Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter ohne mündliche Verhandlung am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. November 1981 wird insoweit angenommen, als die Klage auf Bewilligung der Auszahlung weiterer 27 890 DM nebst Zinsen und der Hilfsantrag der Klägerin zu 2 b (Zustimmung zur Teilung der Grundschulden) abgewiesen und unter I 4 des Berufungsurteils festgestellt ist, daß der Klägerin bezüglich der Grundschulden keine Rückgewähransprüche zustehen, ferner soweit ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin wegen der Herausgabe von Urkunden nicht berücksichtigt ist. Der Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin wegen einer angeblichen Gegenforderung auf vom Beklagten vereinnahmte Mieten kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei. Sie beruht auf der revisionsrechtlich unangreifbaren Feststellung des Tatrichters daß die vereinnahmten Mieten für den Familienunterhalt verbraucht worden sind. Auch die Revision des Beklagten wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 1/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Lore Straße 1, » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Erwin straße 32, W t Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Widerkläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres. und 2 ~ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter ohne mündliche Verhandlung am 4. November 1982 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. November 1981 wird insoweit angenommen, als die Klage auf Bewilligung der Auszahlung weiterer 27 890 DM nebst Zinsen und der Hilfsantrag der Klägerin zu 2 b (Zustimmung zur Teilung der Grundschulden) abgewiesen und unter I 4 des Berufungsurteils festgestellt ist, daß der Klägerin bezüglich der Grundschulden keine Rückgewähransprüche zustehen, ferner soweit ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin wegen der Herausgabe von Urkunden nicht berücksichtigt ist. Die Annahme der Revision der Klägerin im übrigen und der Revision des Beklagten wird abgelehnt. J7^ Gründe Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der in der Versteigerung bestehengebliebenen und noch nicht gelöschten Grundpfandrechte (lfd. Nra, 4-7) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Der Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin wegen einer angeblichen Gegenforderung auf vom Beklagten vereinnahmte Mieten kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei. Sie beruht auf der revisionsrechtlich unangreifbaren Feststellung des Tatrichters daß die vereinnahmten Mieten für den Familienunterhalt verbraucht worden sind. Auch die Revision des Beklagten wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGH WM 1975, 196. Dort hatte ein Miteigentümer mit Einverständnis der anderen Miteigentümer für den Umbau eines Hauses und zur Ablösung einer Bauhypothek größere Aufwendungen gemacht. Unter diesen Umständen nahm der II. Zivilsenat den stillschweigenden Abschluß einer Vereinbarung der Miteigentümer über eine anteilige Kostentragung an. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier haben die Parteien nach tatrichterlicher Feststellung in vorausschauender Abschätzung der Baukosten und in Bewertung ihrer beiderseitigen Leistungen eine Aufteilung des Miteigen turns im Verhältnis 7/16 zu 9/16 vereinbart und durchgeführt. An diese ausdrückliche Vereinbarung sind sie gebunden. Daß etwa nach § 242 BGB veränderten Umständen anzupassen wäre, hat das Berufungsgericht mit revisionsrechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Vinter