Zvilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Entseheidungsgründe Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin auf Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs (§ 189 a BEG) oder auf dessen Überleitung (Art. III Nr. 3 mit Art. Ill Nr. 1 Abs.4, I Nr. 21 a BEG-SchlußG) oder Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG) verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (zu § 189 a: RzW 1969, 275 Nr. 26; 1971, 559; 1972, 72 Nr. 27; Urteil vom 28. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem angefochtenen Bescheid könne Die Rücknahme hat den Anspruch geregelt, wenn dem Antragsteller am 17. Da der Freiheitsschaden schon geregelt war, hatte die Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im November 1957 das Verfahren über den Entschädigungsantrag noch vor Ablauf der Antragsfrist abgeschlossen; am 2. Ein Widerruf der Rücknahme (ein Nachschieben des Anspruchs) entsprechend den Grundsätzen BGH RzW 1965, 323 schied damit aus. Von der Möglichkeit, die Anmeldung mit Hilfe eines Gesuches um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs.1 BEG zu wiederholen, hatte die Klägerin bis 17. September 1965 durch die Rücknahme geregelt war, beurteilt sich die Zulässigkeit seiner erneuten Anmeldung ausschließlich nach § 189 a BEG, Art. Ill Nr. 3, IV Nr. 2 BEG-SchlußG, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/73 URTEIL Verkündet am 27. November 1975 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Piroska W ToflHB/Canada, Drive, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zvilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1909 in Ungarn geborene Klägerin beantragte 1954 Entschädigung für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie erläuterte nur den Freiheitsschaden. Dieser Anspruch wurde 1957 durch Bescheid abschließend geregelt. Am 8. November 1957 nahm die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch "bedingungslos” zurück. Im Dezember 1965 meldete sie ihn mit anderen Ansprüchen erneut an. Mit Bescheid vom 25. Juni 1970 lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag ab, weil verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nicht festzustellen seien. Die Zulässigkeit dieses Antrags ist nicht ausdrücklich begründet. Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1945, Rente seit 1. November 1953 und Zinsen nach § 169 BEG seit 1. Januar 1970. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entseheidungsgründe Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin auf Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs (§ 189 a BEG) oder auf dessen Überleitung (Art. III Nr. 3 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, I Nr. 21 a BEG-SchlußG) oder Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG) verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (zu § 189 a: RzW 1969, 275 Nr. 26; 1971, 559; 1972, 72 Nr. 27; Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71 -, nicht veröffentlicht; 1974, 183 Nr. 19; 213; zu Art. IV Nr. 2: RzW 1969, 358; 1973, 182). Die Revision hat hiergegen auch nichts erinnert. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem angefochtenen Bescheid könne k / auch eine Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) in die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) nicht gesehen werden, weil diese wegen § 189 a BEG, der die Nachmeldung von Einzelansprüchen regele, hier nicht statthaft sei. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Bundesgerichtshof hat im gleichzeitig verkündeten Urteil vom 27. November 1975 - IX ZR 193/71 -, zur Veröffentlichung bestimmt, insoweit unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67 -, nicht veröffentlicht; RzW 1970, 28), entschieden, daß bei regelnder Rücknahme eines Einzelanspruchs vor dem 18. September 1965 § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht anwendbar ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Die Rücknahme hat den Anspruch geregelt, wenn dem Antragsteller am 17. September 1965 ein Recht auf Sachentscheidung nicht mehr zustand. Das war insbesondere bei Wiederanbringung erst nach Verfahrensabschluß der Fall. So liegt die Sache hier. Da der Freiheitsschaden schon geregelt war, hatte die Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im November 1957 das Verfahren über den Entschädigungsantrag noch vor Ablauf der Antragsfrist abgeschlossen; am 2. April 1958 war kein Anspruch mehr offen. Ein Widerruf der Rücknahme (ein Nachschieben des Anspruchs) entsprechend den Grundsätzen BGH RzW 1965, 323 schied damit aus. Von der Möglichkeit, die Anmeldung mit Hilfe eines Gesuches um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs.1 BEG zu wiederholen, hatte die Klägerin bis 17. September 1965 keinen Gebrauch gemacht, den Anspruch vielmehr erst im Dezember 1965 erneut angebracht. Da dieser mithin am 17. September 1965 durch die Rücknahme geregelt war, beurteilt sich die Zulässigkeit seiner erneuten Anmeldung ausschließlich nach § 189 a BEG, Art. Ill Nr. 3, IV Nr. 2 BEG-SchlußG, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Mai Portmann Henkel Dr. Lang Dr. Thumm