Der Antrag des Klägers auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat der Kläger nicht dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2/12 vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird abgelehnt. Gründe: 1 Mit Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 ist dem Kläger Prozess- kostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat der Kläger nicht dargelegt. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.10.2010 -20 736/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 -1-27 U 145/10 -