Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27• Juni 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat als Verfolgter Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Das Antrags schreiben ist ein Formular, in das die Personalien des Klägers und das Aktenzeichen der Behörde eingesetzt sind; Da der Kläger nach seinen Feststellungen ferner von Ende 1969 bis 1974 bedürftig war, spricht es ihm den geltend gemachten Anspruch insoweit zu. Bei einem Ende 1969 gestellten Antrag auf Härteausgleich konnte das nur bis zu dem Ende eben diesen Jahres geschehen (BGH RzW 1976, 108). Dieses schildert jedoch nicht einen bestimmten Sachverhalt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen wollte. Einen Anspruch auf Härteausgleich braucht er auch nicht notwendig durch die ziffernmäßige Angabe seines Einkommens und seines Vermögens zu erläutern (BGH RzV 1977, 22). Das Formularschreiben des Klägers enthält nicht mehr als eine allgemeine Begründung. Außer dem Hinweis auf das Verfolgungsschicksal wird darin lediglich ohne Einzelangaben behauptet, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Das genügt selbst den geringen Anforderungen nicht, auf die der Bundesgerichtshof die Erläuterungspflicht gemäß §§ 190, 190a BEG für den Fall eines Härteausgleichsantrags zurückgeführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF K Slt IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Januar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^^-F^HHH^-StraBe 1, Mainz, IX ZR 2/79 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr. gegen Szalom Israel, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagten, 2 - Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27• Juni 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 5* Februar 1973 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat als Verfolgter Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Er reichte im Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde Vordrucke ein, die u.a. Anträge auf Gewährung von Härteausgleich enthielten. Nähere Angaben dazu machte er nicht. Am 3. Dezember 1969 beantragte er erneut Härteausgleich. Das Antrags schreiben ist ein Formular, in das die Personalien des Klägers und das Aktenzeichen der Behörde eingesetzt sind; weiter hat es folgenden Wortlaut: "Antrag auf Härteausgleich gem, Par. 165 BEG. Das in der Angelegenheit angeführte Verfolgungsschicksal des Ast. weist auf, das er der schweren ns. Verfolgung ausgesetzt war.- Die verfolgungsbedingte Ruinierung und Entwurzelung des Ast. ist so weitgehend, daß er im Einwanderungslande - in Israel - sich bisher nicht eingliedern konnte und ist außerstande seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die ihm sz. gewährte Entschädigung für erlittene Freiheitsberaubung, reicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht aus.- Angesichts der Bedürftigkeit des Verfolgten, bitte ich einen angemessenen Härteausgleich zu dem Lebensunterhalt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Par. 165 BEG., gewähren zu wollen. Die Begründetheit des Anspruchs, bitte ich im Sinne des Par. 176 (1) BEG ermitteln zu wollen.-" Die Behörde lehnte den Antrag ab, die Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, 6.000 DM zu zahlen; das weitergehende Rechtsmittel wies es zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung insgesamt; hilfsweise bittet er um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hält den Ende 1965 gestellten Härte ausgleichsantrag für rechtlich unbeachtlich, weil er nicht fristgerecht substantiiert worden sei. Das ist zutreffend (BGH RzW 1975, 178; 180; 1976, 108). S*t 2. Den Ende 1969 angebrachten Antrag sieht ias Berufungsgericht hingegen als zulässig und hinreichend erläutert an. Da der Kläger nach seinen Feststellungen ferner von Ende 1969 bis 1974 bedürftig war, spricht es ihm den geltend gemachten Anspruch insoweit zu. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Der Berufungsrichter hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem notwendigen Inhalt der einem Entschädigungsbegehren beizufügenden Einzelangaben verkannt. Nach § 190 BEG soll ein Entschädigungsantrag auch eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts enthalten. Erfüllt der Antrag diese Voraussetzung nicht, muß die Darstellung nebst den in § 190a Nr. 1, 3, 4 BEG be-zeichneten weiteren Angaben nachgeholt werden. Bei einem Ende 1969 gestellten Antrag auf Härteausgleich konnte das nur bis zu dem Ende eben diesen Jahres geschehen (BGH RzW 1976, 108). Unterließ der Antragsteller die fristgerechte Substantiierung, erlosch sein Anspruch. So liegt es hier. Der Kläger hat zur Erläuterung seines Entschädigungsverlangens allein das im Tatbestand wiedergegebene allgemeine Formularschreiben eingereicht. Dieses schildert jedoch nicht einen bestimmten Sachverhalt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen wollte. Zur Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts verlangt der Bundesgerichtshof keinen schlüssigen Tatsachenvortrag. Der Anspruchsteller braucht also nicht die Gesamtheit der Umstände vorzubringen, die - ihre Richtigkeit miterstellt • das Entschädigungsbegehren rechtfertigen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Einen Anspruch auf Härteausgleich braucht er auch nicht notwendig durch die ziffernmäßige Angabe seines Einkommens und seines Vermögens zu erläutern (BGH RzV 1977, 22). Unerläßlich ist aber eine Schilderung gerade seiner besonderen Verhältnisse. Angaben, die auf viele Verfolgte zutreffen, sowie allgemeine Wendungen ohne konkreten Bezug zu dem Einzelfall genügen dafür ebensowenig wie die Wiederholung des Gesetzestextes (BGH RzW 1976, 28; Beschlüsse vom 10. März 1977 - IX ZB 413/76 - sowie vom 7. November 1978 - IX ZB 215/78 und 243/78). Das Formularschreiben des Klägers enthält nicht mehr als eine allgemeine Begründung. Außer dem Hinweis auf das Verfolgungsschicksal wird darin lediglich ohne Einzelangaben behauptet, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Auch die Entschädigungsakten, auf die nicht einmal verwiesen ist, ergeben hierzu nichts Näheres. Vielmehr wird um Ermittlungen von Amts wegen gebeten. Das genügt selbst den geringen Anforderungen nicht, auf die der Bundesgerichtshof die Erläuterungspflicht gemäß §§ 190, 190a BEG für den Fall eines Härteausgleichsantrags zurückgeführt hat. Daher wird das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt• Mai Henkel Portmann Gärtner Dr. Jähnke