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BGH · IX ZR 2/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Den Anspruch auf Entschädigung für Vermögensschaden lehnte die Behörde durch nicht angefochtenen "Endbescheid" vom 20. In Oktober 1963 verlangte die Klägerin unter Vorlage des B-Bogens, eines ärztlichen Attestes und anderer Unterlagen erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden* Die Behörde teilte ihr mit, die Rücknahme sei als Verzicht anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Im November 1965 widerrief die Klägerin die Rücknahme und beantragte unter Hinweis auf § 189 a BEG eine erneute Entscheidung Uber den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Im Berufungsverfahren begründete die Klägerin ihre Klage auch damit, daß medizinische Erwägungen sie veranlaßt hätten, die bevollmächtigte URO zur Rücknahme der Gesundheitsschadens-ansprüche zu ermächtigen; diese und der damalige Krankenkassenarzt hätten keine Aussicht gesehen, ihre Krankheiten von den deutschen Behörden anerkannt zu erhalten. Entscheldungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus» daß der 1957 wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden» den die Klägerin im Januar 1959 wieder zurückgenom-men hat» nicht nach § 189 a BEG nachgemeldet werden konnte» und daß die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kommt. Nach bisherigem Recht konnte die Rücknahme nicht mehr widerrufen werden; im Oktober 1963 war das Verfahren Uber den Antrag abgeschlossen (BGH RzW 1965, 323; 1976, 190). April 1958 den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden geltend gemacht, ohne die Anmeldung auf KapitalentSchädigung und Heilverfahren zu be- Seine Durchsetzung hat die Klägerin durch die Rücknahme der nicht spezifizierten Ansprüche aufgegeben (BGH RzW 1976, 68 Nr. 50). Die Klägerin behauptet, daß sie die bevollmächtigte URO zur Rücknahme ermächtigt habe, weil diese und der damalige Krankenkassenarzt keine Aussicht gesehen hätten, die Krankheiten von den deutschen Behörden anerkannt zu erhalten.

Zitierte Normen: § 189a BEG
GesundheitsschadenRücknahmeBehördeBEGHeilverfahrenEntschädigungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2/76	URTEIL	Verkündet	am
---------------------------------------------------- 25.	Oktober	1979
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lea
geborene
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin, Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 in Leipzig geborene jüdische Klägerin wanderte 1938 nach Palästina aus. Sie meldete 1936 und 1937 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung und am Vermögen (Auswanderungskosten) an, vor Ablauf der Antragsfrist dann noch global sämtliche nach dem BEG möglichen Ansprüche, darunter solche für Gesundheitsschaden. Durch Bescheid vom 28. August 1937 setzte die Behörde 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden fest. Im März 1959 erklärte die Klägerin auf Anfrage, sie mache nur noch Schaden an Vermögen (Auswanderungsund Umzugskosten) geltend und nehme weitere Ansprüche, sofern sie vorsorglich angemeldet worden seien, ausdrücklich zurück. Den Anspruch auf Entschädigung für Vermögensschaden lehnte die Behörde durch nicht angefochtenen "Endbescheid" vom 20. August 1959 ab.
 
In Oktober 1963 verlangte die Klägerin unter Vorlage des B-Bogens, eines ärztlichen Attestes und anderer Unterlagen erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden* Die Behörde teilte ihr mit, die Rücknahme sei als Verzicht anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.
Im November 1965 widerrief die Klägerin die Rücknahme und beantragte unter Hinweis auf § 189 a BEG eine erneute Entscheidung Uber den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Durch Bescheid vom 5* März 1968 gewährte die Behörde ein Heilverfahren für das Leiden "Dickdarmreizzustand nach Amöbenruhr" ab 1. Januar 1949 fortlaufend und lehnte weitere Ansprüche ab; in der Begründung heißt es, der Antrag sei gemäß § 189 a BEG fristgerecht gestellt und zulässig. Das Landgericht wies die Klage auf weitergehendes Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1939 und Rente ab, weil es an den Voraussetzungen der Überleitung nach §§ 189 a Abs. 1, 189 Abs. 3 Satz 2 BEG und der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG fehle. Im Berufungsverfahren begründete die Klägerin ihre Klage auch damit, daß medizinische Erwägungen sie veranlaßt hätten, die bevollmächtigte URO zur Rücknahme der Gesundheitsschadens-ansprüche zu ermächtigen; diese und der damalige Krankenkassenarzt hätten keine Aussicht gesehen, ihre Krankheiten von den deutschen Behörden anerkannt zu erhalten. Sie legte eidesstattliche Erklärungen zweier Zeugen vor, die das bestätigten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheldungsgründe
 Der Berufungsrichter geht davon aus» daß der 1957 wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden» den die Klägerin im Januar 1959 wieder zurückgenom-men hat» nicht nach § 189 a BEG nachgemeldet werden konnte» und daß die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kommt. Das ist richtig (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» vgl. RzW 1976, 190; 1973, 395). Nach bisherigem Recht konnte die Rücknahme nicht mehr widerrufen werden; im Oktober 1963 war das Verfahren Uber den Antrag abgeschlossen (BGH RzW 1965, 323; 1976, 190).
Der Berufungsrichter verneint ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin habe seinerzeit keine Tatsachen vorgetragen, die hätten darauf hindeuten können, daß sie durch die Verfolgung einen nicht unerheblichen Gesundheitsschaden erlitten habe und dafür eine Rente verlange. Nur dann wäre aber Raum für die Feststellung, sie habe aus medizinischen Gründen einen Anspruch auf Rente zurückgenommen. Auf ihre Behauptung, daß die Rücknahme aus medizinischen Gründen erfolgt sei, komme es daher nicht an.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Klägerin hatte vor dem 1. April 1958 den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden geltend gemacht, ohne die Anmeldung auf KapitalentSchädigung und Heilverfahren zu be-
 
schränken. Die unbeschränkte Anmeldung umfaßte deshalb auch den Rentenanspruch. Seine Durchsetzung hat die Klägerin durch die Rücknahme der nicht spezifizierten Ansprüche aufgegeben (BGH RzW 1976, 68 Nr. 50).
Ob dabei medizinische Gründe mitgewirkt haben, ist hier allerdings nicht nach den Grundsätzen in BGH RzV 1969, 358 zu unterstellen. Denn die Klägerin hat bis zu dem Abschluß des Ausgangsverfahrens keinen Gesundheitsschaden genannt und auf die Verfolgung zurückgeführt. Sie war jedoch nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben (BGH RzV 1971» 186 Nr. 28; 1972, 274; ständig). Die Klägerin behauptet, daß sie die bevollmächtigte URO zur Rücknahme ermächtigt habe, weil diese und der damalige Krankenkassenarzt keine Aussicht gesehen hätten, die Krankheiten von den deutschen Behörden anerkannt zu erhalten. Ob dies zutrifft, haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen zu ermitteln (BGH RzV 1976,
 68 Nr. 30 m.N.). Das hat das Berufungsgericht nicht getan.
Es hat den Vortrag der Klägerin, für den diese Zeugenbeweis angetreten hatte, nicht geprüft.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel	Portmann
 Dr, Lang
 Gärtner