BGH · IX ZR 1/98 vom 17.12.1998
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a) Nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung darf der Drittschuldner nicht mehr an den Pfändungsgläubiger allein, sondern, solange der Pfändungsund Überweisungsbeschluß besteht, nur noch an den Gläubiger und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zugunsten beider hinterlegen. b) Eine Forderungspfändung ist bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens auch dann nicht beendet, sondern lediglich "eingeleitet" im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 Ge- Mai 1992 waren nach Stellung des Antrags auf Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Schuldners Sequestration angeordnet, ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig eingestellt worden. Die Beklagte ist nach § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, auch diejenigen Geldbeträge, die sie in dem Zeitraum zwischen der vorläufigen Einstellung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen und der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten hat, an die vom Kläger verwaltete Gesamtvollstreckungsmasse herauszugeben. März 1992 in ihrer Wirksamkeit durch die später auf der Grundlage des § 2 Abs.3 und 4 GesO angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht berührt worden seien. Deshalb, so hat es gemeint, habe die Drittschuldnerin in der Zeit zwischen dem Sequestrationsbeschluß und der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu Recht an den damaligen Gesamtvollstreckungsverwalter der Beklagten gezahlt; dieser sei aufgrund der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse formell und materiell empfangsberechtigt gewesen. Es trifft zwar zu, daß die Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse als solche durch die vorläufige Einstellung nach § 2 Abs.4 GesO nicht aufgehoben worden, sondern bestehengeblieben sind (vgl. Deshalb darf nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung der Drittschuldner nicht mehr an den Pfändungsgläubiger allein, sondern, solange der Pfändungsund Überweisungsbeschluß andererseits nicht aufgehoben ist, nur noch an den Gläubiger und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zugunsten beider hinterlegen (RGZ 128, 81, 83 f; KG OLGE 35, Juli 1992 deren Gläubiger - also dem Schuldner und damit der jetzigen vom Kläger verwalteten Gesamtvollstreckungsmasse - gegenüber wirksam; die Drittschuldnerin ist dadurch in diesem Umfang von ihrer Schuld freigeworden. Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt ein zu Unrecht erlassener Überweisungsbeschluß zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als wirksam, bis er aufgehoben wird und der Drittschuldner hiervon Kenntnis erlangt. Diese Regelung, die den Drittschuldner bei Unkenntnis schützt, gilt entsprechend auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger die (alleinige) Empfangszuständigkeit durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verloren hat (Zöller/Stöber, ZPO 20. Berechtigte in diesem Sinne waren bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung der Sequester des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und der damals für das Vermögen der Beklagten eingesetzte Verwalter gemeinsam. Mit der Verfahrenseröffnung ging die Stellung des Berechtigten insgesamt auf den Kläger über. Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, § 7 Abs.3 GesO sei hier nicht anwendbar, weil mit den Zahlungen der S. Juli 1992 insoweit vollständige Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers eingetreten und damit die Vollstreckung vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin beendet gewesen sei. Bei der Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, die Vollstreckungsmaßnahme mit dem Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses nicht beendet, sofern die Forderung dem Gläubiger nicht an Zahlungs Statt, sondern - wie hier - nur zur Einziehung überwiesen worden ist (BGHZ 128, 365, 366 ff). Die mit dem Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses eingeleitete Zwangsvollstreckung ist dann auf die Fortführung durch - erforderlichenfalls gerichtliche - Inanspruchnahme des Drittschuldners gerichtet (BGHZ 130, 347, 350 f). Auch das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn zuvor die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt, aber gleichwohl unzulässigerweise dadurch fortgesetzt worden ist, daß der Drittschuldner entgegen dem in der Einstellung liegenden Verbot an den Pfändungsgläubiger (allein) gezahlt hat. Auch dabei handelt es sich der Sache nach um eine Fortsetzung der mit dem Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses eingeleiteten, bis dahin noch nicht beendeten Vollstreckungsmaßnahme. Daraus folgt für den Fall einer Einstellung nach § 2 Abs.4 GesO: Die in einer Forderungspfändung bestehende Vollstreckungsmaßnahme ist bis zur Verfahrenseröffnung auch dann nicht beendet, sondern lediglich "eingeleitet" im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 GesO, wenn der Drittschuldner trotz zwischenzeitlicher vorläufiger Einstellung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen an den Gläubiger leistet. Das entspricht dem Sinn der gegenüber § 14 KO weitergehenden Regelung des § 2 Abs.4 GesO, die es ermöglichen soll, schon im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbinden und damit sicherzustellen, daß die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse in dieser Zeit nicht mehr durch Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung geschmälert wird (BGHZ 130, 76, 80).