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BGH · IX ZR 2/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/74

, Gegen das Erlöschen des Anspruchs wegen Versäumung der Substantiierungsfrist ist auch der Antragsteller nicht geschützt, der die Frist nicht genutzt hat, weil die Behörde ihm Grund gegeben hatte, auf ihre Nachsicht zu vertrauen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Nach dem Tod des Verfolgten beantragten die Klägerinnen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Entschädigung bis 31. Entscheidungsgründe Gestützt auf BGH RzW 1971, 562 hat das Berufungsgericht entschieden, daß der wirksam gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit seit 1. April 1967 erloschen sei, also nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerinnen übergegangen sein könne; denn deren Ehemann und Vater habe die Frist des § 190 a BEG zur Substantiierung des Anspruchs nicht gewahrt. Durch die Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wurde der darin bezeichnete Entschädigungsanspruch bei der angeiufenen Entschädigungsbehörde anhängig ohne Rücksicht darauf, ob sie nach § 185 BEG zuständig war. Diese Behörde hatte über den Anspruch zu entscheiden, es sei denn, sie hätte das Verfahren vorher an eine andere Behörde mit deren Zustimmung und der des Antragstellers abgegeben (vgl. Wenn der Anspruch ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet worden war, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis 31. Den anhängigen Anspruch bei einer Stelle zu begründen, die mit der Sache nicht befaßt war, ließ § 189 Abs. 2 BEG nicht zu. Denn das ist nicht geschehen, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts RzW 1972, 268 zutreffend darlegt: Die Entschädigungsbehörden der Länder mit Ausnahme Baden-Württembergs hatten lediglich durch einen nicht veröffentlichten Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. März 1967 ablaufende Frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung nachweislich vor Fristablauf bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgt sei, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß diese entgegenkommende Auslegung des Gesetzes (analoge Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG) durch die Entschädigungsbehörden die Gerichte nicht binde. Ein etwaiges Vertrauen einzelner Antragsteller in das ihnen vor Ende März 1967 bekannt gewordene Einverständnis der Entschädigungsbehörden, die Frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung vor Fristablauf bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgte, ist nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig. l/er angesichts dieser Selbstverständlichkeit bis zu dem Ende der Frist zuwartete und dann die in §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG geforderte Erläuterung nicht dort, sondern bei einer anderen Stelle einreichte, mußte mit den in § 190 a BEG angedrohten Rechtsnachteilen rechnen. Auch wenn in Einzelfällen das Vertrauen in die vom Gesetz abweichende Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörden nicht vorwerfbar gewesen und deshalb die Substantiierungs-frist ohne Verschulden nicht eingehalten worden wäre, könnten daraus keine Rechte hergeleitet werden. BGH RzW 1969, 505 Nr. 51) und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzVZ 1975, 31) verfolgt auch der in § 190 a BEG angeordnete Ausschluß nicht fristgerecht erläuterter Ansprüche im öffentlichen Interesse das Ziel, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen. Diese Antragsteller wären damit unter Mißachtung des Gebots der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte (Art. 3 GG) gegenüber denen bevorzugt, die aus anderen, vom Verhalten der Behörden unabhängigen Gründen, aber ebenfalls ohne Verschulden die Darlegungsfrist nicht gewahrt und dadurch ihren Anspruch verloren haben. Nach alledem kann im Anwendungsbereich des § 190 a BEG nur darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller seinen Anspruch fristgerecht gegenüber der Behörde substantiiert hat, bei der das Verfahren wegen dieses Anspruchs anhängig war* Das ist hier nicht geschehen.

Zitierte Normen: § 189a BEG Art. 3 GG § 190a BEG
KlägerinnenBerlinBehördeanhängigBEGMärzAnspruchEntschädigungsbehörden

