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BGH · TX ZR 2/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 2/70

Dezember 1963 eine monatliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt von 100 DM, die nach wiederholten Eingaben der Klägerin rückwirkend auf 150 DM erhöht wurde. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug ihre Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, nur noch damit begründet, daß ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Lage der Klä- ,■ gerin und der Verfolgung nicht mehr ersichtlich sei und daß ihr Sohn nach deutschen Gesetzen zu ihrem Unterhalt beitragen müsse. Im übrigen hat sie geltend gemacht, die Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG seien für sie nicht bindend, weil sie ihnen nicht zugestimmt habe; sie sei daher in der Ausübung ihres Ermessens nach § 171 BEG frei. Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Beihilfen seien keine Leistungen, die für sich allein den Lebensunterhalt sicherstellen sollten. Die Erhöhung der Beihilfe von ursprünglich 100 auf 150 DM sei keine Anpassung an die gesetzlichen Rentenerhöhungen und das Steigen der Lebenshaltungskosten gewesen, sondern eine Berichtigung des nachträglich als zu niedrig angesehenen Betrages von 100 DM. Weiter hat sie vorgetragen: "Nur ergänzend zu der genannten Ermessenserwägung und zu deren Unterstützung ist der Gedanke herangezogen worden, daß Verfolgungsfolgen im heutigen Zeitpunkt nur noch schwerlich festzustellen sind und daß auch deshalb die für den jetzigen Zeitpunkt begehrte Erhöhung nicht geboten ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt der Klägerin zu erhöhen, wed'er die gesetz- Januar 1967 und jetzt wieder in der Berufungsbegründung anführe, sei die Erwägung, daß die Zahlung von monatlich 150 DM nicht für sich allein den Lebensunterhalt sichern, sondern nur eine Beihilfe zu dem Lebensunterhalt sein und deshalb nicht laufend an die Lebenshaltungskosten angeglichen werden solle. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte befugt ist, die nach § 171 Abs. 1 BEG gewährte monatliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß ihre Schädigung, der Ausfall mit dem Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, nicht durch eine im Sinne des § 2 BEG gegen sie gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist. (§ 211 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 und § 171 BEG)jl deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Richtlinien der Länder für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG zugestimmt hat. Das Entschädigungsgericht hat gemäß § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Beklagte im Berufungsrecht szug ihre ablehnende Entscheidung begründet hat, entsprechen jedoch nicht dem Zweck der ihr durch § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermächtigung. Mit diesem Zweck der Ermächtigung ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Entscheidung, ob eine laufende Unterhaltsbeihilfe erhöht werden soll, das Steigen der Lebenshaltungskosten und seine Auswirkung auf die Verhältnisse des Geschädigten nicht berücksichtigt werden. Diese Prüfung wird mit der Erwägung, die Beihilfe solle wegen ihres Zuschußcharakters nicht an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden, von vornherein ausgeschlossen. Mit der so begründeten Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, hat daher die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 171 Abs. 1 BEG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dieser Ermessensfehler wäre nur dann unschädlich, wenn der weitere, von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgebrachte Ablehnungsgrund für sich allein die Entscheidung der Beklagten rechtfertigt und nach dem Willen der Beklagten auch unabhängig von der fehlerhaften Erwägung rechtfertigen soll. Die Erwägung, Verfolgungsfolgen seien jetzt nur noch schwerlich festzustellen und die Auswirkungen der Verfolgung auf die heutige Lage der Klägerin seien verhältnismäßig gering, kann für sich allein die Entscheidung der Beklagten nicht rechtfertigen. Aber selbst wenn die Auswirkungen der Verfolgung gering sind, kann die Härte in den heutigen Lebensverhältnissen des Geschädigten begründet sein (BGH RzW 1970, 415). Unangebracht ist der abschließende Hinweis des Berufungsgerichts, daß es nicht angängig sei, wenn Begünstigte die Gewährung von Leistungen zu dem Anlaß nehmen, weitere Erhöhungen zu fordern. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung zugunsten der Klägerin reif.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird daher zurückgewiesen (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 171 BEG § 565 ZPO
ErhöhungVerfolgungBEGLebenshaltungskostenErwägungKlägerinBeihilfe

