Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dre Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15 * Zivilsenats des Oberlan-desgorichts Düsseldorf vom 22» März 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 Die 1898 in Zarnow/Folen geborene Klägerin ist Jüdin,, Sic siedelte 1921 nach Essen über und heiratete dort den polnischen Staatsangehörigen £^1^922 kehrte sie mit ihrem Mann nach Polen zurück und wanderte von dort 1928 mit ihrer Familie nach Belgien aus, wo sie seitdem lebte Für ihren Freiheitsschaden (Tragen des Judensterns, Leben in der Illegalität) ist die Klägerin entschädigt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr0 Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22„ März 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 wordene Dagegen hat die Entschädigungsbehörde ihren Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliege• Das Landgericht wies die Klage abo Die Berufung blieb erfolglos, weil das Ober-landesgoricht die Antragsfrist des § 189 Abs0 1 BEG nicht als gewahrt ansah, Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Obei’landesge-richts mit der Begründung aufgehoben, mit der Einfügung des § 189a BEG habe der Anspruch wegen des Gecundheits-schadens rechtswirksam nachgemeldet werden können. 1, Das Berufungsgericht ist zunächst der Auffassung, die Klägerin könne ihre Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 BEG herlciton, weil sie sich in den Jahren 1921 und wordene Dagegen hat die Entschädigungsbehörde ihren Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliege0 Das Landgericht wies die Klage abo Die Berufung blieb erfolglos, weil das Oberlandesgericht die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht als gewahrt ansah, Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Begründung aufgehoben, mit der Einfügung des § 189a BEG habe der Anspruch wegen des Gesundheits-schadens rechtswirksam nachgemeldet werden können, Er hat den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage wieder nicht stattgegeben, Sie haben das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§4? 1, Das Berufungsgericht ist zunächst der Auffassung, die Klägerin könne ihre Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 BEG herleiton, weil sie sich in den Jahren 1921 und Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Berufungsgericht damit den Begriff des dauernden Aufenthalts in Sinne von § 4 Abs» 1 Nr» 1 Buchst» c BEG verkannt hat (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs IX ZR 217/67 vom 13» März 1969)o Denn die Klägerin ist 1922 als polnische Staatsangehörige nach Polen zurückgekehrt und daher nach § 4 AbSo 2 BEG nur dann anspruchsberechtigt, wenn für die Verlegung des dauernden Aufenthaltes die Verfolgungs-gründc des § 1 BEG maßgeblich waren» Dies trifft bei einer Rückwanderung in Jahre 1922 nicht zu, weil der Nationalsozialismus zu dieser Zeit noch keinerlei politische Macht besaß» Da die Klägerin von 1922 bis zu ihrer Ausv/anderung nach Belgien im Jahre 1928 in Polen zu demindest ihren dauernden Aufenthalt hatte, hat das Berufungsgericht § 4 BEG im Ergebnis zu Recht für nicht gegeben angesehen» 2» Das Berufungsgericht hat außerdem verneint, daß die Klägerin am 1» Oktober 1953 staatenlos oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention (§ 160 Abs» 1 BEG) gewesen sei» Sie sei zu demindest bis zu dem 1» Oktober 1953 stets polnische Staatsangehörige gewesen» Art» 1 A Nr» 1 der Genfer Konvention sei auf sie nicht anwendbar, weil die IRO sic nicht als Flüchtling anerkannt habe» Auch die ihr vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flücht- Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung RzW 1968, 571 dargelegt, daß entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte iöt, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen i™ maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutot worden können, in seinen HeimatStaat zu-rücksukchren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung RzW 1968, 571 dargelegt, daß entschädigungs-bcrcchtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte ist, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen i^ maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugenutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesen Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann» Dabei ist maßgebend, ob der Klägerin am Io Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist* Nur wenn eine solche Zumutbarkeit zu bejahen ist, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt ane Bundesrichter Dr» Graf Hai kann nicht unterschrei- von der Mühlen ben; er ist beurlaubt» Mai Zorn Henkel Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kanm Dabei ist maßgebend, ob der Klägerin am Io Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist» Hur wenn eine solche Zumutbarkeit zu bejahen ist, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt an0
