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BGH · IX ZR 2/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 2/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1962 ein Heilverfahren wegen nEntwicklungsbegünstigung im Sinne der anhaltend abgrenzbaren verfolgungsbedingten Verschlimmerung einer Furunkulose und einer wiederkehrenden Luft-röhrenentzündung”, verweigerte ihm jedoch Kapitalentschädigung und Rente, weil seine Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt nur um 10 % gemindert sei. Eine Kapitalentschädigung könne im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht verlangt werden. Der Verfolgungseinfluß auf die wiederkehrende Luftröhrenentzündung sei nach wie vor als abgrenzbare Verschlimmerung zu beurteilen. Juni 1962 nicht als verfolgungsbedingt anerkannten vegetativen Dystonie und der Schwächung des Allgemeinzustands sei ausgeschlossen, weil der Bescheid keine Befundfeststellungen enthalte und der Kläger ihn hätte anfechten können. Die erneute Sach-prüfung wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß bestimmte Leiden, wie möglicherweise die vegetative Dystonie und die Schwächung des Allgemeinzustands, schon zur Zeit der ersten Entscheidung vorhanden, aber nicht als Verfolgungsschäden genannt worden waren (BGH, Urt. v.

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Volltext der Entscheidung

2501 059
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2/72	URTEIL	Verkündet	am
18. Oktober 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
i, 0, rue St.
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
rV
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
D$s Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1932 in Warschau geborene jüdische Kläger lebt seit seinem ersten Lebensjahr in Frankreich. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm durch Bescheid vom 6. Juni 1962 ein Heilverfahren wegen nEntwicklungsbegünstigung im Sinne der anhaltend abgrenzbaren verfolgungsbedingten Verschlimmerung einer Furunkulose und einer wiederkehrenden Luft-röhrenentzündung”, verweigerte ihm jedoch Kapitalentschädigung und Rente, weil seine Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt nur um 10 % gemindert sei. Der Kläger focht diesen
 
Bescheid nicht an. Im September 1965 beantragte er unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung. Behörde, Land- und Oberlandesgericht verneinten wiederum einen Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag, dessen Zulässigkeit es mit Recht bejaht hat, für unbegründet. Eine Kapitalentschädigung könne im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht verlangt werden. Die Überprüfung des Anspruchs auf Rente habe sich auf die Fragen zu beschränken, ob neue, nach Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung gewonnene medizinische Erkenntnisse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen der ersten Entscheidung eine günstigere Beurteilung rechtfertigten, oder ob Änderungen in der rechtlichen Beurteilung den Rentenanspruch begründeten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Verfolgungseinfluß auf die wiederkehrende Luftröhrenentzündung sei nach wie vor als abgrenzbare Verschlimmerung zu beurteilen. Die Furunkulose sei richtigerweise durch die Verfolgung verursacht worden. Dieser Fehler im Bescheid vom 6. Juni 1962 könne im Angleichungsverfahren nicht mehr berichtigt werden.
Aber selbst eine volle Überprüfung des Anspruchs führe zu keiner günstigeren Beurteilung. Die als Verfolgungsschäden anerkannten Leiden hätten ttbei einer Längsschnittbetrachtung inagesamt" niemals eine Erwerbsminderung
 
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von 25 % ergeben, so daß die Rentenschwelle nicht erreicht worden sei. Eine Angleichung wegen der im Bescheid vom 6. Juni 1962 nicht als verfolgungsbedingt anerkannten vegetativen Dystonie und der Schwächung des Allgemeinzustands sei ausgeschlossen, weil der Bescheid keine Befundfeststellungen enthalte und der Kläger ihn hätte anfechten können.
Die durch diese Begründung aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 abweichend beantwortet. Hierauf wird verwiesen. Die erneute Sach-prüfung wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß bestimmte Leiden, wie möglicherweise die vegetative Dystonie und die Schwächung des Allgemeinzustands, schon zur Zeit der ersten Entscheidung vorhanden, aber nicht als Verfolgungsschäden genannt worden waren (BGH, Urt. v. 12. Juli 1973 - IX ZR 173/70).
Mai	Wüstenberg	Henkel
 Dr. Thumm	Portmann