgleich grundsätzlich versagende Erwägung widerspricht der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 27. März 1980 (IX ZR 31/77, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein Härteausgleich wegen zwangsweiser Sterilisation darf danach nicht mit dem Hinweis verweigert werden, der Eingriff habe zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt (§ 28 Abs. 3 BEG). Eine derartige Beschränkung des Härteausgleichs widerspricht Jedenfalls, wenn die Sterilisation nicht rückgängig gemacht werden kann, wegen der Schwere und der Verwerflichkeit des Eingriffs im Regelfall dem Streben nach Wiedergutmachung, das auch dem § 171 BEG zugrunde liegt. Daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien, kann der Beklagte im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidend ins Feld führen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten sind bei einer Entschädigung wegen zwangsweiser Sterilisation von geringerer Bedeutung als beim Härteausgleich für materielle Schäden. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe wegen erlittener Sterilisation ein Härteausgleich zu gewähren ist, kommt es in erster Linie darauf an, einen der Eigenart des Eingriffs und seiner Folgen als Genugtuung typischerweise angemessenen Ausgleich zu finden. Bei der danach gebotenen Prüfling werden außer der Endgültigkeit der Schädigung auch das Alter der Betroffenen bei der Vornahme des Eingriffs und ihr Familienstand zu berücksichtigen sein. Rechtlich unbedenklich ist es auch zu erwägen, ob und inwieweit die bisher gewährte Leistung dem anzuerkennenden Genugtuungsinteresse der Klägerin Genüge getan hat. 4. Die Entscheidung der Behörde hält sich demnach nicht in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb auf die Rechtsmittel der Klägerin aufgehoben werden. Mai Dr. Lang Zorn Dr. Thumm Dr. Jähnke