Volltext der Entscheidung

019
j f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 2/70
URTEIL	Verkündet	am
7. Dezember 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Wally
Road,
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Dr.
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr:
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5$
Beklagte und Revisionsbeklagte
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn,
 Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. März 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1967 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1903 geborene Klägerin heiratete 1924 den Juden Robert H^|^und nahm danach den jüdischen Glauben an. Die Ehe wurde 1935 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschie den. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen und zunächst bei der Klägerin verbliebenen Kinder wanderten 1938, die Klägerin selbst wanderte 1939 nach England aus. Bereits 1938 war Robert I^^nach Brasilien übergesiedelt. Er
 starb dort 1951* Aus seiner zweiten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Die Klägerin beantragte Entschädigung wegen Ausfalls mit einem Unterhaltsanspruch gegen Robert	Er	habe
 sich bei der Scheidung verpflichtet, ihr monatlich 500 RM zu zahlen. Nach verfolgungsbedingter Minderung seines Einkommens habe sie sich mit der Herabsetzung der monatlichen Zahlungen auf 400 RM einverstanden erklärt. Seit seiner Auswanderung habe er keine Leistungen mehr erbracht. Die Inanspruchnahme seiner Alleinerbin habe keinen Erfolg gehabt.
Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. September 1958 ab, weil die Klägerin durch die gegen ihren geschiedenen Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nur mittelbar geschädigt worden sei. Die Klage wurde zurückgenommen.
Im Januar 1962 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß § 171 BE0 mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 eine monatliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt von 100 DM, die nach wiederholten Eingaben der Klägerin rückwirkend auf 150 DM erhöht wurde.
Im Dezember 1964 und im Juni 1966 beantragte die Klägerin eine weitere Erhöhung mit der Begründung, die Lebenshaltungskosten in England und in Deutschland seien außerordentlich stark gestiegen, was zu einer Erhöhung aller fortlaufenden öffentlich-rechtlichen Bezüge, insbesondere der Beamtengehälter und der Renten nach dem Bundesentschä-digungsgesetz geführt habe. Diese Anträge lehnte die Beklagte im Juli 1965 und im Januar 1967 ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Mit einem weiteren,
 eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Schreiben vom 26. Januar 1967 teilte sie der Klägerin mit, das behauptete Ansteigen der Lebenshaltungskosten in England rechtfertige eine Erhöhung der Beihilfe nicht. Wenn schon die Pflichtleistungen nach den Entschädigungsgesetzen nicht der Erhöhung der Lebenshaltungskosten folgten, so könne die angestreVbe Dynamisierung einer aus Billigkeitsgründen gewährten jBeihilfe nicht in Betracht gezogen werden. Hinzu komme, daß ein Zusammenhang zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der Verfolgung kaum mehr erkennbar sei. Auch ohne die Verfolgung würde sie weitgehend auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sein.
Die Klägerin verlangt die Aufhebung dieses Bescheids. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug ihre Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, nur noch damit begründet, daß ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Lage der Klä- ,■ gerin und der Verfolgung nicht mehr ersichtlich sei und daß ihr Sohn nach deutschen Gesetzen zu ihrem Unterhalt beitragen müsse. Die weiteren im Schreiben vom 26. Januar 1967 angeführten Ablehnungsgründe hat sie fallen lassen. Im übrigen hat sie geltend gemacht, die Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG seien für sie nicht bindend, weil sie ihnen nicht zugestimmt habe; sie sei daher in der Ausübung ihres Ermessens nach § 171 BEG frei.
Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Beihilfen seien keine Leistungen, die für sich allein den Lebensunterhalt sicherstellen sollten. Deswegen seien sie
 
