In dem Bescheid über einen Anspruch auf ein Heilverfahren wird rechtlich nicht eine ärztliche Diagnose anerkannt, sondern der Komplex von Schmerzen, Beschwerden und Funktionsstörungen (Leidenszustand}, der der angenommenen seelischen oder körperlichen Veränderung zugeschrieben wird. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zur Erstattung von Heilbehandlungskosten weitere 1.356,- DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterer Heil-vorfahrenskosten in Höhe von 1»349*72 DM im Ergebnis zu Recht bestehe. Die vom beklagten Land gewählte Diagnose "Entzündung im Bereich des rechten Schultorschleimbeutels" sei von keinem der Ärzte gestellt worden, die den Kläger untersucht hätten. Der Einwand des beklagten Landes, daß die Sachverständigen von einem anderen als dem anerkannten Leiden ausgegangen seien, sei unberechtigt. für die Bemessung des als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschadens aufgewendet habe, sei von den wirklichen Verhältnissen zur Zeit der Anerkennung aus-zugehen, gleichgültig ob sie bekannt gewesen oder gewürdigt worden seien; auf die fachv/issenschaftliche Beurteilung, die dem Anerkennungsbescheid der Entschädigungsbehörde zugrunde gelegt worden sei, komme es nicht an. Die Identität zwischen anerkannte® und behandeltem Leiden sei gev/ahrt, da nach den tatsächlichen Verhältnisses der verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden des Klägers schon im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides der Schulterblattbruch mit einer Arthrosis als Folgezustand gewesen sei. Ferner sei auch die Meinung der Sachverständigen, daß die Behandlung des Klägers durch Dr. David für das Rentenleidon notwendig gewesen sei, nicht zu beanstanden. Baß in Wirklichkeit kein Rheuma Vorgelegen habe und vom beklagten Land nicht anerkannt worden sei, spiele keine entscheidende Rolle; denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sei die anti-rheumatische Behandlung ohne Frage geeignet gewesen, die durch die Arthrosis bedingten Leiden zu bessern. Es spreche daher manches dafür, daß dies bei den restlichen Rezepten nicht anders sei und diese sich zu demindest auf Medikamente bezögen, die geeignet gewesen seien, die körperliche Abwehrkraft des Klägers allgemein gegenüber dem verfolgungsbedingten Leiden zu stärken. maß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO nach seiner freien Überzeugung dahin zu entscheiden, daß die Forderung des Klägers auf Ersatz der Auslagen auch insoweit gerechtfertigt sei, als sie sich auf Medikamente beziehe, die in den unleserlichen Rezepten verordnet worden seien. Bie Revision räumt selbst ein, daß es sich beim Kläger offensichtlich von Anfang an nicht um eine “Entzündung ira Bereiche des rechten Schulterschleimbeuteis nach Schultorblattbruch" gehandelt habe, wie sie in dem unanfechtbar gewordenen Erstbescheid anerkannt worden sei, sondern um eine Arthrosis deformans des Schultergelenks infolge der Fehlstellung der Schultergelenkspfannen nach Schultorblattbruch. Der Anspruch auf Heilverfahren wird zwar durch die im Bescheid festgestellten verfolgungsbedingten Leiden bestimmt und umgrenzt, so daß die Erweiterung auf andere im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorhanden gewesene, aber nicht ausdrücklich festgestellte Leiden nicht möglich ist (BGH Rz\7 1965, 73)* Der Inhalt des Bescheids und die Einzelfeststellung über Bestehen oder Hichtbe-stehen, Art, Umfang und Höhe eines Anspruchs müssen jedoch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und nach den besonderen Regeln des Entschädigungsrechts beurteilt werden (BGH Rz\/ I960, 408). Februar 1967 - IV ZB 506/66 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, es komme für die Frage des Umfangs des Anspruchs auf ein Heilverfahren auf die facharztli-che Wertung oder Kennzeichnung der Symptome eines Leidens nicht an; es genüge, daß das Leiden samt aeinen Symptomen im einzelnen ausreichend geschildert sei. Auch wenn die Diagnose unrichtig ist, verpflichtet der Bescheid die Entschädigungsbehörde zur Erstattung der für die Behandlung dieses Leidens-zustandes aufgewendeten Heilverfahrenskosten, sofern dem behandelten Leidenszustand derselbe Krankheitsprozeß zugrundeliegt, der den als entschädigungsfähig anerkannten Komplex