Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. Gründe Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die in der Eingabe des Klägers vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 2/03 BESCHLUSS 10. April 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. April 2003 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der vorliegende Anwaltshaftungsfall ist vom Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof zu der Verteilung der Darlegungsund Beweislast entwickelten Rechtsgrundsätze entschieden worden. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, der keine höchstrichterliche Überprüfung erfor- dert. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 aufgeführten Verfahrensverstöße hat der Senat geprüft. Sie erweisen sich als unbegründet. Für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers ist nichts ersichtlich. Kreft Ganter Raebel Kayser Neskovic