nicht laufend den steigenden Lebenshaltungskosten anzugleichen* Wie § 95 Abs* 3 BEG zeige, seien auch Pflichtleistungen nicht durchgehend dynamisiert worden. Die Erhöhung der Beihilfe von ursprünglich 100 auf 150 DM sei keine Anpassung an die gesetzlichen Rentenerhöhungen und das Steigen der Lebenshaltungskosten gewesen, sondern eine Berichtigung des nachträglich als zu niedrig angesehenen Betrages von 100 DM. Weiter hat sie vorgetragen: "Nur ergänzend zu der genannten Ermessenserwägung und zu deren Unterstützung ist der Gedanke herangezogen worden, daß Verfolgungsfolgen im heutigen Zeitpunkt nur noch schwerlich festzustellen sind und daß auch deshalb die für den jetzigen Zeitpunkt begehrte Erhöhung nicht geboten ist. Diese Hilfserwägung ist im wesentlichen deshalb angestellt worden, um die Entscheidung der Klägerin verständlicher zu machen. Sie wird deshalb nur in dem Sinne aufrechterhalten, daß die Auswirkungen der Verfolgung im Verhältnis zu anderen Schicksalen gering sind. Die Beihilfe sollte deshalb ebenfalls niedrig bemessen werden”.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil geändert und die. Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt der Klägerin zu erhöhen, wed'er die gesetz-
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liehe Grenze ihres Ermessens überschritten noch ihr Ermessen zweckwidrig ausgeübt habe. Der entscheidende Ablehnungsgrund, den die Beklagte in dem als Bescheid anzusehenden Schreiben vom 26. Januar 1967 und jetzt wieder in der Berufungsbegründung anführe, sei die Erwägung, daß die Zahlung von monatlich 150 DM nicht für sich allein den Lebensunterhalt sichern, sondern nur eine Beihilfe zu dem Lebensunterhalt sein und deshalb nicht laufend an die Lebenshaltungskosten angeglichen werden solle. Die weiteren Erwägungen der Beklagten seien nur Hilfserwägungen. Den entscheidenden Ablehnungsgrund habe die Beklagte allerdings im ersten Rechtszug aufgegeben. Sein Wiederaufgreifen sei aber kein Rechtsmißbrauch. Unzutreffend sei die Meinung der Klägerin, bereits die Heraufsetzung der Beihilfe von 100 auf 150 DM monatlich sei eine Anpassung an die laufenden Rentenerhöhungen gewesen. Ob die Beklagte im Oktober 1962 erwogen habe, die der Klägerin zugesagte Beihilfe den laufenden Rentenerhöhungen anzupassen, sei unerheblich. Es sei nicht angängig, wenn Begünstigte die Gewährung von Leistungen zu dem Anlaß nähmen, weitere Erhöhungen zu fordern.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte befugt ist, die nach § 171 Abs. 1 BEG gewährte monatliche Beihilfe zu dem Lebensunterhalt nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der antragsberechtigten Personen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß ihre Schädigung, der Ausfall mit dem Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, nicht durch eine im Sinne des § 2 BEG gegen sie gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist. Härteausgleich
 kann auch Personen gewährt werden, die nicht seihst verfolgt worden sind (BGH RzW 1961, 130; 1964, 395).
Die Entscheidung darüber hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bundesentschädigungsgesetzes	I
(§ 211 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 und § 171 BEG)jl deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Richtlinien der Länder für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG zugestimmt hat.
Das Entschädigungsgericht hat gemäß § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Maßgebend dafür ist die Begründung des ablehnenden Bescheids in der Gestalt, die ihr die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gegeben hat (BGH RzW 1970, 415; 1961, 112). Grundsätzlich kann die Beklagte auch einzelne Erwägungen, die sie zunächst aufgegeben hat, wieder aufgreifen. Für einen Mißbrauch dieser Befugnis durch die Beklagte liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Beklagte im Berufungsrecht szug ihre ablehnende Entscheidung begründet hat, entsprechen jedoch nicht dem Zweck der ihr durch § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermächtigung.
Die den Entschädigungsbehörden durch § 171 Abs. 1 Satz 2 BEG gegebene Ermächtigung, Beihilfen zu dem Lebensunterhalt zu gewähren, hat nach Satz 1 dieser Bestimmung den Zweck, die Härte zu mildem, die für den Geschädigten