2431 023 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verküodet im 27o März 1969 Broeske, Justizangestellte ili Urkuodsbeavnter der Geschäftsstelle J?«2R.2/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land Nord rhein- Westfalen , vertreten durch die Landosrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T^jUstraße Beklagten und Revisionsbeklagten 2431 023 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27o März 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IO?. 2/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Hyv/ka B Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigteri Rechtsanwalt Br0 gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T^jj^^straße Beklagten und Revisionsbeklagten Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dre Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15 * Zivilsenats des Oberlan-desgorichts Düsseldorf vom 22» März 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Jätbestswd£ Die 1898 in Zarnow/Folen geborene Klägerin ist Jüdin,, Sic siedelte 1921 nach Essen über und heiratete dort den polnischen Staatsangehörigen £^1^922 kehrte sie mit ihrem Mann nach Polen zurück und wanderte von dort 1928 mit ihrer Familie nach Belgien aus, wo sie seitdem lebte Für ihren Freiheitsschaden (Tragen des Judensterns, Leben in der Illegalität) ist die Klägerin entschädigt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr0 Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22„ März 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en0 Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1898 in Zarnow/Polen geborene Klägerin ist Jüdin,, Sie siedelte 1921 nach Essen über und heiratete dort den polnischen Staatsangehörigen 1922 kehrte sie mit ihrem Mann nach Polen zurück und wanderte von dort 1928 mit ihrer Pamilie nach Belgien aus, wo sie seitdem lebt«, Pur ihren Preiheitsschaden (Tragen des Judensterns, Leben in der Illegalität) ist die Klägerin entschädigt wordene Dagegen hat die Entschädigungsbehörde ihren Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliege• Das Landgericht wies die Klage abo Die Berufung blieb erfolglos, weil das Ober-landesgoricht die Antragsfrist des § 189 Abs0 1 BEG nicht als gewahrt ansah, Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Obei’landesge-richts mit der Begründung aufgehoben, mit der Einfügung des § 189a BEG habe der Anspruch wegen des Gecundheits-schadens rechtswirksam nachgemeldet werden können. Er hat den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage wieder nicht stattgegeben, Sie haben das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvorauosetzungen der §§4? 150 und 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründej. Die Revision ist begründet, 1, Das Berufungsgericht ist zunächst der Auffassung, die Klägerin könne ihre Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 BEG herlciton, weil sie sich in den Jahren 1921 und wordene Dagegen hat die Entschädigungsbehörde ihren Antrag auf KapitalentSchädigung und Rente wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden in rentenberechtigendem Ausmaß nicht vorliege0 Das Landgericht wies die Klage abo Die Berufung blieb erfolglos, weil das Oberlandesgericht die Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht als gewahrt ansah, Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Begründung aufgehoben, mit der Einfügung des § 189a BEG habe der Anspruch wegen des Gesundheits-schadens rechtswirksam nachgemeldet werden können, Er hat den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage wieder nicht stattgegeben, Sie haben das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§4? 150 und 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe^ Die Revision ist begründet, 1, Das Berufungsgericht ist zunächst der Auffassung, die Klägerin könne ihre Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 BEG herleiton, weil sie sich in den Jahren 1921 und - 4 ~ / 1922 nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe» Sie 3ei anschließend wieder in ihr Heimatland Polen zurückgekehrt und habe deshalb ihren letzten Wohnsitz vor ihrer Ausv/anderung nach Belgien nicht im Reichsgebiet, sondern in Polen gehabt<> Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Berufungsgericht damit den Begriff des dauernden Aufenthalts in Sinne von § 4 Abs» 1 Nr» 1 Buchst» c BEG verkannt hat (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs IX ZR 217/67 vom 13» März 1969)o Denn die Klägerin ist 1922 als polnische Staatsangehörige nach Polen zurückgekehrt und daher nach § 4 AbSo 2 BEG nur dann anspruchsberechtigt, wenn für die Verlegung des dauernden Aufenthaltes die Verfolgungs-gründc des § 1 BEG maßgeblich waren» Dies trifft bei einer Rückwanderung in Jahre 1922 nicht zu, weil der Nationalsozialismus zu dieser Zeit noch keinerlei politische Macht besaß» Da die Klägerin von 1922 bis zu ihrer Ausv/anderung nach Belgien im Jahre 1928 in Polen zu demindest ihren dauernden Aufenthalt hatte, hat das Berufungsgericht § 4 BEG im Ergebnis zu Recht für nicht gegeben angesehen» 2» Das Berufungsgericht hat außerdem verneint, daß die Klägerin am 1» Oktober 1953 staatenlos oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention (§ 160 Abs» 1 BEG) gewesen sei» Sie sei zu demindest bis zu dem 1» Oktober 1953 stets polnische Staatsangehörige gewesen» Art» 1 A Nr» 1 der Genfer Konvention sei auf sie nicht anwendbar, weil die IRO sic nicht als Flüchtling anerkannt habe» Auch die ihr vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flücht- / 1922 nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe0 Sie sei anschließend wieder in ihr Heimatland Polen zurückgekehrt und habe deshalb ihren letzten Wohnsitz vor ihrer Auswanderung nach Belgien nicht im Reichsgebiet5 sondern in Polen gehabt„ Es kann im vorliegenden Pall dahinstehen, ob das Berufungsgericht damit den Begriff des dauernden Aufenthalts in Sinne von § 4 Abs« 1 Nr» 1 Buchst0 c BEG- verkannt hat (vglo das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs IX ZR 217/67 vom 13«. März 1969)o Denn die Klägerin ist 1922 als polnische Staatsangehörige nach Polen zurückgekehrt und daher nach § 4 AbSo 2 BEG nur dann anspruchsberechtigt;, wenn für die Verlegung des dauernden Aufenthaltes die Verfolgungs-gründc des § 1 BEG maßgeblich waren» Dies trifft bei einer Rückwanderung im Jahre 1922 nicht zu? weil der Nationalsozialismus zu dieser Zeit noch keinerlei politische Macht besäße Da die Klägerin von 1922 bis zu ihrer Auswanderung nach Belgien im Jahre 1928 in Polen zu demindest ihren dauernden Aufenthalt hatte? hat das Berufungsgericht § 4 BEG im Ergebnis zu Recht für nicht gegeben angesehene 2o Das Berufungsgericht hat außerdem verneint? daß die Klägerin am 1C Oktober 1953 staatenlos oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention (§ 160 Abs0 1 BEG) gewesen seio Sie sei zu demindest bis zu dem 1„ Oktober 1953 stets polnische Staatsangehörige gewesen«, Arto 1 A Nrc 1 der Genfer Konvention sei auf sie nicht anwendbar? weil die IRO sie nicht als Flüchtling anerkannt habe» Auch die ihr vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flücht- lingo vo™ 6. Dezember 1955 ausgestellte Bescheinigung besage nicht, daß sic Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vo™ 28. Juli 1951 gewesen wäre. Schließlich könne sie auch nicht als Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention anerkannt werden. Sie habe nicht überzeugend dargetan, daß sie infolge von Ereignissen, die vor der* 1. Januar 1951 eingetreten sind, ihr Heimatland aus v/ohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse oder Religion und unter Billigung derartiger Verfolgungsmaßnahmen durch die polnischen Behörden verlassen habe oder daß sie aus diesen Gründen außerhalb ihres Heimatlandes lebe. Die Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft des § 160 BEG, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung RzW 1968, 571 dargelegt, daß entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte iöt, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen i™ maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutot worden können, in seinen HeimatStaat zu-rücksukchren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gev/ürdigt. 5 lingo vom 6. Dezember 1955 ausgestellte Bescheinigung besage nicht, daß sic Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vo^ 28. Juli 1951 gewesen wäre. Schließlich könne sie auch nicht als Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention anerkannt werden. Sie habe nicht überzeugend dargetan, daß sie infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen ihrer Hasse oder Religion und unter Billigung derartiger Verfolgungs^aßnah^en durch die polnischen Behörden verlassen habe oder daß sie aus diesen Gründen außerhalb ihres Heimatlandes lebe. Die Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft des § 160 BEG, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung RzW 1968, 571 dargelegt, daß entschädigungs-bcrcchtigt nach § 160 BEG auch der im Ausland lebende Verfolgte ist, dem nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen i^ maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugenutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesen Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt. / Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann» Dabei ist maßgebend, ob der Klägerin am Io Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist* Nur wenn eine solche Zumutbarkeit zu bejahen ist, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt ane Bundesrichter Dr» Graf Hai kann nicht unterschrei- von der Mühlen ben; er ist beurlaubt» Mai Zorn Henkel Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kanm Dabei ist maßgebend, ob der Klägerin am Io Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist» Hur wenn eine solche Zumutbarkeit zu bejahen ist, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt an0 Bundesrichter Dr0 Graf Mai kann nicht unterschreit von der Mühlen ben; er ist beurlaubte Mai Zorn Henkel