Volltext der Entscheidung

2394 096
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 190 a
* Der Entschädigungsanspruch mußte gegenüber der Behörde substantiiert werden, bei der er anhängig war* *
, Gegen das Erlöschen des Anspruchs wegen Versäumung der Substantiierungsfrist ist auch der Antragsteller nicht geschützt, der die Frist nicht genutzt hat, weil die Behörde ihm Grund gegeben hatte, auf ihre Nachsicht zu vertrauen.
BGH, Urt. v. 22. September 1977 - IX ZR 2/74 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2/74	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1977 Adomeit,
 Justizangestellte
ab Urknndsbeamter der GeechiftsateUe
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	Elisabeth H
2.	Betina H
beide wohnhaft S1
geb. Kl
/Brasilien, U
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 50, Potsdamer Str. 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) war 1936 von Berlin nach Brasilien ausgewandert. Er beantragte im Merz 1958 beim Entschädigungsamt in Berlin Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und erhielt sie 1962. Im Dezember 1965 meldete er den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach. Angaben zu diesem Anspruch machte er erstmals in den Anlagen zu dem Schreiben vom 29. März 1967, das an das Entschädigungsamt Berlin gerichtet und dort am 26. April 1967 eingegangen ist, aber einen Eingangsstempel des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo vom 31. März 1967 trägt.
 
Durch Bescheid vom 29- September 1970 erkannte die Behörde Heilverfahren für ein erlebnisreaktives Syndrom mit Anpassungsschwierigkeiten in der Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1939 und 185,40 DM Kapitalent-Schädigung samt Zinsen zu, lehnte aber im übrigen die Ansprüche ab. Das Landgericht sprach eine weitere Kapitalentschädigung und Heilfürsorge sowie eine Rente zu. Das beklagte Land legte Berufung ein. Nach dem Tod des Verfolgten beantragten die Klägerinnen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Entschädigung bis 31. Oktober 1972 an sie als Erbengemeinschaft geleistet werde. Das Kammergericht änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Gestützt auf BGH RzW 1971, 562 hat das Berufungsgericht entschieden, daß der wirksam gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit seit 1. April 1967 erloschen sei, also nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerinnen übergegangen sein könne; denn deren Ehemann und Vater habe die Frist des § 190 a BEG zur Substantiierung des Anspruchs nicht gewahrt. Die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben seien erst nach dem 31. März 1967 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde in Berlin eingegangen. Es könne offen bleiben, ob das Generalkonsulat in Sao Paulo nur einen Stempel aufgedrückt oder selbst
 
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den Schriftsatz vom 29. März 1967 mit Anlagen weiterholeitet habe. Das Generalkonsulat sei keine Entschädigungsbehörde•
Es sei auch von der Behörde des Beklagten nicht als Post-annahmestelle eingerichtet oder als solche angesehen worden und habe sich auch nicht als solche betrachtet. Es sei nicht möglich, die Anspruchsbegründungsfrist entsprechend § 189 Abs. 2 BEG als gewahrt anzusehen. Diese Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck mir für Entschädigungsanträge nach § 189 Abs. 1 BEG. Ein Bedürfnis, einem unkundigen Antragsteller zu helfen, fehle, wenn er bei der zuständigen Behörde seinen Antrag angemeldet hatte. Wie die Anschrift des Schreibens vom 29. März 1967 zeige, sei dem Kläger die zuständige Behörde auch bekannt gewesen.
Das Kammergericht hat richtig entschieden.
Durch die Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wurde der darin bezeichnete Entschädigungsanspruch bei der angeiufenen Entschädigungsbehörde anhängig ohne Rücksicht darauf, ob sie nach § 185 BEG zuständig war. Diese Behörde hatte über den Anspruch zu entscheiden, es sei denn, sie hätte das Verfahren vorher an eine andere Behörde mit deren Zustimmung und der des Antragstellers abgegeben (vgl. BGH RzW 1965, 333 Nr. 36; 1973» 471; 1977» 92). Wenn der Anspruch ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet worden war, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis 31. März 1967 nachgeholt werden (§ 190a Abs. 2 und 1 BEG). Das hatte gegenüber der Behörde zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war. In diesem Verfahren mußte der Antragsteller mitwirken und bis 31. März 1967 die von ihm angerufene Behörde in die Lage versetzen, mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beginnen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Zweckbestimnnmg des
 