gesundheitlicher Störungen verursacht hat. Für den vorliegenden Fall gilt demnach folgendes; Zwar ist die von den Sachverständigen festgestellte Arthrosis deformans nicht unter dieser Bezeichnung als verfolgungsbedingte Geoundheitsschädigung anerkannt worden. Bas Berufungsgericht hat dabei ohne Bcchtsfohler festgestellt, daß der damals als verfolgungsbedingt anerkannte Leidenszustand mit dem zur Zeit der Durchführung des Heilverfahrens bestehenden Leiden identisch und auf den durch Verfolgung verursachten Schulterblattbruch zurückzuführen ist. E3 liegt auch nicht der von der Revision angeführte Pall vor, daß beide Krankheitsbilder nebeneinander bestehen, nur eines von der Entschädigungsbehörde anerkannt worden ist und nunmehr eine nachträgliche Einbeziehung auch des zweiten Leidens verlangt wird. In einem solchen Fall würde es in der Tat grundsätzlich ausgeschlossen sein, auch das weitere, nicht anerkannte Leiden später als verfolgungsbedingtes Leiden anzuerkennen, weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Entschädigungsbehörde habe beide Leiden anerkennen wollen, aber irrtümlich nur eines anerkannt. Es kann dem medizinisch nicht vorgebildeten Verfolgten auch nicht zugemutet werden, sich an einein Bescheid fosthalten zu lassen, der zwar ein bestimmtes Grundleiden anerkennt, das im einzelnen bezeichnete Leiden von fachlichen Standpunkt aus aber falsch wiedergibt. Auch der Vertrauensschutz des Verfolgten erfordert es deshalb, daß für den Umfang des Anerkennungsbescheides nicht auf die ärztliche Diagnose, sondern auf den Leidenszu3tand abgestellt wird, den die Entschädigungsbehörde im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit der Verfolgung beurteilt hat. Das Berufungsgericht hat daher den Bescheid der Entschädigungsbehörde zutreffend dahin gewürdigt, daß der Kläger Anspruch auf ein Heilverfahren wegen der durch den Schulterblattbruch bedingten Folgeerscheinungen, hier der Arthrosis deformans, hat.
2525 036 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 30 In dem Bescheid über einen Anspruch auf ein Heilverfahren wird rechtlich nicht eine ärztliche Diagnose anerkannt, sondern der Komplex von Schmerzen, Beschwerden und Funktionsstörungen (Leidenszustand}, der der angenommenen seelischen oder körperlichen Veränderung zugeschrieben wird. Auch wenn die Diagnose unrichtig ist, verpflichtet der Be-* scheid die Entschädigungsbehörde zur Erstattung der für die Behandlung dieses Leidenszustandes aufgewendeten Heil-verfahrenskooten, sofern dem behandelten Leidenszustand der* selbe Krankheitsprozeß zugrunde liegt7 der den als entschä-digungsfähig anerkannten Komplex gesundheitlicher Störungen verursacht hat. BGH, Urt, v. 24* Oktober 1968 - IX 2H 2/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde! am 24p Oktober 1968 Bhrenberger, Justizangestellter •1s Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herrn Josek , rue L » 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1968 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. November 1966 v/ird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 16. 9. 1959 als Verfolgungsleiden anerkannt? ’’Entzündung im Bereich des rechten Schulter-schlcimbeutels nach Schulterblattbruch im Sinne der Entstehung”. Durch Bescheid vom 3. 10. 1961 hat sie ihm für die Zeit von 1950 Bis i960 Ersatz von Heilverfahrenskosten in Höhe von 1.645,66 jöM bewilligt. Dagegen hat sie die Erstattung eines Betrages von 15.000,- bfro. für ärztliche Betreuung durch Dr. mit der Begründung r.bgelehnt, diese Behandlung stunde nicht im Zusammenhang mit dem Rentenleiden. Außerdem hat die EntSchädigungsbehörde von weiteren durch den Kläger geltend gemachten Auslagen im Betrag von 1.722,- bfrs. für Behandlung durch Dr. sowie für von der Apotheke bezogene Medikamente im Werte von 2.182,- bfrs. jeweils nur die Hälfte erstattet, weil diese nur teilweise’für das anerkannte Beiden entstanden seien. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zur Erstattung von Heilbehandlungskosten weitere 1.356,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 1.349,72 DM als Heilverfahrenskosten zu sohlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. !.Iit der Revision beantragt das beklagte Land Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. / 7 > Entscheid ung s gründe,^ Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterer Heil-vorfahrenskosten in Höhe von 1»349*72 DM im Ergebnis zu Recht bestehe. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der vom Kläger an Dr. DflB gezahlten und von diesem mangels noch vorhandener Unterlagen auf 15-000,- bfrs. geschätzten Behandlungskosten sei zu bejahen. Das Berufungsgericht stütze sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. und Dr. von der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität Düsseldorf. Danach könne von einer Entzündung im Bereich des rechten Schultergelenks des Klagers keine Rede sein. Das bestehende Leiden sei vielmehr als Verschleißerscheinung (Arthrosis deformans) des Schultergelenks infolge der FehlStellung der Schultergelenkspfanne nach Schulterblattbruch aufzufassen. Die vom beklagten Land gewählte Diagnose "Entzündung im Bereich des rechten Schultorschleimbeutels" sei von keinem der Ärzte gestellt worden, die den Kläger untersucht hätten. Selbst in dem vertrauensärztlichen Gutachten vom 51- 7- 1956, das^dem beklagten Land als Grundlage seines Anerkennungsbescheides gedient habe, sei das Leiden des Klägers als ’'Periarthritis» bezeichnet worden. Der Einwand des beklagten Landes, daß die Sachverständigen von einem anderen als dem anerkannten Leiden ausgegangen seien, sei unberechtigt. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch3teller Ausgaben im Rahmen eines Heilverfahrens für die Bemessung des als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschadens aufgewendet habe, sei von den wirklichen Verhältnissen zur Zeit der Anerkennung aus-zugehen, gleichgültig ob sie bekannt gewesen oder gewürdigt worden seien; auf die fachv/issenschaftliche Beurteilung, die dem Anerkennungsbescheid der Entschädigungsbehörde zugrunde gelegt worden sei, komme es nicht an. Die Identität zwischen anerkannte® und behandeltem Leiden sei gev/ahrt, da nach den tatsächlichen Verhältnisses der verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden des Klägers schon im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides der Schulterblattbruch mit einer Arthrosis als Folgezustand gewesen sei. Ferner sei auch die Meinung der Sachverständigen, daß die Behandlung des Klägers durch Dr. David für das Rentenleidon notwendig gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Sachverständigen hätten in überzeugender Weise dar-gelegt, daß bei einer Schulterarthrosis die Miteinbeziehung beider Schultern und der Schulter-Nackenmuskulatur in die Behandlung die einzig richtige Art der Behandlung sei. Denn wenn auch die Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers, durch welche die Schmerzen am Hals und in der linken Schulter verursacht würden, nicht als Verfolgungsschaden anerkannt worden seien, so seien sie doch geeignet, eine Verschlimmerung der Beschwerden im rechten Schültorgelenk zu bewirken, weil es als Folge der Bandscheibenerkrankung zu erheblichen Verspannungen der Muskulatur und zu ausstrahlenden Schmerzen in beiden Schultern und Armen komme. y r Gleiches gelte für den Anspruch auf vollen Ersatz der an Br. gezahlten Behaiidlungsgebühren und der auf seine Anordnung für die Beschaffung von Medikamenten auf gewendeten 1.722,- bfrs. Insoweit seien die Sachverständigen in Übereinstimmung mit der Bescheinigung des Dr. Krebs von einer Behandlung des Klägers wegen Arthrose und Rheuma in beiden Schultergelenken ausgegangen. Baß in Wirklichkeit kein Rheuma Vorgelegen habe und vom beklagten Land nicht anerkannt worden sei, spiele keine entscheidende Rolle; denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sei die anti-rheumatische Behandlung ohne Frage geeignet gewesen, die durch die Arthrosis bedingten Leiden zu bessern. Bas beklagte Land sei daher verpflichtet, den Betrag von 1.722,- bfrs. nicht nur zur Hälfte, sondern voll zu erstatten. Schließlich bestehe auch eine Pflicht zur vollen Erstattung für die Beträge, die der Kläger in den Jahren 1950 bis I960 für Arzneien aus der Apotheke ÜiHHIil^^ aufgewendet habe. Zwar seien die eingereichten Rezepte mehrerer Ärzte zu dem Teil unleserlich. Soweit sie zu ent- r Ziffern seien, enthielten sie jedoch die Verschreibung von Medikamenten, die nach den Feststellungen der Sachverständigen für