V/ird die JTachmeldung von Ansprüchen aus eigenem Recht darauf gestützt, daß der Einzelanspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 BEG wirksam angemeldet sei, dann kommt es nur darauf an, ob der Hinterbliebenenanspruch nach dem familienrechtlichen Verhältnis des Anspruchstellers zur verfolgten Person in Betracht käme. Dezember 1971 unter Mitwirkung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Demnächst schilderte die Klägerin das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern und teilte mit, daß der Bundesrichter Wüstenberg, von Dr. Thumm für Recht erkannt: Entscheldungsgrtinde Der Antrag des Ehemanns auf Entschädigung für die Auswanderungskosten der Klägerin begründet, weil in eigenem Namen gestellt, nicht das Recht der Nachmeldung anderer Ansprüche der Klägerin nach § 189 a BEG (BGH RzW 1970, 224). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, als sie sich im Mantelbogen als Selbstverfolgte bezeichnete, die Vorstellung hatte, sie mache neben Ansprüchen aus der Verfolgung ihrer Eltern auch Ansprüche aus eigener Verfolgung geltend. bejaht hat, besagt nichts, weil sie die anschließende Frage "Leiten Sie Ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ab?" mit "Ja" beantwortete und den Abschnitt II des Bogens aüsfüllte, der nach vorgedrucktem Hinweis nur auszufüllen war, wenn der Berechtigte seine Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableitete, Ansprüche wegen eigenen Schadens an Gesundheit, Freiheit oder Beruf sind von der Klägerin 1957 nicht angeraeldet worden. Mit Recht stellt aber der Berufungsrichter fest, daß die Klägerin im Mantelbogen den Schaden am Leben ihres Vaters und ihrer Mutter und damit einen eigenen Anspruch als Hinterbliebene ihrer Eltern (§§ 15 f BEG) angeraeldet hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars das "Nein" nicht gestrichen hat. Insbesondere wegen der Bedeutung, die die Anmeldung von Ansprüchen aus eigenem oder aus fremdem Recht durch § 189 a BEG erlangt hat, ist auf den formalen Vorgang der schriftlichen Antragstellung abzuheben. Denn wenn nach dem objektiven ErlQirüaigsih-halt der Erstanmeldung der Anspruch der Klägerin wegen der Tötung ihrer Eltern erhoben war, konnte es sich bei jeder späteren Erklärung rechtlich nur um eine Abstandnahme von der Weiterverfolgung dieses Einzelanspruchs oder um einen Verzicht auf ihn handeln, also um eine Änderung des Verfahrensgegenstandes für die Zukunft. Hierbei hat der Berufungsrichter nicht verkannt, daß die Eignung des Lebensschadensanspruchs als "Brückenanspruch" nicht davon ab'iängt, ob er begründet war, daß vielmehr allein erheblich ist, ob er seiner Art nach im Bundesentschädigungsrecht vorgesehen war (BGH RzW 1971, 265). § 190 a BEG verlangt auch keine schlüssige Substantiierung; es genügt, daß der Anspruchsteller den Vorgang und den Schaden ausreichend darstellt, aus denen e r seinen Entschädigungsanspruch herleitet, wie der Senat RzW 1972, 31 ausgeführt hat. Voraussetzung für das Recht der Nachmeldung von Einzelansprüchen wie der erstmaligen Konkretisierung des allgemeinen Wiedergutraachungsverlangens in Einzelansprüchen ist nach § 189 a Abs. 1 BEG allein, daß nach § 189 BEG ein Entschädigungsantrag rechtswirksam gestellt war. Wenn er wie die Klägerin Ansprüche bisher nur aus der Verfolgung anderer hergeleitet hatte, dann kommt es darauf an, ob seine Anmeldung den Einzelanspruch des Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben (als einen Anspruch aus eigenem Recht) einschloß. Zu den in § 189 BEG ausdrücklich genannten Voraussetzungen rechtswirksamer Antragstellung tritt die weitere hinzu, daß der erhobene LebensSchadensanspruch seiner Art nach als Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungs-rechts in Betracht kommt. Wenn die Anspruchsteilerin ihre Ausbildung abgeschlossen hatte und erwerbsfähig war oder von ihrem Ehemann unterhalten werden konnte und wenn aus diesen Gründen einem Beamten für sie kein Kinderzuschlag hätte gewährt werden können, dann ist der LebensSchadensanspruch wegen konkreter Sachumstände unbegründet, nicht aber seine Anmeldung unwirk- Das weitere Schicksal dieses Anspruchs ist für die Nachmeldung anderer Ansprüche nach § 189 a Abs. 1 BEG unerheblich. April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches Entschädigungsverlangen erhalten hat (§ 189 Abs.3 BEG). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß die Klägerin ihren Hinterbliebenenanspruch bereits 1958 in einer § 190 a BEG genügenden Weise substantiiert hat, indem sie das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern vortrug.
Nachsculagewerk; BGHZ: ja nein 3EG § 139 n Abs. 1 V/ird die JTachmeldung von Ansprüchen aus eigenem Recht darauf gestützt, daß der Einzelanspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 BEG wirksam angemeldet sei, dann kommt es nur darauf an, ob der Hinterbliebenenanspruch nach dem familienrechtlichen Verhältnis des Anspruchstellers zur verfolgten Person in Betracht käme. Es ist unerheblich, ob dieser Anspruch begründet wird oder ob er nach den sonstigen Umständen des Palles schlüssig zu begründen wäre (Aufgabe von BGH RzW 1967, 502). BGH, IJrt. v. 9. Dezember 1971 - IX ZR 2/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ty zr. 2/7i URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 f Aratsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit Liselotte G soutu rs , U. S. A., _ Fror , ^ e l) ev o 11 in ä e ] 11 i g t e r: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanvnlt rregen o -'o L a n 0 ve --treten durch den Senator r für Inneres in Bl Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die 1912 geborene jüdische Klägerin war 1933 Sekretärin und Buchhalterin im Berliner Geschäft ihres Vaters. 1934 wanderte sie nach den Niederlanden aus. 1957 verlangte die Klägerin Entschädigung wegen der Verfolgung ihres Vaters und ihrer Mutter. Die im Anmeldeformular vorgedruckten Einzelansprüche, darunter der Anspruch wegen Schadens an Leben, wurden weder bejaht noch verneint, wie an sich vorgesehen. Demnächst schilderte die Klägerin das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern und teilte mit, daß der Bundesrichter Wüstenberg, von Dr. Thumm für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand 3 sie 1943 nach Polen verschleppt und umgebracht worden seien. In der Folgezeit wurden die ererbten Ansprüche der Klägerin geregelt. Im November 1965 beantragte sie Entschädigung für eigenen Schaden an Gesundheit, Freiheit und Beruf, Sie vertrat den Standpunkt, sie habe diese Ansprüche bereits "formlos” im Verfahren wegen der Ansprüche ihrer Eltern angemeldet. Später berief sie sich darauf, daß sie in jenem Verfahren mit dem Anspruch wegen Schadens an leben nicht nur ererbte, sondern auch einen eigenen Anspruch erhoben habe. Die Behörde hat die eigenen Ansprüche wegen Versäumving der Antragsfrist abgelehnt. Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil eine Entschädigung für Berufsschäden zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin üm Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheldungsgrtinde Der Antrag des Ehemanns auf Entschädigung für die Auswanderungskosten der Klägerin begründet, weil in eigenem Namen gestellt, nicht das Recht der Nachmeldung anderer Ansprüche der Klägerin nach § 189 a BEG (BGH RzW 1970, 224). Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge. Zutreffend legt der Berufungsrichter ferner dar, daß die Ansprüche der Klägerin wegen eigenen Freiheits-, Gesundheitsund Berufsschadens nicht in den beiden Verfahren wegen des Verfolgungsschadens ihrer Eltern angemeldet worden sind. Der Gegenstand einer schriftlichen Anmeldung wird durch ihren objektiven Erklärungsinhalt bestimmt; maßgeblich ist die Bedeutung einer Willenserklärung dieses Inhalts im Verhältnis eines Anspruchstellers zur Entschädigungsbehörde. Was ein Anspruchsteller bei der Behörde beantragt h a t , kann nicht, wie die Revision meint, durch