Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Abhilfeantrag wegen des Gesundheitsschadens wurde durch den Bescheid vom 22. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach seiner Auffassung steht dem Kläger Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zu, weil der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG mit Ablauf des 31. Vielmehr ist es dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, ob sie einen Abhilfeantrag wegen verspäteter oder ungenügender Begründung ablehnt oder nicht. Hier hat die Behörde den Abhilfeantrag nicht, auch nicht im Rechtsstreit, deswegen abgelehnt, weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. November 1962 die Abhilfe verweigern, wenn die frühere Unmöglichkeit der Amtsaufklärung und damit die Nichtfeststeilbarkeit des Anspruchs auf vorwerfbarer Untätigkeit beruhte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wird jedoch nicht hinreichend deutlich, ob und welche Ermessens-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 1/81 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Harry m J - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. > gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 13* Dezember 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an, ohne ihn zu erläutern. Die Behörde lehnte durch den am 21. November zugestellten Bescheid vom 13. November 1962 mangels Mitwirkung ab; der Bescheid blieb unangefochten. Im Mai 1964 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Behörde berief sich auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides. Im April 1966 und April 1967 Von Rechts wegen Tatbestand Der 1939 seit 1947 in F lebt, meldete im März 1958 den geborene Jüdische Kläger, der bat der Kläger um Neubearbeitung und machte erstmals im Dezember 1969 nähere Angaben über den Gesundheitsschaden. Der Abhilfeantrag wegen des Gesundheitsschadens wurde durch den Bescheid vom 22. Juli 1975 zurückgewiesen. Die Klage auf KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren blieb beim Land- und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter entscheidet nicht, ob die Erwägungen des Beklagten die Verweigerung der Abhilfe recht-fertigen. Auch die sachlichen Voraussetzungen der Klageansprüche hat er nicht geprüft. Nach seiner Auffassung steht dem Kläger Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zu, weil der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG mit Ablauf des 31. März 1967 erloschen sei. Der Kläger habe innerhalb der Frist keinerlei Angaben über seinen Gesundheitsschaden gemacht und erst recht keine Beweismittel benannt. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um ein Zweitverfahren handele. § 190 a BEG gelte jedenfalls dann, wenn der Abhilfeantrag schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes gestellt gewesen und nach neuem Recht aufrechterhalten worden sei. SV Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden (RzW 1979, 68), daß die Pflicht, den Entschädigungsantrag nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1-4 BEG zu begründen, nicht den Abschluß des durch den Antrag nach § 189 BEG eingeleiteten Verfahrens überdauert. Dieses Verfahren endete durch den nicht angefochtenen Bescheid vom 13. November 1962. Die späteren Anträge sind solche auf Abhilfe. Für das Abhilfeverlangen gilt § 190 a BEG weder unmittelbar noch entsprechend (BGH aaO). Für seine Begründung bestehen von Rechts wegen keine bestimmten Fristen. Vielmehr ist es dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, ob sie einen Abhilfeantrag wegen verspäteter oder ungenügender Begründung ablehnt oder nicht. Hier hat die Behörde den Abhilfeantrag nicht, auch nicht im Rechtsstreit, deswegen abgelehnt, weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde von Bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 246) kann die Behörde im Falle der objektiven Unrichtigkeit des am 21. November 1962 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides vom 13. November 1962 die Abhilfe verweigern, wenn die frühere Unmöglichkeit der Amtsaufklärung und damit die Nichtfeststeilbarkeit des Anspruchs auf vorwerfbarer Untätigkeit beruhte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wird jedoch nicht hinreichend deutlich, ob und welche Ermessens- erwägungen die Behörde letztlich angestellt hat. Tatsächliche Feststellungen hierzu und zu dem Anspruch hat es nicht getroffen. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Dr. Lang Zorn Gärtner Henkel