die Behandlung der Arthrosis und der durch sie verursachten Beschwerden bestimmt und geeignet gewesen wären. Es spreche daher manches dafür, daß dies bei den restlichen Rezepten nicht anders sei und diese sich zu demindest auf Medikamente bezögen, die geeignet gewesen seien, die körperliche Abwehrkraft des Klägers allgemein gegenüber dem verfolgungsbedingten Leiden zu stärken. Ba der hier in Streit befangene Betrag mit 1.091»-bfrs. oder rund 86,- BM äußerst gering sei, erscheine es dem Berufungsgericht angemessen, ge- maß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO nach seiner freien Überzeugung dahin zu entscheiden, daß die Forderung des Klägers auf Ersatz der Auslagen auch insoweit gerechtfertigt sei, als sie sich auf Medikamente beziehe, die in den unleserlichen Rezepten verordnet worden seien. II. Biese Ausführungen tragen im Ergebnis das Urteil des Berufungsgerichts. Bie Revision räumt selbst ein, daß es sich beim Kläger offensichtlich von Anfang an nicht um eine “Entzündung ira Bereiche des rechten Schulterschleimbeuteis nach Schultorblattbruch" gehandelt habe, wie sie in dem unanfechtbar gewordenen Erstbescheid anerkannt worden sei, sondern um eine Arthrosis deformans des Schultergelenks infolge der Fehlstellung der Schultergelenkspfannen nach Schultorblattbruch. Ba es das anerkannte Leiden tatsächlich gebe, habe aber keine bloße falsa demonstratio, sondern eine falsche Biagnose Vorgelegen. Ebenso wie im umgekehrten Fall eine Bindung an eine irrtümliche Bejahung eines Leidens, das nach späterer besserer Einsicht überhaupt niemals vorhanden gewesen war, bestehe., müsse auch hier an der früheren falschen Biagnose festgehalten •»/erden. Es gehe nicht an, die Leidensformulierung des unanfechtbaren Bescheides durch eine andere, begrifflich verschiedene zu ersetzen. Bies ergebe sich aus der rechtskraftähnlichen Wirkung von Bescheiden. 8 Entgegen der Annahme der Revision handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Rechtskraftwirkung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides, sondern um die Klarstellung des rechtlichen Inhalts des Bescheides. Der Anspruch auf Heilverfahren wird zwar durch die im Bescheid festgestellten verfolgungsbedingten Leiden bestimmt und umgrenzt, so daß die Erweiterung auf andere im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorhanden gewesene, aber nicht ausdrücklich festgestellte Leiden nicht möglich ist (BGH Rz\7 1965, 73)* Der Inhalt des Bescheids und die Einzelfeststellung über Bestehen oder Hichtbe-stehen, Art, Umfang und Höhe eines Anspruchs müssen jedoch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und nach den besonderen Regeln des Entschädigungsrechts beurteilt werden (BGH Rz\/ I960, 408). Sind demnach in einen Bescheid über die Bewilligung eines Heilverfahrens die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung falsch oder unklar bezeichnet, so muß der Bescheid hinsichtlich der Feststellung der Schädigungsfolgen so angewandt werden, wie er boi V/ürdiguhg alle^lUmstände^richtigerr-weise verstanden werden muß. Bereits in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 22. Februar 1967 - IV ZB 506/66 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, es komme für die Frage des Umfangs des Anspruchs auf ein Heilverfahren auf die facharztli-che Wertung oder Kennzeichnung der Symptome eines Leidens nicht an; es genüge, daß das Leiden samt aeinen Symptomen im einzelnen ausreichend geschildert sei. Hieran hält der Senat fest. In dem Bescheid über einen Anspruch auf ein Heilverfahren wird rechtlich nicht eine ärztliche Diagnose anerkannt, sondern der Komplex *vöne Schmerzen, Beschwerden und Funktionsstörungen (Leidenszustand), der der angenommenen seelischen oder körperlichen Veränderung zugeschrieben wird. Auch wenn die Diagnose unrichtig ist, verpflichtet der Bescheid die Entschädigungsbehörde zur Erstattung der für die Behandlung dieses Leidens-zustandes aufgewendeten Heilverfahrenskosten, sofern dem behandelten Leidenszustand derselbe Krankheitsprozeß zugrundeliegt, der den als entschädigungsfähig anerkannten Komplex gesundheitlicher Störungen verursacht hat. Für den vorliegenden Fall gilt demnach folgendes; Zwar ist die von den Sachverständigen festgestellte Arthrosis deformans nicht unter