Erforschung seines wirklichen Willens ermittelt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, als sie sich im Mantelbogen als Selbstverfolgte bezeichnete, die Vorstellung hatte, sie mache neben Ansprüchen aus der Verfolgung ihrer Eltern auch Ansprüche aus eigener Verfolgung geltend. Aus ihrer Anmeldung geht das nicht hervor. Daß sie die Frage "Sind Sie selbst verfolgt worden?" bejaht hat, besagt nichts, weil sie die anschließende Frage "Leiten Sie Ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ab?" mit "Ja" beantwortete und den Abschnitt II des Bogens aüsfüllte, der nach vorgedrucktem Hinweis nur auszufüllen war, wenn der Berechtigte seine Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableitete, Ansprüche wegen eigenen Schadens an Gesundheit, Freiheit oder Beruf sind von der Klägerin 1957 nicht angeraeldet worden. Mit Recht stellt aber der Berufungsrichter fest, daß die Klägerin im Mantelbogen den Schaden am Leben ihres Vaters und ihrer Mutter und damit einen eigenen Anspruch als Hinterbliebene ihrer Eltern (§§ 15 f BEG) angeraeldet hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars das "Nein" nicht gestrichen hat. Wenn in dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Anmeldeformular ein Einzelanspruch nicht ein- deutig verneint und auch in einer begleitenden Eingabe nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht wird, daß ein bestimmter Einzelanspruch nicht erhoben werde, gelten sämtliche aufgeführten Ansprüche als gestellt. Insbesondere wegen der Bedeutung, die die Anmeldung von Ansprüchen aus eigenem oder aus fremdem Recht durch § 189 a BEG erlangt hat, ist auf den formalen Vorgang der schriftlichen Antragstellung abzuheben. Schon das allgemeine, nicht in Einzelansprüchen konkretisierte Wiedergutmachui^gsverlangen umfaßt alle Entschädigungsansprüche aus der Verfolgung der Person, auf deren Verfolgung sich der Antragsteller beruft. Erst recht gilt das für die in einem amtlichen Formular aufgeführten Einzelansprüche aus der Verfolgung dieser Person. Im Ergebnis zutreffend mißt der Berufungsrichter schließlich dem Umstand keine Bedeutung bei, daß in späteren Eingaben der Klägerin (mit der weitere Einzelansprüche erhoben werden sollten) die vorgedruckte Ziffer '‘Schaden an Leben” gestrichen ist. Denn wenn nach dem objektiven ErlQirüaigsih-halt der Erstanmeldung der Anspruch der Klägerin wegen der Tötung ihrer Eltern erhoben war, konnte es sich bei jeder späteren Erklärung rechtlich nur um eine Abstandnahme von der Weiterverfolgung dieses Einzelanspruchs oder um einen Verzicht auf ihn handeln, also um eine Änderung des Verfahrensgegenstandes für die Zukunft. Soweit das Gesetz wie in § 189a BEG Rechtsfolgen an die Tatsache der Anmeldung knüpft, sind^, solche Erklärungen unerheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Streichung in der späteren Eingabe von der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten stammt und was sie besagen soll. Der Berufungsrichter hat diese Anmeldung eines Anspruchs aus eigenem Recht gleichwohl als ungeeignet angesehen, im 6 Sinne dee § iso a BEG die Briicko für die Nachmeldung der. Berufsschadensanspruchs zu Bilden, weil der Hinterbliebenen-anspruch nicht Bis zu dem 31. März 1967 habe schlüssig begründet, werden können (§ 190 a. BEG). Die Klägerin sei beim Tode ihrer Eltern 31 Jahre alt und verheiratet gewesen und habe ihre Ausbildung Bereits mit 18 Jahren abgeschlossen. Daher habe ihr ein Hinterbliebenenanspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nicht zugestanden. Hierbei hat der Berufungsrichter nicht verkannt, daß die Eignung des Lebensschadensanspruchs als "Brückenanspruch" nicht davon ab'iängt, ob er begründet war, daß vielmehr allein erheblich ist, ob er seiner Art nach im Bundesentschädigungsrecht vorgesehen war (BGH RzW 1971, 265). Er ist jedoch der Auffassung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 502) beigetreten, daß ein Lebensschadensanspruch, der die Brücke für andere eigene Ansprüche bilden solle, spätestens bis zur Entscheidung über die anderen Ansprüche schlüssig begründet worden sein müsse. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung aus dem Rechtsgedanken des § 190 a BEG abgeleitet. Sie wird aufgegeben, nachdem der Senat Inhalt und Zweck dieser Vorschrift in seinem Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 genauer bestimmt hat. Nach § 190 a BEG erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht bis zu dem 31. März 1967 substantiiert wird (BGH RzW 1971, 562 Nr. 21). Wurde vorher über einen nachgemeldeten Einzelanspruch entschieden, dann war der nach § 189 BEG gestellte Antrag in der Schwebe; er konnte seine Bedeutung für die Nachmeldung nicht deshalb verlieren, weil er noch nicht substantiiert war. Wurde über den nachgemeldeten Anspruch nach dem 31. März 1967 entschieden, so kann es nicht darauf ankommen, ob der erloschene Brückenanspruch noch substantiiert wurde. § 190 a BEG verlangt auch keine schlüssige Substantiierung; es genügt, daß der Anspruchsteller den Vorgang und den Schaden ausreichend darstellt, aus denen e r seinen Entschädigungsanspruch herleitet, wie der Senat RzW 1972, 31 ausgeführt hat. Voraussetzung für das Recht der Nachmeldung von Einzelansprüchen wie der erstmaligen Konkretisierung des allgemeinen Wiedergutraachungsverlangens in Einzelansprüchen ist nach § 189 a Abs. 1 BEG allein, daß nach § 189 BEG ein Entschädigungsantrag rechtswirksam gestellt war. Hierfür genügte das allgemeine Wiedergutmachungsverlangen. Wesentlich ist aber, daß der Anspruchsteller, der Einzelansprüche aus eigenem Rech,t nach § 189 a Abs. 1 BEG stellt, bereits Entschädigung aus eigenem Recht nach § 189 BEG verlangt hatte. Wenn er wie die Klägerin Ansprüche bisher nur aus der Verfolgung anderer hergeleitet hatte, dann kommt es darauf an, ob seine Anmeldung den Einzelanspruch des Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben (als einen Anspruch aus eigenem Recht) einschloß. Zu den in § 189 BEG ausdrücklich genannten Voraussetzungen rechtswirksamer Antragstellung tritt die weitere hinzu, daß der erhobene LebensSchadensanspruch seiner Art nach als Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungs-rechts in Betracht kommt. Das ist für den Hinterbliebenenanspruch der Tochter wegen Tötung des Vaters oder der Mutter zu bejahen. Wenn die Anspruchsteilerin ihre Ausbildung abgeschlossen hatte und erwerbsfähig war oder von ihrem Ehemann unterhalten werden konnte und wenn aus diesen Gründen einem Beamten für sie kein Kinderzuschlag hätte gewährt werden können, dann ist der LebensSchadensanspruch wegen konkreter Sachumstände unbegründet, nicht aber seine Anmeldung unwirk- sam. 3 Das weitere Schicksal dieses Anspruchs ist für die Nachmeldung anderer Ansprüche nach § 189 a Abs. 1 BEG unerheblich. An der Tatsache der Anmeldung ändert es nichts, wenn die Behörde den Antrag - weil offensichtlich unbegründet - alsbald und unangefochten abgelehnt hat. Ebensowenig wird die Anmeldung davon betroffen, daß der Antragsteller auf den gestellten Anspruch später verzichtet oder seinen Antrag zurücknimmt. Daher kann es auch nicht darauf ankomtnen, ob dieser Anspruch demnächst erlischt, weil er nicht ausreichend begründet wird (§ 190 a BEG). § 189 a Abs. 1 BEG läßt genügen, daß der Anspruchsteller bis zu dem 1. April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches Entschädigungsverlangen erhalten hat (§ 189 Abs. 3 BEG). Die Vorschrift macht weder die Begründung bereits erhobener Einzelansprüche noch ihre Begründbarkeit noch ihre Weiterverfolgung bis zur Entscheidung zur Voraussetzung einer Nachmeldung anderer Einzelansprüche. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß die Klägerin ihren Hinterbliebenenanspruch bereits 1958 in einer § 190 a BEG genügenden Weise substantiiert hat, indem sie das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern vortrug. WUstenberg von der Mühlen Henkel Puchs Dr. Thumm