§ 190 a BEG (BGH RzW 1973 , 227 Nr. 23). Den anhängigen Anspruch bei einer Stelle zu begründen, die mit der Sache nicht befaßt war, ließ § 189 Abs. 2 BEG nicht zu. Er soll nach seinem Wortlaut und Sinn den Antragsteller davor schützen, daß sein Entschädigungsverlangen scheitert, weil er die komplizierte Zuständigkeitsregelung in § 185 BEG nicht gekannt oder falsch ausgelegt und deshalb den nach § 189 Abs. 1 BEG erforderlichen Entschädigungsantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hatte. Eines solchen Schutzes bedurfte der Antragsteller nicht, der nur seinen Antrag dort, wo er schon anhängig war, begründen mußte.
Es kann offen bleiben, ob Entschädigungsbehörden Auslandsvertretungen der Bundesrepublik als ihre Postannahmestellen hätten einrichten können. Denn das ist nicht geschehen, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts RzW 1972, 268 zutreffend darlegt: Die Entschädigungsbehörden der Länder mit Ausnahme Baden-Württembergs hatten lediglich durch einen nicht veröffentlichten Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. März 1967 die Auslandsvertretungen davon unterrichten lassen, daß die Entschädigungsbehörden grundsätzlich damit einverstanden seien, die am 31. März 1967 ablaufende Frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung nachweislich vor Fristablauf bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgt sei, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß diese entgegenkommende Auslegung des Gesetzes (analoge Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG) durch die Entschädigungsbehörden die Gerichte nicht binde.
 
Von den in diesem Erlaß geäußerten Rechtsansichten ist nur der abschließende Hinweis richtig. Denn die Rechtsfolge des § 190a BEG, der Ausschluß nicht fristgerecht substantiierter Ansprüche, steht nicht zur Disposition der Entschädigungsorgane (vgl. BGH RzVf 1971, 562; 1975, 184;
1977, 73).
Ein etwaiges Vertrauen einzelner Antragsteller in das ihnen vor Ende März 1967 bekannt gewordene Einverständnis der Entschädigungsbehörden, die Frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung vor Fristablauf bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgte, ist nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig. Der Entschädigungsanspruch mußte gegenüber der Behörde substantiiert werden, bei der er anhängig war. l/er angesichts dieser Selbstverständlichkeit bis zu dem Ende der Frist zuwartete und dann die in §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG geforderte Erläuterung nicht dort, sondern bei einer anderen Stelle einreichte, mußte mit den in § 190 a BEG angedrohten Rechtsnachteilen rechnen. Auch wenn in Einzelfällen das Vertrauen in die vom Gesetz abweichende Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörden nicht vorwerfbar gewesen und deshalb die Substantiierungs-frist ohne Verschulden nicht eingehalten worden wäre, könnten daraus keine Rechte hergeleitet werden. Wie die Ausschlußfristen des § 189 a Abs. 1 BEG (vgl. BGH RzW 1969, 505 Nr. 51) und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzVZ 1975, 31) verfolgt auch der in § 190 a BEG angeordnete Ausschluß nicht fristgerecht erläuterter Ansprüche im öffentlichen Interesse das Ziel, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen. Dementsprechend müssen sich die Entschädigungsorgane auch im Interesse der Antrag-
 
steiler, die ihrer Mitwirkungspflicht genügt haben, auf die Bearbeitung der wirksam angemel eten und fristgerecht begründeten Ansprüche beschränken und die unsubstantiiert gebliebenen ohne weitere Prüfung ablehnen. Die damit verbundenen Härten nimmt das Gesetz in Kauf. Es verbietet ausdrücklich eine Wiedereinsetzung wegen schuldloser Frist Versäumung (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG). Danach beansprucht die Ausschlußregelung des § 190 a BEG im Einklang mit ihrem Ziel unbedingte Geltung ohne Ausnahme. Dem liefe es zuwider (vgl. BGH RzW 1975» 184; 1977» 73)» wenn ein Verhalten der Entschädigungsbehörde doch als Grund der Säumnis erörtert und aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einzelnen Antragstellern Nachsicht gewährt würde. Diese Antragsteller wären damit unter Mißachtung des Gebots der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte (Art. 3 GG) gegenüber denen bevorzugt, die aus anderen, vom Verhalten der Behörden unabhängigen Gründen, aber ebenfalls ohne Verschulden die Darlegungsfrist nicht gewahrt und dadurch ihren Anspruch verloren haben.
 
Nach alledem kann im Anwendungsbereich des § 190 a BEG nur darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller seinen Anspruch fristgerecht gegenüber der Behörde substantiiert hat, bei der das Verfahren wegen dieses Anspruchs anhängig war* Das ist hier nicht geschehen. Deshalb ist der mit der Klage verfolgte Anspruch seit Ablauf des 31. März 1967 er-loschen.
Dr. Thumm	Zorn
 Henkel
Puchs
 Portmann