Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Juni 1972 entschied die Behörde sodann, daß den Klägerinnen als Erben Wiedergutmachung für das entgangene Ruhegeld vom 1. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, Fritz W^D wäre ohne die Verfolgung 1943 Intendant einer der großen Bühnen in Deutschland geworden und hätte am 1. Er müsse sich jedoch nach den Grundsätzen des Landesbeamtenrechts anrechnen lassen, was er als Intendant in Ostberlin verdient habe; denn dabei handle es sich um eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst. Die Klage auf Ergänzung des Bescheides dahin, daß den Klägerinnen auch Ruhegeld für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich nach § 18 BWGöD die Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn regelt, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, der Kläger sei Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen und hätte ohne die Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Dr. S^P heiße es, auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seien die für die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Auf sein Ruhegeld sei deshalb auch die Regelung über das Ruhen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge und Verwendung im öffentlichen Dienst anwendbar. Die Tätigkeit des Erblassers als Intendant am Theater am Schiffbauerdamm und an der Volksbühne sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst in diesem Sinne. Die Klägerinnen erstreben mit der Klage in erster Linie eine Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheids dahin, daß ihnen als Erben nach Fritz WQm das diesem entgangene Ruhegeld auch für die Zeit vom 1. Han delt es sich um Versorgungsbezüge, so regelt sich die Versorgung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das in Ostberlin erzielte Einkommen des Erblassers in Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf sein Ruhegeld anzurechnen ist, stellt sich erst, wenn das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen ist und feststeht, daß und auf welcher rechtlichen Grundlage dem Verstorbenen Ruhegeld für die fragliche Zeit zustand. Ein Streit darüber ist im Wege der Leistungsklage auf die beanspruchten Versorgungsbezüge nach dem im Wiedergutmachungsbescheid für anwendbar erklärten Recht auszutragen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 26 Abs.4 Satz 1 BWGöD ist dagegen auf die Geltendmachung des Wiedergutmachungsanspruchs beschränkt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Fritz Wisten wiedergutmachungsberechtigt war, und stellt fest, er hätte ohne die Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 21 BWGöD erlangt. Nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD regelt sich die Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Der Berufungsrichter stellt fest, daß er ohne die Schädigung als Angestellter im öffentlichen Dienst einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung erlangt haben würde. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob das nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD maßgebende Versorgungsrecht des wiedergutmachungs-pflichtigen Dienstherm auf Versorgungsansprüche von Angestellten bezügliche Vorschriften enthält. Da in diesem Falle wegen der rechtlichen Grundlagen der Versorgung nicht auf ein bestehendes Regelsystem, wie etwa ein bestimmtes Landesbeamtenrecht, Bezug genommen werden kann, muß der Wiedergutmachungsbescheid - oder an seiner Stelle das Urteil - diese rechtlichen Grundlagen näher bestimmen. Dr. Schäfer heiße es, auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seien die für die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Denn er ging von der rechtsirrigen Auffassung aus, die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften seien als Recht des Dienstherrn im Sinne des § 18 BWGöD ohne weiteres auch auf ein Angestelltenverhältnis anwendbar. Hinzu kommt, daß die Feststellung des Tatrichters zwar mit dem Vortrag des Beklagten übereinstimmt, aber im Widerspruch steht zu der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am ZR 2/77 29. Mai 1980 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Wiedergutmachungsrechtsstreit 1. Gertrud Wi 2. Eva Wi 3 • Susanne Wi geborene m fad 2, Bl Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium, S 9 latz 4 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 SS/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1976 wird zurückgewiesen, soweit über den Zahlungsantrag entschieden worden ist. Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Erben des früheren Staats-Schauspielers am Württembergischen Landestheater - jetzt Staatstheater - Fritz der 1933 aus rassischen Gründen entlassen wurde. Dieser war nach Kriegsende bis 31. Juli 1962 in Ostberlin Intendant des Theaters am Schiffbauerdamm und der Volksbühne. Seinen Wohnsitz in Westberlin hatte er beibehalten. Das Kultusministerium Baden-Württemberg als Wiedergutmachungsbehörde bejahte in einem Bescheid 1968 die Wiedergutmachungspflicht des Beklagten dem Grunde nach. Der Bescheid enthält keine Feststellungen über die Ruhegehaltsberechtigung des Erblassers. Am 22. Juni 1972 entschied die Behörde sodann, daß den Klägerinnen als Erben Wiedergutmachung für das entgangene Ruhegeld vom 1. August 1962 bis zu dem Tode des Fritz Wisten und der Klägerin zu 1) Witwengeld zustehe. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, Fritz W^D wäre ohne die Verfolgung 1943 Intendant einer der großen Bühnen in Deutschland geworden und hätte am 1. April 1951 eine Ruhegeldzusage von 283 DM erhalten. Er müsse sich jedoch nach den Grundsätzen des Landesbeamtenrechts anrechnen lassen, was er als Intendant in Ostberlin verdient habe; denn dabei handle es sich um eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst. Dieses Einkommen habe die Bezüge des Generalintendanten an den württembergisehen Staatstheatern zur gleichen Zeit um ein Mehrfaches übertroffen. Er könne deshalb für diese Zeit kein zusätzliches Ruhegeld bekommen. Die Klage auf Ergänzung des Bescheides dahin, daß den Klägerinnen auch Ruhegeld für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Juli 1962 zustehe, blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die um einen Zahlungsantrag erweiterte Berufung zurück. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurück Weisung der Revision. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich nach § 18 BWGöD die Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn regelt, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Deshalb finde auf den Erblasser § 127 Abs. 4 DBG i.V. mit Art. 62 des Gesetzes Nr. 36 (Beamtengesetz für Württemberg-Baden) Anwendung. Danach sei auf das Ruhegeld Einkommen aus einer anderweiten Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, der Kläger sei Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen und hätte ohne die Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Das Land habe ihn deshalb zu Recht so behandelt, als sei ein Vertrag über die Gewährung eines Ruhegeldes geschlossen worden« In dem als Vorbild maßgebenden Vertrag mit Generalintendant Prof. Dr. S^P heiße es, auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seien die für die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Damit gälten für den Erblasser die für Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 9 -19 BWGöD entsprechend. Auf sein Ruhegeld sei deshalb auch die Regelung über das Ruhen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge und Verwendung im öffentlichen Dienst anwendbar. Die Tätigkeit des Erblassers als Intendant am Theater am Schiffbauerdamm und an der Volksbühne sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst in diesem Sinne. Sein Einkommen als Intendant habe sich zwischen 7.847 und 10.250 Ostmark monatlich bewegt. Das Ruhegeld, das zuletzt 572 DM betragen hätte, sei deshalb zu Recht einbehalten worden. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirr- tum. Die Klägerinnen erstreben mit der Klage in erster Linie eine Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheids dahin, daß ihnen als Erben nach Fritz WQm das diesem entgangene Ruhegeld auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Juli 1962 zustehe. Sie machen also den Wiedergutmachungsanspruch des Verstorbenen nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD geltend. Nach der Rechtsprechung des Senats steht für wiedergutmachungs-rechtliche Ansprüche nach dem BWGöD in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone der ordentliche Rechtsweg offen (BGH RzW 1969, 232 und ständig). Den Anspruch, den der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten angemeldet hatte, können die Klägerinnen als seine Erbinnen weiterverfolgen. Das Wiedergutmachungsverfahren endet mit dem Ausspruch, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage Wiedergutmachung zu leisten ist. Han delt es sich um Versorgungsbezüge, so regelt sich die Versorgung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Diese rechtliche Grundlage der Versorgung ist im Wiedergutmachungsbescheid genau zu bezeichnen. Die Regelung der Versorgung erfolgt dagegen grundsätzlich nicht im Verfahren nach den §§ 24 ff BWGöD; sie obliegt nicht der Wiedergutmachungsbehörde. Deren Tätigkeit ist mit Erlaß des Wiedergutmachungsbescheids abgeschlossen. Die Ausführung der Wiedergutmachung ist dann Sache der Regelungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 1 BWGöD. Im Regelungsverfahren ist der Wiedergutmachungsberechtigte als Versorgungsberechtigter nach der Rechtsstellung zu behandeln, die ihm zuerkannt ist. Ein Streit über die Höhe der sich aus der WiedergutmachungsentScheidung ergebenden Zahlung betrifft Versorgungsansprüche aus der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, jedoch nicht mehr den Wiedergutmachungsanspruch, Bei der Regelung der Versorgung ist formell und materiell das Recht anzuwenden, das für die im Wiedergutmachungsbescheid zuerkannte Rechtsstellung maßgebend ist (BVerwG RzW 1962, 144; 1963, 137; 138 Nr. 39; 1965, 184; BGH RzW 1978, 187). Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das in Ostberlin erzielte Einkommen des Erblassers in Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf sein Ruhegeld anzurechnen ist, stellt sich erst, wenn das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen ist und feststeht, daß und auf welcher rechtlichen Grundlage dem Verstorbenen Ruhegeld für die fragliche Zeit zustand. Sie betrifft die Höhe der jeweils auszuzahlenden Versorgungsbezüge und kann deshalb nur von der Regelungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 1 BWGöD im Rahmen der Regelung von Umfang und Höhe der Versorgungsbezüge entschieden werden. Ein Streit darüber ist im Wege der Leistungsklage auf die beanspruchten Versorgungsbezüge nach dem im Wiedergutmachungsbescheid für anwendbar erklärten Recht auszutragen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 BWGöD ist dagegen auf die Geltendmachung des Wiedergutmachungsanspruchs beschränkt. Das bisherige Verfahren leidet darunter, daß diese Grundsätze nicht genügend beachtet wurden. Der Bescheid vom 23. Dezember 1968 bejahte nur die Wiedergutmachungsansprüche dem Grunde nach ohne zu prüfen, ob der Verstorbene ohne die Schädigung einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund Sätzen oder auf Ruhelohn erlangt hätte. Damit blieb offen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Ruhegeld nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD in Betracht kam. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 22. Juni 1972 läßt in dem hier interessierenden Teil nicht deutlich erkennen, über was er eigentlich entscheidet. Die Entscheidungsformel verhält sich weder zuerkennend noch ablehnend über den Anspruch auf Ruhegeld bis zu dem 31. Juli 1962. Die Gründe des Bescheids legen die Annahme nahe, daß der Beklagte grundsätzlich von einer Ruhegeldberechtigung des Verstorbenen auch für die Zeit vor dem 31. Juli 1962 ausging. Mit der gebotenen Klarheit ist dies Jedoch nirgends ausgesprochen. Insbesondere ist nicht geregelt, nach welcher rechtlichen Grundlage sich der Ruhegeldanspruch richtet. Davon hängt aber ab, ob anderweitig erzieltes Einkommen des Erblassers den Anspruch auf Ruhegeld im Regelungsverfahren schmälert. Danach ist die Klage auf Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheids hinsichtlich des Anspruchs auf Ruhegeld für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Juli 1962 zulässig. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Fritz Wisten wiedergutmachungsberechtigt war, und stellt fest, er hätte ohne die Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 21 BWGöD erlangt. Daraus folgt, daß der geltend gemachte Wiedergutmachungsan-spruch begründet ist. Der Tatrichter weist die Klage dennoch mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Einbehaltung des Ruhegeldes seien für den gesamten fraglichen Zeitraum gegeben. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang das Ruhegeld wegen anderweitig erzielten Einkommens geschmälert wird, gehört ins Regelungsver- fahren und berührt nicht den Bestand des eingeklagten Wiedergutmachungsanspruchs, Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Dazu reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD regelt sich die Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Der Verstorbene war nie Beamter und wäre auch ohne die Verfolgung nicht Beamter geworden. Der Berufungsrichter stellt fest, daß er ohne die Schädigung als Angestellter im öffentlichen Dienst einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung erlangt haben würde. Auf Angestellte findet aber nicht - jedenfalls nicht unmittelbar -Beamtenrecht Anwendung. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob das nach §§ 21 Abs. 1, 18 Abs. 1 BWGöD maßgebende Versorgungsrecht des wiedergutmachungs-pflichtigen Dienstherm auf Versorgungsansprüche von Angestellten bezügliche Vorschriften enthält. Finden sich derartige Vorschriften nicht, so ist es nicht ausgeschlossen, auf vergleichbare Einzel-arbeitsverträge zurückzugreifen (Anders, BWGöD 2. Auflage § 21 Anm. 2 a.E.). Da in diesem Falle wegen der rechtlichen Grundlagen der Versorgung nicht auf ein bestehendes Regelsystem, wie etwa ein bestimmtes Landesbeamtenrecht, Bezug genommen werden kann, muß der Wiedergutmachungsbescheid - oder an seiner Stelle das Urteil - diese rechtlichen Grundlagen näher bestimmen. Dazu gehört hier insbesondere die Frage, ob die Versorgungsregelung eine dem Art. 62 des Gesetzes Nr. 36 für Württemberg-Baden ent- sprechende Anrechnungsklausel enthält oder nicht. Erst daraus ergibt sich gegebenenfalls die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im späteren Regelungsverfahren. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zwar fest, in dem vom Beklagten als Vorbild herangezogenen Vertrag mit Generalintendant Prof. Dr. Schäfer heiße es, auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seien die für die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Auf diese Feststellung kam es indessen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsrichters aus nicht an. Denn er ging von der rechtsirrigen Auffassung aus, die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften seien als Recht des Dienstherrn im Sinne des § 18 BWGöD ohne weiteres auch auf ein Angestelltenverhältnis anwendbar. Hinzu kommt, daß die Feststellung des Tatrichters zwar mit dem Vortrag des Beklagten übereinstimmt, aber im Widerspruch steht zu der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12. August 1976, in der mitgeteilt wird, im Vertrag Prof. Dr. Schäfer sei die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ausdrücklich nur für die Berechnung des Witwengeldes vorgesehen. Danach fehlt es bisher an hinreichend sicheren tatsächlichen Feststellungen zu der hier gebotenen näheren Bestimmung der rechtlichen Grundlagen der Versorgung. Den im Berufungsrechtszug in Erweiterung der Klage gestellten Zahlungsantrag hat das Berufungs gericht dagegen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 10 Für eine Klage auf Leistung im Regelungsverfahren ist solange kein Raum, als nicht das Wiedergutmachungsverfahren rechtsbeständig abgeschlossen ist. Mai Dr. Lang Fuchs Gärtner Portmann