dieser Bezeichnung als verfolgungsbedingte Geoundheitsschädigung anerkannt worden. Jedoch sind die Gesundheitsstörungen, die von der Entschädigungsbehörde als Entzündung im Bereich dos rechten Schulterschleimbeutels nach Schulterblattbruch bezeichnet worden sind, nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Wirklichkeit die Erscheinungsbilder der Arthrosis. Die unter diesen Umstanden notwendige Klarstellung der rechtlichen Tragweite des Bescheides ergibt, daß als verfolgungsbedingte Gesundheitöschädigung der Schulterblattbruch und seine hiervon herrührenden krankheitlichen Folgeerscheinungen anerkannt werden sollten. Bas Berufungsgericht hat dabei ohne Bcchtsfohler festgestellt, daß der damals als verfolgungsbedingt anerkannte Leidenszustand mit dem zur Zeit der Durchführung des Heilverfahrens bestehenden Leiden identisch und auf den durch Verfolgung verursachten Schulterblattbruch zurückzuführen ist. u Die Meinung der Revision, daß es sich bei der Arthrosis um ein anderes Leiden handele als bei der Entzündung des Schulterschleimbeutels ist zv/ar zutreffend. Daraus folgt aber nicht, daß die Krunkheitsfolgen des tatsächlich vorhandenen Leidens von dem Bescheid nicht gedeckt werden. E3 liegt auch nicht der von der Revision angeführte Pall vor, daß beide Krankheitsbilder nebeneinander bestehen, nur eines von der Entschädigungsbehörde anerkannt worden ist und nunmehr eine nachträgliche Einbeziehung auch des zweiten Leidens verlangt wird. In einem solchen Fall würde es in der Tat grundsätzlich ausgeschlossen sein, auch das weitere, nicht anerkannte Leiden später als verfolgungsbedingtes Leiden anzuerkennen, weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Entschädigungsbehörde habe beide Leiden anerkennen wollen, aber irrtümlich nur eines anerkannt. Im vorliegenden Pall liegen die Verhältnisse jedoch gerade umgekehrt, da es sich um die bloße Ersetzung einer falschen Diagnose für ein tatsächlich vorhandenes Leiden durch die richtige Diagnose handelt. Würde man hier nicht das richtig diagnistizierte Leiden dem Boscheid zugrunde legen, wäre überhaupt kein Heilverfahren im Rahmen von § 30 BEO möglich und der Bescheid rechtlich wirkungslos. Denn für das anerkannte Leiden könnte kein notwendiges und angemessenes Heilverfahren in Betracht kommen, weil es nicht vorliegt, während für das vorhandene Leiden das Heilverfahren von der Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt werden könnte, daß dieses Leiden nicht anerkannt worden sei. 11 Es kann dem medizinisch nicht vorgebildeten Verfolgten auch nicht zugemutet werden, sich an einein Bescheid fosthalten zu lassen, der zwar ein bestimmtes Grundleiden anerkennt, das im einzelnen bezeichnete Leiden von fachlichen Standpunkt aus aber falsch wiedergibt. Auch der Vertrauensschutz des Verfolgten erfordert es deshalb, daß für den Umfang des Anerkennungsbescheides nicht auf die ärztliche Diagnose, sondern auf den Leidenszu3tand abgestellt wird, den die Entschädigungsbehörde im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit der Verfolgung beurteilt hat. Das Berufungsgericht hat daher den Bescheid der Entschädigungsbehörde zutreffend dahin gewürdigt, daß der Kläger Anspruch auf ein Heilverfahren wegen der durch den Schulterblattbruch bedingten Folgeerscheinungen, hier der Arthrosis deformans, hat. Es hat ferner ohne Rechts-fohler festgestellt, daß unter dieser Voraussetzung die von don Ärzten Dr. D®B| und Dr. vorgenommenen Be- handlungen notwendig und geeignet gewesen sind, die durch die Arthrosis bedingten Leiden des Klägers zu bessern. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht nicht nur darauf abgestellt, ob die Behandlung unmittelbar der Behandlung des Verfolgungsleidens gedient hat. Denn auch die Kosten der Behandlung einer anderen Krankheit sind erstattungsfähig, sofern diese Krankheit behandelt wurde, um die verfolgungsbedingte Krankheit zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (BGH RzW 1963, 365; 67, 174}« Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen zutreffend bejaht. 12 - rufungagerieht zurückverwiesen werden« Dieses wird gegebenenfalls auch die Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG- zu prüfen haben« Wüstenberg Dr» Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner