Dar IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr* Thuam und Portaann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zveibrücken vom 11* Dezember 1974 wird zu-rückgewiesen* Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in erster She mit dem Juden Marco PflBP verheiratet, der Anfang Januar 1945 in den Bergen Bosniens erschossen wurde* Am 7* Juni 1947 heiratete sie wieder; diese She wurde am 6* Januar 1965 geschieden* Am 22* März 1967 ging sie eine dritte She ein; der Ehemann starb am 15. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den Anspruch auf Witwenrente wirksam angemeldet hat, und ob sie nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.
oU5 qqi BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/75 URTEIL Verkflndet am 24. Juni 1976 Pohl, Amtsinspektor in den Ehtschfidigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Margarete , U Israel» (Str. Klägerin und Reyisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, I und gegen Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Dar IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr* Thuam und Portaann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zveibrücken vom 11* Dezember 1974 wird zu-rückgewiesen* Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in erster She mit dem Juden Marco PflBP verheiratet, der Anfang Januar 1945 in den Bergen Bosniens erschossen wurde* Am 7* Juni 1947 heiratete sie wieder; diese She wurde am 6* Januar 1965 geschieden* Am 22* März 1967 ging sie eine dritte She ein; der Ehemann starb am 15. September 1971. Im Dezember 1957 beantragte sie als Witwe und Srbin des Marco PflB Entschädigung, u* a* für Schaden an Leben; sie trug vor, der erste Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 26. April 1963» der unangefochten blieb, mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach §§ 159» 163 BEG grundsätzlich erst seit 1. Januar 1949 anspruchsberechtigt, zu diesem Zeitpunkt aber wieder verheiratet gewesen. Im August 1972 verlangte die Klägerin unter Berufung auf § 23 Satz 2 BEG die Witwenrente. Die Entschädigungs-behörde lehnte den Antrag als unzulässig, weil verspätet ab. Das Landgericht wies die Klage aus dem gleichen Grunde ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läBt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den Anspruch auf Witwenrente wirksam angemeldet hat, und ob sie nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Nach seiner Auffassung scheitert der Anspruch an § 23 Satz 2 BEG, der wegen der Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit seit 1, Januar 1949 durch § 159 Satz 2 BEG bei Witwen, die schon vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet hätten, nicht anwendbar sei. Zur Begründung verweist es auf das Urteil de8 Oberlandesgerichts Zweibrücken RzW 1974, 333. Der Berufungsrichter bat richtig entschieden Der nach § 150 Abs. 4 BIG entschädigungsberechtigten Witwe eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten» die am 1« Januar 1949 wiederverheiratet war» steht nach Auflösung der neuen She ein Anspruch auf Witwenrente nicht zu; § 23 Satz 2 BIG ist nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1976 -IX ZR 119/74» zur Veröffentlichung bestimmt» entschieden und begründet. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mai Henkel Dr. Thomm Zorn Portmann