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im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs entstanden ist (BGH RzW 1970, 415). Mit diesem Zweck der Ermächtigung ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Entscheidung, ob eine laufende Unterhaltsbeihilfe erhöht werden soll, das Steigen der Lebenshaltungskosten und seine Auswirkung auf die Verhältnisse des Geschädigten nicht berücksichtigt werden. Es geht dabei nicht um eine laufende Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten. Ein Recht auf eine solche Anpassung, etwa in entsprechender Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG, hat der Geschädigte durch die Gewährung einer laufenden Beihilfe nicht erlangt. Zu prüfen ist jedoch, ob das Steigen der Lebenshaltungskosten die Lage des Geschädigten so verschlimmert hat, daß zur Härtemilderung eine Erhöhung der bewilligten Beihilfe angebracht ist. Diese Prüfung wird mit der Erwägung, die Beihilfe solle wegen ihres Zuschußcharakters nicht an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden, von vornherein ausgeschlossen. Mit der so begründeten Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, hat daher die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 171 Abs. 1 BEG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Dieser Ermessensfehler wäre nur dann unschädlich, wenn der weitere, von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgebrachte Ablehnungsgrund für sich allein die Entscheidung der Beklagten rechtfertigt und nach dem Willen der Beklagten auch unabhängig von der fehlerhaften Erwägung rechtfertigen soll. Ein dahin gehender Wille der Beklagten läßt sich ihrem Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht mit
 
Sicherheit entnehmen. Dies mag jedoch auf sich beruhen.
Die Erwägung, Verfolgungsfolgen seien jetzt nur noch schwerlich festzustellen und die Auswirkungen der Verfolgung auf die heutige Lage der Klägerin seien verhältnismäßig gering, kann für sich allein die Entscheidung der Beklagten nicht rechtfertigen. Ob eine auszugleichende Härte vorliegt, hängt zwar auch davon ab, ob und wie die Verfolgung sich jetzt noch auf die Lage des Geschädigten auswirkt. Aber selbst wenn die Auswirkungen der Verfolgung gering sind, kann die Härte in den heutigen Lebensverhältnissen des Geschädigten begründet sein (BGH RzW 1970, 415). Ohne Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin kann daher die beantragte Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe nicht verweigert werden.
Unangebracht ist der abschließende Hinweis des Berufungsgerichts, daß es nicht angängig sei, wenn Begünstigte die Gewährung von Leistungen zu dem Anlaß nehmen, weitere Erhöhungen zu fordern. Das Gericht hat nach § 211 Abs. 1 BEG die Ermessensgründe der Entschädigungsbehörde zu prüfen.
Es darf nicht das Ermessen der Behörde durch sein eigenes ersetzen, indem es eigene Gründe für die Entscheidung der Behörde anführt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung nicht mit einer dem Hinweis des Berufungsgerichts entsprechenden Erwägung begründet. Eine solche Erwägung wäre auch unhaltbar. § 171 BEG ermächtigt und beauftragt die zuständigen Entschädigungsbehörden, unter den dort genannten Voraussetzungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Härteausgleichf Ileistungen zu gewähren. Ebensowenig wie die erste Bewillig^ solcher Leistungen steht ihre spätere Erhöhung im freien
 
Belieben der Entschädigungsbehörden. Der Geschädigte hat vielmehr ein Recht darauf, daß über seinen Antrag unter Beachtung der Grenzen und des Zwecks der Ermächtigung ent-j schieden wird.
Da entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ermessensentscheidung der Beklagten im Sinne des § 211 Abs. 1 BEG fehlerhaft ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung zugunsten der Klägerin reif. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird daher zurückgewiesen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1,
2o9 Abs. 1 BEG, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Thumm